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BGH-Urteil: Fahrzeugschadens-Abrechnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 3. Dezember 2013 (Az.: VI ZR 24/13) entschieden, dass ein Geschädigter, der sein Fahrzeug nach einem Unfall sach- und fachgerecht hat reparieren lassen, keinen Anspruch auf Abrechnung auf Gutachtenbasis, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten unter denen in dem Gutachten genannten liegen.
Mit seinem Pkw war der Kläger unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Die von einem Kraftfahrzeug-Sachverständigen ermittelten Bruttoreparaturkosten seines Fahrzeugs betrugen ca. 8.350,- €. Die von ihm beauftragte Fachwerkstatt berechnete dem Kläger jedoch nach Abschluss der Reparaturarbeiten nur fast 7.500,- € brutto.

Dennoch vertrat der Kläger die Auffassung, einen Anspruch darauf zu haben, auf Gutachtenbasis abrechnen zu dürfen.

Das von ihm angerufene Amtsgericht als auch das Berufungsgericht bestärkten ihn darin und gaben seiner Klage statt bzw. wiesen die Berufung des Kfz-Haftpflichtversicherers des Schädigers als unbegründet zurück.

Der Versicherer hatte erst mit seiner beim BGH eingereichten Revision mehr Erfolg. Der BGH schloss sich der Auffassung des Versicherers an, dass der Kläger lediglich einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich von ihm aufgewandten Reparaturkosten hat.

Nach richterlicher Ansicht sind die von einem Sachverständigen in einem Gutachten genannten, voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten nicht als verbindlicher Betrag im Sinne von § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB anzusehen, der zur Herstellung einer beschädigten Sache erforderlich ist. Kann nämlich ein Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls beweisen, so ist auf Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.

Im vorliegenden Fall war ein derartiger Beweis jedoch noch nicht einmal erforderlich, da der Kläger nicht in Abrede gestellt hatte, dass sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht zu einem niedrigeren Preis repariert worden war als von dem Kraftfahrzeug-Sachverständigen kalkuliert.

Ein Geschädigter würde sonst an diesem Schadenfall verdienen und sich ungerechtfertigter Weise bereichern, wenn ein Haftpflichtversicherer in einem derartigen Fall dazu verpflichtet wäre, auf Gutachtenbasis abzurechnen.

Daher besteht nur ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. 

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