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Berufskrankheiten: Rekord bei den Verdachtsfällen

Die Zahl der Verdachtsfälle auf Neuerkrankungen durch eine Berufskrankheit ist im letzten Jahr wieder angestiegen. Doch nur wenige erhalten tatsächlich Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

(verpd) Mehr als 77.400 Personen haben aufgrund einer vermuteten Berufskrankheit letztes Jahr Ansprüche auf eine gesetzliche Unfallrente oder anderen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Doch nur jedem vierten Anspruchssteller wurden auch entsprechende Leistungen genehmigt. Denn bei weitem nicht alle Krankheiten, die auch beruflich bedingt sein können, gelten als Berufskrankheit. Zudem muss der Betroffene auch gesetzlich unfallversichert sein.

Laut einer vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) haben letztes Jahr 77.441 Personen Ansprüche auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer Berufskrankheit gestellt. Das waren 3,0 Prozent mehr als noch im Jahr davor. In den letzten zehn Jahren war dieser Wert nur 2016 mit 80.029 Verdachtsfällen noch höher.

2018 bestätigte sich bei den gemeldeten Verdachtsfällen, dass das Leiden tatsächlich eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist, bei nicht einmal 38.076 Personen und damit sogar bei vier Anspruchsstellern weniger als noch in 2017. Doch davon erhielten nur 19.909 Betroffene Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Alle anderen 18.167 Personen, die zwar eine anerkannte Berufskrankheit hatten, erfüllten jedoch die notwendigen versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen nicht, denn sie waren nicht gesetzlich unfallversichert.

Anerkannte Berufskrankheit

Wann eine Krankheit als anerkannte Berufskrankheit gilt, ist unter anderem in Paragraf 9 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) geregelt. Demnach gelten nur Erkrankungen, die nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit deutlich mehr ausgesetzt sind als andere, als anerkannte Berufskrankheiten. Nur der Zusammenhang zwischen einer Erkrankung mit einer beruflichen Tätigkeit reicht alleine nicht aus, damit eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird.

Ist eine Krankheit durch eine berufliche Tätigkeit nämlich nur zum Teil und nicht hauptsächlich verursacht worden, handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit. Dies ist auch der Grund, warum zum Beispiel viele Volkskrankheiten wie Muskel-, Gelenk-, Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht als Berufskrankheiten gelten. Die derzeit aktuell 80 anerkannten Berufskrankheiten sind in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung, der sogenannten Berufskrankheitenliste, verzeichnet.

Einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat zudem nur der, der auch gesetzlich unfallversichert ist. Das trifft zum Beispiel in der Regel auf alle Arbeitnehmer zu. Dagegen sind die meisten Freiberufler, Gewerbetreibende oder sonstige Unternehmer und Selbstständige nicht automatisch gesetzlich unfallversichert.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Liegt eine anerkannte Berufskrankheit vor und ist der Betroffene gesetzlich unfallversichert, erhält er vom zuständigen Unfallversicherungs-Träger je nach Auswirkungen der Krankheit zum Beispiel Leistungen für die medizinische Versorgung bis hin zur beruflichen Wiedereingliederung. Hat die Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent zur Folge, gibt es je nach Grad der Erwerbsminderung eine gesetzliche Unfallrente als Voll- oder Teilrente.

Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jedoch maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes (JAV), den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte. Bekommt man eine Unfallrente zugesprochen, muss man daher immer noch mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Bei einer vollen Erwerbsminderung und einem JAV von beispielsweise 36.000 Euro würde die Vollrente zwei Drittel betragen, also 24.000 Euro jährlich beziehungsweise 2.000 Euro im Monat.

Bei gleichem JAV und einer 30-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit würde die Jahresrente 30 Prozent von zwei Dritteln des Jahresverdienstes betragen. Dies wären somit 30 Prozent von 24.000 Euro im Jahr – also 7.200 Euro jährlich beziehungsweise 600 Euro im Monat. Nur 4.807 Betroffene und somit 3,0 Prozent weniger als im Vorjahr hatten 2018 auch die Voraussetzungen für eine gesetzliche Unfallrente aufgrund einer Erwerbsminderung durch eine Berufskrankheit.

Einkommenseinbußen trotz gesetzlicher Absicherung

Wie die Fakten zeigen, bestehen zum einen hohe Hürden, um überhaupt Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben. Nur 25,7 Prozent aller Verdachtsfälle in 2018 erhielten auch Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen.

Zum anderen gilt, selbst wenn ein Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente wie zum Beispiel wegen einer berufskrankheits-bedingten Erwerbsminderung besteht, muss der Betroffene immer noch mit hohen Einkommenseinbußen im Vergleich zum bisherigen Verdienst rechnen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch einen unzureichenden gesetzlichen Schutz, der im Rahmen eines Unfalles oder Krankheit zu Einkommenseinbußen führen kann, abzusichern. Sinnvoll können beispielsweise eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung sein. Eine umfassende und bedarfsgerechte Beratung zur Einkommensabsicherung erhält man beim Versicherungsfachmann.



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