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Bei unklarer Verkehrslage darf nicht überholt werden

Immer wieder kommt es vor, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund langsamer wird. Das Überholen eines solchen Fahrzeugs ist allerdings nicht gestattet, wenn von einer unklaren Verkehrslage auszugehen ist. Wann dies konkret der Fall ist, verdeutlicht ein Gerichtsfall.

(verpd) Allein die Tatsache, dass ein Fahrzeug, das vor einem fährt, plötzlich langsamer wird, begründet keine unklare Verkehrslage im Sinne der Straßenverkehrsordnung, die ein Überholen verbietet. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss entschieden (Az.: 4 RBs 174/18).

Ein Pkw-Fahrer war mit seinem Auto hinter einem anderen Fahrzeug hergefahren, dessen Fahrer aus zunächst unerklärlichen Gründen plötzlich seine Fahrt verlangsamt hatte. Der Autofahrer setzte daher zum Überholen an. Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn als sich die Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden, wollte der vorausfahrende Fahrer plötzlich nach links in eine Straße abbiegen. Dabei kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge.

Der Fall landete vor Gericht. Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Überholenden wegen eines verbotswidrigen Überholmanövers gemäß Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) in einer unklaren Verkehrslage zu einem Bußgeld. Dagegen setzte sich der Verurteilte mit einer Rechtsbeschwerde beim Hammer Oberlandesgericht zur Wehr.

Keiner Schuld bewusst

Der Autofahrer war sich nämlich keiner Schuld bewusst. Nach seiner Aussage hatte der Vorausfahrende weder den Blinker seines Fahrzeugs betätigt noch sich nach links eingeordnet. Und er erreichte einen Etappensieg.

In seinem Beschluss stellte das Oberlandesgericht zunächst einmal klar, wann von einer unklaren Verkehrslage auszugehen ist.

Dies sei, „wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich wird, zum Beispiel bei einem linken Blinkzeichen des Vorausfahrenden ohne Linkseinordnen“.

Zurück an die Vorinstanz

Allein ein plötzliches Verlangsamen eines vorausfahrenden Fahrzeugs begründe hingegen noch keine unklare Verkehrslage im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Denn ausschließlich die theoretische Möglichkeit, dass verkehrswidrig links abgebogen wird, schafft nach Ansicht der Richter noch keine unklare Verkehrslage, die ein Überholen unzulässig macht.

Das gelte auch, wenn sich der Überholbereich in einem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich befindet und das vorausfahrende Fahrzeug in diesem Bereich langsamer fährt.

Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun zu klären, ob die Behauptung des Beschwerdeführers stimmt, dass keinerlei Anzeichen dafür vorhanden waren, dass der Vorausfahrende nach links abbiegen wollte. Sollte sich das als zutreffend erweisen, wäre der Überholende freizusprechen.



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