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Betriebliche Weihnachtsfeier oder Privatvergnügen?

Eine Weihnachtsfeier mit Kollegen ist nur dann eine betriebliche Weihnachtsfeier, wenn sie allen Mitgliedern des Unternehmens oder wenigstens einer Filiale offensteht und von der Autorität der Firmenleitung getragen wird. Eine Feier innerhalb eines kleinen Teams von Kollegen zählt deshalb als private Feier, auch wenn der zuständige Abteilungsleiter dazu gutes Gelingen wünscht, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil (Az.: L 2 U 52/11).
Eine Frau gehörte zu einem von 22 Teams eines Jobcenters mit jeweils 18 bis 20 Mitarbeitern. Wie üblich gab es Ende des Jahres keine gemeinsame Weihnachtsfeier aller Mitarbeiter. Vielmehr organisierte jedes Team eine private Feier außerhalb der Kernarbeitszeit und außerhalb der Arbeitsräume – in diesem Fall in einem Bowlingcenter.

Im Rahmen dieser Feier übersah die Klägerin eine Stufe im Bowlingcenter, stürzte und zog sich unter anderem einen Oberschenkelhalsbruch zu, der langwierig behandelt werden musste.

Offen für alle
Dies wollte sie als Arbeitsunfall gewertet wissen, weil es ja in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit passiert war. Der beklagte gesetzliche Unfallversicherungs-Träger sah das anders. So trafen sich beide Parteien vor dem Sozialgericht, das sich der Auffassung der Klägerin anschloss. Daraufhin ging der Unfallversicherungs-Träger in Berufung und bekam recht.

Es sei zwar richtig, dass betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, dem Versicherungsschutz unterliegen, urteilte das Landessozialgericht.

Diese müssten aber eindeutig der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen. Deshalb seien sie nur dann als betriebliche Veranstaltung zu werten, wenn sie allen Beschäftigten eines Unternehmens offenstehen, bei Großunternehmen wenigstens denen einer Filiale.

Keine neuen Kontakte
Außerdem muss die Veranstaltung von der Autorität der Unternehmensleitung getragen sein, das heißt, der Veranstalter muss im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für sie handeln. Ein kurzes Grußwort reicht nach Ansicht des Gerichts als Beweis dafür nicht aus.

Wenn die Veranstaltung aber nur auf einen kleinen Kreis von Mitarbeitern beschränkt ist, die sich ohnehin gut kennen, und neue Kontakte, die der besseren Verständigung dienen könnten, nicht erwünscht sind, ist das noch keine betriebliche Weihnachtsfeier.

Das Gericht ließ offen, ob es dann schon eine betriebliche Feier gewesen wäre, wenn sich zwei Teams zusammengetan hätten. Eine privat organisierte Veranstaltung in der kleinstmöglichen Gruppe und ohne Vorgesetzte – selbst die Teamleiterin konnte nicht kommen – sei jedenfalls eindeutig keine betriebliche Veranstaltung und unterliege deshalb auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Wann eine Feier als Betriebsfeier gilt
Nach Angaben der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist eine grundsätzliche Voraussetzung einer Betriebsfeier, die unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht. Außerdem müssen mindestens 20 Prozent der Mitarbeiter und der Unternehmer selbst oder sein Beauftragter daran teilnehmen. Wenn wegen der Größe eines Unternehmens Betriebsfeste in einzelnen Abteilungen organisiert werden, fällt dies ebenfalls unter den gesetzlichen Versicherungsschutz.

Zudem muss die Feier unter anderem das Ziel haben, das Teamgefühl oder auch das Betriebsklima mit der Unternehmensleitung und unter den Mitarbeitern zu stärken. Nur dann sind die Beschäftigten eines Unternehmens während des Events, aber auch auf dem Hin- und Rückweg, gesetzlich unfallversichert. Wer den Hin- oder Rückweg aus privaten Gründen unterbricht, hat jedoch keinen gesetzlichen Unfallschutz mehr. Auch wenn Betriebsangehörige alkoholisiert mit dem Auto nach Hause fahren, besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige der Mitarbeiter oder sonstige Gäste. Feiern mit privaten Anlässen, wie zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages oder der Beförderung eines Mitarbeiters, fallen ebenfalls nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz, selbst wenn ein derartiges Fest im Betrieb stattfindet. 

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