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Beweisfragen beim Unfallschaden

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 15. Oktober 2013 (Az.: 9 U 53/13) entschieden, dass ein Geschädigter grundsätzlich beweisen muss, dass ein von ihm behaupteter Schaden Folge jenes Unfalls ist, für den er Schadenersatzansprüche geltend macht.
Beim Linksabbiegen mit seinem Personenkraftwagen war der Beklagte von der linken Fahrspur zu weit nach rechts auf die von dem Kläger befahrene Spur geraten und dadurch gegen die vordere linke Seite von dessen Fahrzeug gestoßen und schrammte anschließend an dieser entlang.

Unstreitig war unter den Unfallbeteiligten, dass der Beklagte den Unfall verursacht hatte. Dieses wurde von den hinzugerufenen Polizeibeamten als auch von zwei Unfallzeugen bestätigt. Hinweise für einen möglicherweise fingierten Unfall gab es ebenfalls nicht.

Dennoch weigerte sich der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, die von dem Kläger geforderten Reparaturkosten in Höhe von ca. 8.800,- Euro zu übernehmen und begründete es damit, dass die geltend gemachten Schäden seiner Meinung nach nicht durch das Unfallgeschehen entstanden sein konnten.

Als dieses gutachterlich bestätigt worden war, wiesen auch die Richter des Hammer Oberlandesgericht die Schadenersatzklage des Geschädigten als unbegründet zurück und bestätigten damit eine gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz.

Zwar hatte das OLG keinen Zweifel daran, dass es an dem behaupteten Unfalltag zwischen den beiden in Rede stehenden Fahrzeugen zu einer Kollision gekommen war, die der Beklagte verursacht hatte. Es konnte aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers in ihrer Gesamtheit oder zumindest zum Teil durch den Unfall entstanden waren.

Der Sachverständige war sich sicher, dass die Schäden nicht durch das von den Beteiligten vorgetragene Unfallgeschehen hervorgerufen sein konnten, da das Fahrzeug des Klägers hätte gestanden haben müssen, als es beschädigt wurde. Dieses wurde weder von den Unfallbeteiligten noch von den Zeugen behauptet.

Im Übrigen konnten einige der Schäden nach den gutachterlichen Feststellungen auch nicht während einer Kurvenfahrt entstanden sein.

Nach Auffassung des Gerichts ist der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch daher mangels eines Schadens ausgeschlossen, der dem vorgetragenen Unfallgeschehen zugeordnet werden kann. Einem geschädigten Unfallbeteiligten steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Verkehrsunfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Fahrzeugschäden nicht herbeigeführt haben kann und ein anderer Geschehensablauf, der die vorhandenen Fahrzeugschäden erklären könnte, von dem Geschädigten nicht vorgetragen wird.

Daher geht der Kläger leer aus.

Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig. 

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