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Besondere Vorsicht auf dem Tankstellengelände

Wer auf dem Gelände einer Tankstelle beim Rückwärtsfahren mit einem auf die Tankstelle einfahrenden Fahrzeug kollidiert, ist in der Regel allein für den Unfall verantwortlich. Das gilt selbst dann, wenn das andere Fahrzeug verkehrswidrig auf das Tankstellengelände abgebogen ist, so das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil (Az.: 13 S 140/12).

Der Autofahrer war mit Schrittgeschwindigkeit auf das Gelände einer Tankstelle gefahren. Im gleichen Augenblick fuhr eine Frau mit ihrem Pkw rückwärts von einer Zapfsäule weg, um zu wenden und das Gelände zu verlassen. Dabei prallte sie gegen das Fahrzeug des Mannes, der angehalten hatte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

Verbotswidrig abgebogen

Während der Mann die Frau für den Unfall verantwortlich machte, ging diese von seinem alleinigen Verschulden aus. Sie warf ihm vor, als Linksabbieger verkehrswidrig eine durchgezogene Linie überquert zu haben, um auf das Tankstellengelände zu gelangen. In Höhe der Einfahrt sei jedoch nur Rechtsabbiegern ein Einfahren auf das Gelände erlaubt.

Hätte sich der Mann den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend verhalten, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, so die Frau.

Das in der ersten Instanz von dem Mann angerufene Amtsgericht gab der Beklagten teilweise recht. Es warf dem Kläger vor, den Unfall durch sein verkehrswidriges Verhalten zumindest mitverschuldet zu haben. Diesen Verschuldensanteil bewertete das Gericht mit einer Quote von 30 Prozent. Doch dem wollte das von dem Kläger in Berufung angerufene Saarbrücker Landgericht nicht folgen. Es gab seiner Schadenersatzklage in vollem Umfang statt.

Nicht unabwendbar, aber …

Nach Ansicht des Gerichts war der Unfall für den Kläger zwar nicht unabwendbar im Sinne von Paragraf 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Denn er hätte den Unfall möglicherweise durch die rechtzeitige Abgabe eines Warnzeichens verhindern können. Das Verschulden der Beklagten wiegt nach Meinung der Richter jedoch so schwer, dass dahinter ein mögliches Mitverschulden des Klägers vollständig zurücktritt.

Denn unabhängig davon, dass bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden eines Rückwärtsfahrenden spricht, zeigte ein Überwachungsvideo eindeutig, dass die Beklagte in keiner Weise auf das einfahrende Fahrzeug des Klägers reagiert hat und mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist.

Das aber lässt nach Auffassung der Richter einzig den Schluss zu, dass die Beklagte das Fahrzeug des Klägers nicht gesehen hat, weil sie es bei ihrer Rückwärtsfahrt ganz offenkundig unterlassen hatte, den rückwärtigen Bereich ausreichend zu beobachten.

Zum Schutz des Gegenverkehrs

Den Einwand der Beklagten, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil der Kläger verbotswidrig auf das Tankstellengelände abgebogen ist, ließen die Richter nicht gelten. Denn die von ihm unstreitig überfahrene durchgezogene Linie dient dem Schutz des Gegenverkehrs und nicht dem der Tankstellennutzer.

Unabhängig davon müssen Verkehrsteilnehmer, die sich auf einem Tankstellengelände aufhalten, stets damit rechnen, dass Fahrzeuge auf das Gelände einfahren. Nach Ansicht des Gerichts ist es daher unerheblich, dass der Kläger verbotswidrig nach links abgebogen ist. Denn wäre er Rechtsabbieger gewesen, wäre es wegen der unachtsamen Fahrweise der Beklagten ebenfalls zu dem Unfall gekommen.

Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Berufung zuzulassen. Nach unseren Informationen ist die Entscheidung inzwischen rechtskräftig.



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