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BGH-Entscheidung zum Krankentagegeldanspruch bei Wiedereingliederungsmaßnahme

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2015 entschieden (IV ZR 54/14), dass ein Versicherter, der im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme seiner beruflichen Tätigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz in zeitlich beschränktem Umfang nachgeht, keinen Anspruch auf Krankentagegeld hat, wenn er während dessen keinen Lohn von seinem Arbeitgeber, sondern nur Krankengeld bezieht.

Ein Mann und späterer Kläger war bei dem beklagten Versicherer Krankentagegeld mit 120 EUR/Tag versichert. Von September 2009 bis 30. April 2010 war er wegen eines Burnout-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Während dieser Zeit zahlte ihm der Versicherer das vereinbarte Krankentagegeld. Ab dem 1. April 2010 sollte er stufenweise nach dem sog. Hamburger Modell wieder in den Arbeitsprozess integriert werden. Er arbeitete in den ersten beiden Wochen drei Stunden und in der dritten und vierten Woche jeweils sechs Stunden pro Tag. In dieser Phase bezog er keinen Lohn, sondern ausschließlich Krankengeld.

 

Wegen dieser Eingliederungsmaßnahme stellte der Krankentagegeldversicherer die Zahlungen ein, da der Kläger seine Tätigkeit, wenn auch in beschränktem Umfang und ohne Entlohnung, wieder aufgenommen habe. Gemäß Wortlaut der Versicherungsbedingungen ist für einen Leistungsanspruch nicht der Verlust des Arbeitseinkommens, sondern die Nichtausübung der beruflichen Tätigkeit entscheidend.

 

Die BGH-Richter wiesen die Revision des Klägers gegen das Urteil der Berufungsinstanz als unbegründet zurück, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen entnehmen könne, dass eine Krankentagegeldversicherung keine umfassenden Schutz gegen jegliche Einkommenseinbußen bezweckt. Dies folgt bereits daraus, dass der Versicherungsschutz erst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit eingreift, während bereits eine nur zum Teil bestehende Arbeitsfähigkeit typischerweise ebenfalls Einkommenseinbußen mit sich bringt.

Unerheblich ist, ob der Versicherte tatsächlich arbeite und Geld verdiene. Maßgeblich für das Erlöschen des Leistungsanspruchs sei vielmehr, dass er im Anschluss an eine Erkrankung aus medizinischer Sicht seine Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise wiedererlange.

 

Die Argumentation des Klägers, dass er sich im April 2010 lediglich einem Arbeitsversuch unterzogen habe, fand bei den Richtern kein Gehör, da es sich bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem Hamburger Modell um eine stufenweise Wiederaufnahme der vorherigen Berufstätigkeit handele, die die Fähigkeit voraussetzt, diese Tätigkeit teilweise verrichten zu können. Einziges Ziel ist, den Arbeitnehmer schonend, aber kontinuierlich wieder an die Belastungen seines Arbeitsplatzes heranzuführen.

 

Daher stellt eine solche Tätigkeit keinen bloßen Arbeitsversuch, sondern nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr auch ohne Zahlung eines Arbeitsentgelts die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Klägers dar.



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