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BGH: Kinder müssen Pflegekosten auch bei Kontaktabbruch tragen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil (Aktenzeichen XII ZB 607/12) vom 12.02.2014 entschieden, dass erwachsene Kinder auch dann für Heimkosten ihrer Eltern aufkommen müssen, wenn sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Ein Beamter aus Bremen muss daher 9000 Euro an das Pflegeheim seines mittlerweile gestorbenen Vaters zahlen. Beide hatten seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr - auf Betreiben des Vaters, der seinen Sohn sogar enterbt hatte. Dennoch sei der Anspruch auf Elternunterhalt hier nicht verwirkt, stellte der BGH fest.
Von herzlicher Beziehung keine Spur, dann auch noch die Enterbung: Aber trotzdem müssen erwachsene Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen.

Die Begründung für die höchstrichterliche Rechtsprechung: Der Beamte war schon volljährig, als sein Vater sich von ihm abwandte. Nach der Scheidung der Eltern 1971 hatten Vater und Sohn anfangs noch losen Kontakt. Doch bereits das bestandene Abitur des Sohnes ein Jahr später war dem Vater nur ein Achselzucken wert. Annäherungsversuche des Sohnes in den folgenden Jahren wehrte der Friseur stets ab, 1998 setzte er schließlich seine Lebensgefährtin als Erbin ein und enterbte sein Kind bis auf den sogenannten strengsten Pflichtteil. Der bloße Kontaktabbruch gegenüber einem erwachsenen Kind sei zwar eine Verfehlung, urteilte der BGH. Es müsste jedoch mehr dazu kommen, damit der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei und damit nicht bestehe. Eine solche „schwere Verfehlung“ sahen die Richter im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Vater habe sich in den ersten 18 Lebensjahren um sein Kind gekümmert und damit in einer Zeit, in der eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich sei. Damit habe er seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt.

Damit gaben die Richter der Stadt Bremen Recht. Diese hatte den Betrag von dem Beamten eingefordert. Die Stadt hatte die Heimkosten übernehmen müssen, nachdem die schmale Rente des Vaters dafür nicht mehr ausgereicht hatte.
Städte und Gemeinden müssen oftmals über die Sozialhilfekassen für die Pflegekosten alter Menschen aufkommen. Nach Angaben des Städtetags beliefen sich die Kosten dafür im vergangenen Jahr auf 3,7 Milliarden Euro.

Der BGH musste in der Vergangenheit bereits in zwei vergleichbaren Fällen urteilen:
2010 musste ein Mann der Stadt Gelsenkirchen 40.000 Euro für die Unterbringung seiner psychisch kranken Mutter in einem Pflegeheim zahlen, obwohl er von der Frau nicht gut behandelt worden war. Der BGH-Senat entschied damals, dass Eltern auch dann Anspruch auf Unterhalt ihrer Kinder hätten, wenn sie diese aufgrund einer schweren Erkrankung nicht vernünftig versorgen konnten.

In einem anderen Fall aus dem Jahr 2004 hingegen wurde eine Tochter von der Unterhaltszahlung entlastet: Sie musste nicht für ihre Mutter zahlen, weil diese sie im Alter von einem Jahr in die Obhut ihrer Großeltern gegeben und danach kaum Kontakt zu ihr hatte. Damals urteilte der BGH, die Mutter habe sich einer "schweren Verfehlung" schuldig gemacht.

Bei Pflegebedürftigkeit der Eltern sind ihre Kinder unter Umständen zur finanziellen Unterstützung verpflichtet - dann nämlich, wenn Rente, Vermögen und Pflegegeld die Kosten nicht decken. Zwar springt häufig zunächst das Sozialamt ein, es kann aber den Nachwuchs anschließend zur Kasse bitten. Voraussetzung ist, dass den Kindern genügend Geld für den eigenen Lebensunterhalt bleibt.

Dass auch Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1601: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“, heißt es dort.

Allerdings muss der Nachwuchs nicht fürchten, sein gesamtes Kapital zu verlieren. Je nach Einkommen und Vermögen werden die Sätze individuell berechnet. Laut Bundesgerichtshof sind „angemessene selbst genutzte“ Immobilien Teil der Altersvorsorge und dürfen bei der Festsetzung des Unterhalts für die Eltern nicht berücksichtigt werden. Zudem gibt es ein Schonvermögen, das nicht angetastet werden darf.


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