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Bei Jobverlust sinkt die gesetzliche Altersrente

Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, hat dies auf die Höhe seiner gesetzlichen Rentenansprüche einen direkten Einfluss, wie einer aktualisierten Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zu entnehmen ist.

(verpd) Wer seinen Job verliert und während der Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I erhält, ist grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Dennoch mindert sich durch die Arbeitslosigkeit die künftige Rentenhöhe.

Seit Kurzem kann die aktualisierte Broschüre „Arbeitslos – Was Sie beachten sollten“ auf dem Webportal des Herausgebers, der Deutschen Rentenversicherung (DRV), kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden. Der Ratgeber enthält detaillierte Informationen zum Thema Arbeitslosigkeit und gesetzliche Rentenversicherung. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass jeder, der seinen Job verliert und für die Zeit der Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit (Arbeitsagentur) Arbeitslosengeld I erhält, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Die Agentur für Arbeit übernimmt die entsprechenden gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge jedoch nur automatisch, wenn der Betroffene die notwendige Vorversicherungszeit hat. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitslose im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und des Arbeitslosengeld-I-Bezuges wenigstens für kurze Zeit rentenversicherungs-pflichtig war. Trifft dies nicht zu, kann ein Bezieher von Arbeitslosengeld I einen Antrag auf Rentenversicherungs-Pflicht bei der Arbeitsagentur oder der DRV stellen, damit die Rentenversicherungs-Beiträge übernommen werden.

Inwieweit Arbeitslosigkeit die Rentenhöhe beeinflusst

Es ist zudem wichtig zu wissen, dass die von der Agentur für Arbeit übernommenen Rentenbeiträge die gesetzlichen Rentenansprüche nicht in dem gleichen Maße erhöhen, als wenn der Betroffene in seinem bisherigen Job hätte weiterarbeiten können. Wer nämlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wird rentenrechtlich so gestellt, als wenn er nur mit 80 Prozent seines bisherigen monatlichen Bruttoarbeits-Verdienstes weiterarbeiten würde.

Die Rentenversicherungs-Beiträge, die die Agentur für Arbeit an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, sind entsprechend um 20 Prozent niedriger im Vergleich zu den bisher von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezahlten Beiträgen. Die Höhe des Rentenanspruchs, der sich unter anderem aus den gezahlten Beiträgen ableitet, ist dementsprechend geringer. In der Broschüre heißt es diesbezüglich: „Die ‚Rentenminderung‘ beträgt in diesen Fällen also 20 Prozent gegenüber dem vorherigen Bruttoarbeitsentgelt aus einer versicherten Beschäftigung.“

Je nach Lebensalter und Höhe der vorhandenen Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Arbeitslosengeld maximal für sechs bis 24 Monate bezahlt.

Was Hartz-IV-Bezieher zur gesetzlichen Rente wissen sollten

Wer eine Grundsicherung für Arbeitssuchende, auch Arbeitslosengeld II oder Hartz IV genannt, erhält, zum Beispiel, weil ihm kein Arbeitslosgengeld I (mehr) zusteht, ist seit 2011 nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für die Zeit eines Arbeitslosengeld-II-Bezuges werden also keine Rentenversicherungs-Beiträge gutgeschrieben, dementsprechend erhöht sich auch der gesetzliche Rentenanspruch nicht.

Je nach Umstand kann jedoch die Zeit, in der man Arbeitslosengeld II bezieht, als Anrechnungszeit ohne Bewertung angerechnet werden. Diese Anrechnungszeit wirkt sich zwar nicht direkt auf die künftige Rentenhöhe aus, allerdings kann sie für den gesetzlichen Rentenanspruch dennoch eine wichtige Rolle spielen. Eine solche Anrechnungszeit zählt zum Beispiel für das Erreichen einer 35-jährigen Wartezeit, die für eine Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen notwendig ist, mit dazu.

Auskünfte zu individuellen Fragen zur gesetzlichen Rente gibt es bei den Beratungsstellen oder beim kostenfreien Servicetelefon 0800 10004800 der Deutschen Rentenversicherung. Detaillierte Informationen zum Thema Arbeitslosgengeld I oder II bieten entsprechende Merkblätter, die kostenlos im Webauftritt der Agentur für Arbeit herunterladbar sind.

Bundesministerium rät jedem zu einer privaten Altersvorsorge

Prinzipiell muss jeder gesetzlich Rentenversicherte mit einer weitaus geringeren Rentenhöhe im Vergleich zu seinem Erwerbseinkommen rechnen – also nicht nur, wer während seines Erwerbslebens mindestens einmal arbeitslos war. Denn auch Arbeitnehmer, die nie arbeitslos waren, werden im Vergleich zu ihrem letzten Nettoverdienst erheblich weniger Altersrente bekommen.

Schon das heutige Nettorentenniveau, also die Nettoaltersrente vor Steuern im Verhältnis zum Nettogehalt eines gesetzlich Rentenversicherten, der 45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe eines Durchschnittsverdieners einbezahlt hat, liegt bei nur 47,9 Prozent. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) rechnet im aktuellen Rentenversicherungs-Bericht sogar damit, dass das Rentenniveau bis 2030 auf 44,5 Prozent weitersinken wird.

Rentenexperten und das BMAS empfehlen daher neben der gesetzlichen Absicherung noch eine zusätzliche Altersvorsorge, um den bisherigen Lebensstandard auch im Rentenalter halten zu können. Konkret heißt es zum Beispiel im Webauftritt der BMAS: „Damit die zukünftigen Rentnerinnen und Rentner ihren gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten können, wird die private Altersvorsorge wie zum Beispiel die Riester-Rente vom Staat finanziell gefördert.“ Bei Fragen zur privaten Altersvorsorge wie zur Riester-Rente kann ein Versicherungsfachmann weiterhelfen.



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