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Autofahrer dürfen jetzt auch 125er fahren

Wer hierzulande einen Autoführerschein der Klasse B oder der Klasse 3 besitzt, darf nun mit Leichtkrafträdern mit bis zu 125 Kubikzentimeter Hubraum und elf Kilowatt unterwegs sein – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Einfach aufsteigen und losfahren ist nämlich nicht erlaubt.

(verpd) Seit einigen Wochen darf unter bestimmten Voraussetzungen jeder, der einen Autoführerschein der Klasse B (alte Führerscheinklasse 3) hat, auch mit Leichtkrafträdern fahren, sofern diese maximal 125 Kubikzentimeter Hubraum und elf Kilowatt Leistung haben. Zwar ist dazu keine separate Fahrprüfung notwendig, aber dennoch muss man vorher die Fahrschule besuchen.

Um Leichtkrafträder mit bis zu 125 Kubikzentimeter Hubraum und elf Kilowatt (rund 15 PS) zu fahren, musste man bis Ende 2019 in Deutschland eine Fahrberechtigung der Fahrerlaubnisklasse A1 (alte Führerscheinklasse 1b) besitzen. Die Neuerungen der „Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften“, die nun seit 31.12.2019 in Kraft getreten ist, erweitert den Kreis an Personen, die mit derartigen Leichtkrafträdern unterwegs sein dürfen, auf die Autofahrer, welche die Klasse B (früher Klasse 3) besitzen.

Rechtlich gesehen ist dabei ein Leichtkraftrad ein Kraftrad mit einem Hubraum zwischen 50 und 125 Kubikzentimetern und einer maximalen Leistung von elf Kilowatt bei einem Leistungsgewicht, das 0,1 Kilowatt pro Kilogramm nicht übersteigt. Praktisch bedeutet dies, dass eine solche 125er bei voller Leistung nicht leichter als 110 Kilo sein darf. Die frühere Festlegung der Hochgeschwindigkeit auf maximal 80 Stundenkilometern gilt übrigens schon seit einigen Jahren nicht mehr.

Keine Prüfung, aber vorgeschriebene Schulung

Mit einer 125er darf man mit dem Autoführerschein allerdings nur fahren, wenn man nicht mehr der Hochrisikogruppe der Fahranfänger angehört, also laut der genannten Verordnung mindestens 25 Jahre alt ist und die Fahrerlaubnis für Autos mindestens fünf Jahre besitzt.

Selbst wenn man diese Auflagen erfüllt, darf man (noch) nicht losfahren, denn es wurde außerdem festgelegt, dass eine Fahrerschulung in einer Fahrschule zu absolvieren ist, in der die theoretischen und praktischen Grundlagen für das Führen eines Leichtkraftrades vermittelt werden sollen. Vorgeschrieben sind mindestens vier theoretische und fünf praktische Unterrichtseinheiten mit jeweils 90 Minuten. Eine theoretische oder praktische Prüfung gibt es aber nicht.

Am Ende der erfolgreichen Ausbildung bekommt der Inhaber des Autoführerscheins von der Fahrschule eine Bescheinigung, mit der er sich bei der Führerscheinstelle die Schlüsselziffer 196 in seinen Führerschein eintragen lassen kann und fortan ein Leichtkraftrad fahren darf. Wichtig hierbei: Bei dieser Regelung ist kein Aufstieg nach zwei Jahren in Klasse A2 möglich. Außerdem gilt der Führerschein nur in Deutschland, was bedeutet, dass man mit dem Leichtkraftrad nicht im Ausland unterwegs sein darf.

Bestandsschutz

Ohne weitere Auflagen dürfen die Besitzer eines Führerscheins der Klasse B beziehungsweise 3 natürlich weiterhin mit zweirädrigen Kleinkrafträdern (Klasse L1e-B9, mit dreirädrigen Kleinkrafträdern (Klasse L2e) und mit vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen (Klasse L6e) unterwegs sein.

All diese Fahrzeuge haben eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometern bei einem Hubraum von bis zu 50 Kubikzentimetern und einer maximalen Leistung von vier Kilowatt, das sind rund 5,5 PS.

Übrigens: Wer vor dem 1. April 1980 bereits seinen Führerschein der damaligen Klasse 3 erworben hat, kann seit April 2013 sogar Motorräder bis 48 PS fahren, sofern man eine 40-minütige praktische Motorradfahrprüfung besteht – denn nur diese ist in diesem Fall vorgeschrieben. Allerdings wird kaum eine Fahrschule einen Kandidaten zur Prüfung vorstellen, ohne dass dieser nicht die eine oder andere Fahrstunde gemacht und gezeigt hat, dass er ein Motorrad führen kann.



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