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Autoschaden durch heruntergefallene Baumfrüchte

Ein Amtsgericht hatte in einem Gerichtsverfahren zu klären, wer dafür haftet, wenn ein geparktes Fahrzeug durch Früchte, die von einem Baum herabfallen, beschädigt wird.

(verpd) Wer sein Auto im Bereich eines Nussbaums parkt, muss damit rechnen, dass es durch herabfallende Nüsse beschädigt wird. Für die Reparaturkosten kann er daher in der Regel nicht den Besitzer des Baums in Anspruch nehmen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit einem Urteil entschieden (Az.: 32 C 365/17).

Eine Frau parkte einen Pkw, den ihr ein Bekannter überlassen hatte, auf ihrem Grundstück. Auf dem Nachbargrundstück befand sich ein Walnussbaum. Dessen Äste ragten etwa 1,5 Meter auf die als Parkplatz ausgewiesene Fläche des Grundstücks der Frau. Infolge starker Winde fielen eines Nachts mehrere Walnüsse auf das geparkte Fahrzeug. Dadurch entstand ein Sachschaden von rund 3.000 Euro. Den machte der Pkw-Eigentümer zusammen mit übrigen Schadenpositionen gegenüber dem Besitzer des Baums geltend.

Der Autoinhaber warf dem Grundstücksinhaber, auf dem der Nussbaum stand, vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, denn es sei seine Pflicht gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass durch den Walnussbaum keine Schäden entstehen. Einem etliche Monate zuvor gestellten schriftlichen Antrag auf eine nachbarrechtliche Zustimmung zum Bau eines Carports, mit dem die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge hätten geschützt werden können, habe er seine Zustimmung versagt.

Natürlicher Vorgang

Der Besitzer des Baums war sich keiner Schuld bewusst. Er lehnte es daher ab, den Schaden, der dem Kläger entstanden war, zu ersetzen. Zu Recht, urteilte das Frankfurter Amtsgericht. Es wies die Schadenersatzklage des Pkw-Inhabers als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts ist es ein natürlicher, zum allgemeinen Lebensrisiko gehörender Vorgang, wenn von einem Walnussbaum Nüsse herabfallen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Baum zudem weder krank, noch waren große Äste den Naturgewalten in besonderer Weise ausgesetzt gewesen.

Der Beklagte habe daher den Wunsch, der Errichtung eines Carports zuzustimmen, nicht erfüllen müssen. Der entsprechende Antrag sei auch nicht mit einem Hinweis auf konkrete, von dem Baum ausgehende Risiken verbunden gewesen.

Nicht wünschenswert

Um eine Gefährdung durch herabfallende Früchte gänzlich auszuschließen, wäre es folglich nur noch möglich, den Baum ganz zurückzuschneiden oder ihn mit Fangnetzen zu umhüllen. Derartige Maßnahmen hielt das Gericht jedoch alleine vom finanziellen Aufwand her für unzumutbar.

„Hinzu kommt der Aspekt, dass eine solche Maßnahme schon aus ökologischen Gründen nicht wünschenswert ist, da damit in vielen innerstädtischen Bereichen eine Begrünung mit Früchte tragenden Bäumen wie zum Beispiel auch Eichen, Kastanien oder Walnüssen nahezu ausgeschlossen wäre“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Wer sein Auto unter einem Baum, der Früchte trägt, abstelle, müsse nun mal damit rechnen, dass es durch herabfallende Früchte beschädigt wird. Für dadurch entstehende Schäden habe er daher in der Regel selbst aufzukommen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.



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