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Betriebssport: Die Grenzen des gesetzlichen Unfallschutzes

Ein vom Arbeitgeber angebotener Betriebssport ist nicht nur aus gesundheitlichen Gründen sinnvoll, sondern stärkt in der Regel auch das Gemeinschaftsgefühl. Zwar sind die Teilnehmer bei Unfällen im Rahmen des Betriebssports gesetzlich geschützt, aber nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

(verpd) Ein Arbeitnehmer steht bei einem Unfall während des Betriebssports oder auf dem Weg dorthin oder zurück unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gibt allerdings diverse Ausnahmen wie Wettkämpfe und Turniere.

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) müssen fünf Kriterien gegeben sein, dass ein betriebliches Sportangebot oder sportliche Aktivitäten mit Kollegen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. So muss die angebotene Sportmöglichkeit als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz dienen und regelmäßig stattfinden. Die betrieblich angebotene Sportart, also egal ob Fußball, Tennis, Tanzen oder Gymnastik, spielt dabei keine Rolle. Auch Trendsportarten wie Zumba oder Inlineskaten sind erlaubt.

Des Weiteren darf die Teilnahme im Wesentlichen nur für Beschäftigte des Betriebes, oder, wenn sich mehrere Arbeitgeber zu einer Betriebssport-Gemeinschaft zusammengeschlossen haben, auch für die betreffenden Betriebe gestattet sein. Zudem muss die Organisation des Betriebssports im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber stehen. Dies ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die Örtlichkeiten für die sportliche Betätigung zur Verfügung stellt oder den Mitarbeitern feste Zeiten vorgibt, wann sie daran teilnehmen können.

Kein gesetzlicher Unfallschutz bei Wettkämpfen

Nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen laut DGUV jedoch betriebliche Sportevents, bei denen es schwerpunktmäßig um sportliche Höchstleistungen oder um Wettkämpfe geht. Nicht gesetzlich unfallversichert sind daher Marathonläufe oder die Teilnehmer einer Betriebs-Fußballmannschaft bei einem Fußballturnier gegen eine Mannschaft einer anderen Firma. Ebenfalls keinen Schutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es für sportliche Betätigungen, die als Freizeitgestaltung zu bewerten sind, wie mehrtägige Wanderungen oder Skiausflüge.

Doch auch, wenn ein Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, sind die entsprechenden Leistungen daraus im Falle bleibender gesundheitlicher Schäden nicht hoch genug, um unfallbedingte dauerhafte Einkommenseinbußen auszugleichen. Die meisten Unfälle ereignen sich zudem in der Freizeit und hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Damit man im Falle eines Unfalles trotz unzureichendem oder fehlendem gesetzlichen Unfallschutz vor finanziellen Problemen abgesichert ist, empfiehlt sich eine private Absicherung.

Eine private Unfallversicherung gilt für Unfälle im Beruf und in der Freizeit – und zwar rund um die Uhr und weltweit. Die Höhe der Absicherung kann nach den persönlichen Präferenzen gestaltet werden. Auch andere Lösungen wie eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police, die nicht nur bei Unfall, sondern auch bei Krankheit das Einkommen absichert, sind möglich. Tipp: Als Arbeitgeber kann man mit einer Gruppenunfall-Versicherung für eine bessere Unfallabsicherung der Mitarbeiter sorgen. Eine solche Police bringt auch für den Arbeitgeber diverse Vorteile.



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