ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Betrunken Radfahren kann nicht nur den Führerschein kosten

Wer glaubt, ungestraft stark alkoholisiert mit dem Rad fahren zu können, der irrt sich gewaltig, wie ein Urteil eines Verwaltungsgerichts zeigt.

(verpd) Einem Fahrradfahrer, der im stark alkoholisierten Zustand einen Unfall verursacht, kann nicht nur die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden. Es darf ihm auch verboten werden, ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) Fahrrad zu fahren. Das geht aus einem veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor (Az.: 3 L 941/14.NW).

Ein Mann hatte mit Bekannten einen ganztägigen Fahrradausflug unternommen. Dabei hatte er einiges an alkoholischen Getränken konsumiert. Denn auf der Rückfahrt geriet er mit seinem Fahrrad auf einem Radweg aus ungeklärter Ursache nach links. Dabei touchierte er einen neben sich fahrenden Radler.

Bei dem anschließenden Sturz erlitten beide Fahrradfahrer Verletzungen. Die von einem Passanten herbeigerufene Polizei stellte eine deutlich verwaschene Aussprache des Antragstellers fest. Eine anschließende Blutprobe ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 2,02 Promille.

Zu tief ins Glas geschaut

Ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Strafverfahren wegen vorsätzlicher Straßenverkehrs-Gefährdung sowie fahrlässiger Körperverletzung wurde letztlich gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro eingestellt.

Damit war die Sache für den Mann jedoch noch nicht ausgestanden. Denn kurz darauf ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahrtauglichkeit an.

Weil das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wurde, entzog ihm die Behörde nicht nur seinen Autoführerschein. Sie untersagte ihm gleichzeitig auch das Führen von Fahrrädern.

Ab 1,6 Promille ist Schluss

Gegen diese Entscheidung wollte sich der Betroffene wehren und ging vor Gericht. Allerdings gab das Verwaltungsgericht Neustadt der Fahrerlaubnisbehörde recht.

Gemäß Paragraf 13 Absatz 2 c FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) darf eine Führerscheinbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann anordnen, wenn ein Fahrzeugführer mit einer Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr ertappt worden ist.

Das traf nach Ansicht des Gerichts auf den Fall des Klägers zu, denn ein Fahrrad sei ein Fahrzeug im Sinne des Gesetzes.

Erhebliche Gefahr

„Da eine festgestellte Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist“, so das Gericht.

Denn die Teilnahme am Straßenverkehr in beachtlich alkoholisiertem Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar.

Auch die Tatsache, dass das Strafverfahren mit Zustimmung des Antragstellers gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt wurde, begründet nach Meinung des Gerichts keinen Anspruch darauf, dass auf die Beibringung des geforderten Gutachtens verzichtet werden muss. Das Verfahren als solches und dessen Ausgang setzen nämlich einen hinreichenden Tatverdacht voraus.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen