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Beim Schwimmbadbesuch ausgerutscht

Inwieweit ein Besucher eines Schwimmbades Schmerzensgeld- und Schadenersatz vom Badbetreiber verlangen kann, wenn er in einem Nassbereich wie am Beckenrad des Bades ausrutscht und sich dabei verletzt, zeigt ein Gerichtsfall.

(verpd) Der Betreiber eines Schwimmbades ist zur Vermeidung von Unfällen weder dazu verpflichtet, im Nassbereich Gummimatten auszulegen, noch durch Schilder vor einer möglichen Rutschgefahr zu warnen. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit einem veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 4 U 1176/17) und damit ein gleichlautendes Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Eine Frau hatte ein Freizeitbad mit einer dazugehörigen Saunalandschaft in der Oberpfalz besucht. Nach einem Saunagang begab sie sich in ein Schwimmbecken der Anlage. Als sie dieses verlassen wollte, rutschte sie auf Holzbrettern, die im Ein- und Ausstiegsbereich befindlich waren, nach hinten weg. Bei dem Sturz erlitt sie einen Zehenbruch sowie eine Prellung des Steißbeins.

Hierfür machte sie den Betreiber der Anlage verantwortlich und reichte gegen ihn eine Gerichtsklage ein. Sie warf dem Anlagenbetreiber vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn er sei zur Vermeidung von Stürzen dazu verpflichtet gewesen, in dem Nassbereich Gummimatten auszulegen oder zumindest durch Schilder vor einer Rutschgefahr zu warnen.

Vielzahl von Gefahren

Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Regensburger Landgericht, noch das von der Klägerin in Berufung angerufene Oberlandesgericht Nürnberg anschließen. Beide Gerichte wiesen ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter gibt es in Schwimmbädern und Saunen eine Vielzahl von Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne.

Der Betreiber des Freizeitbades habe seiner Verkehrssicherungs-Pflicht genügt, indem er zur Verminderung der Rutschgefahr Holzbretter mit einer geriffelten Struktur verwendet habe. Die Ausstiegstreppe sei außerdem mit einem massiven Handlauf versehen gewesen, an dem sich die Klägerin hätte festhalten können.

Überzogene Forderung

Die Forderung der Klägerin, dass der sich anschließende Bereich mit Gummimatten hätte ausgelegt oder durch Schilder auf eine Rutschgefahr hätte hingewiesen werden müssen, hielten die Richter für überzogen. „Denn im Rahmen einer Verkehrssicherungs-Pflicht müssen nach ständiger Rechtsprechung nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, welche für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht ohne Weiteres erkennbar sind“, so das Gericht.

Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne hingegen nicht verlangt werden. Sicherheitsmaßnahmen seien insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen „vor sich selbst warne“. Besucher eines Schwimmbades müssten im Übrigen immer damit rechnen, dass der Boden aufgrund von Nässe rutschig sein kann. Darauf hätte sich die Klägerin einstellen und sich entsprechend vorsichtig verhalten müssen. Da das offenkundig nicht geschehen sei, habe sie sich die Folgen ihres Sturzes selbst zuzuschreiben.

Wenn wie im beschriebenen Fall kein anderer für mögliche Unfallfolgen haftet, ist es grundsätzlich gut eine private Absicherung zu haben. Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen an, die im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit, eines Krankenhausaufenthaltes, einer Berufsunfähigkeit oder auch bei einer bleibenden Invalidität eintretenden Einkommensausfälle oder zusätzliche Kosten abdecken. Die gesetzlichen Sozialversicherungen sichern nämlich den Einzelnen vor solchen finanziellen Risiken je nach Vorfall nicht oder nicht ausreichend ab.



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