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BGH-Urteil: individuelle Vereinbarungen erlaubt?

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 15. Februar 2017 entschieden (IV ZR 280/15), dass individuelle Vereinbarungen zwischen Berufsunfähigkeitsversicherern und ihren Kunden zwar grundsätzlich erlaubt, aber nur wirksam sind, wenn sie den Versicherten nicht unangemessen benachteiligen.

Eine Frau und spätere Klägerin war im Jahr 2011 an Depressionen erkrankt und hatte daraufhin Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Zu diesem Zweck hatte sie u. a. ein Gutachten eingereicht, welches für die Bundesagentur für Arbeit anfertigt worden war. Dieses dokumentierte, dass sie nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten könne und dies über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten.

Die beklagte Versicherungsgesellschaft benötigte außerdem jedoch noch eine zweifelsfreie ärztliche Einschätzung zum Grad der Berufsunfähigkeit. Um die Klägerin nicht weiter zu stressen, bot der Versicherer ihr eine befristete Kulanzleistung an. Der Leistungsvorschuss sollte ein Jahr lang gezahlt werden, ohne dass die zunächst verlangte weitere ärztliche Einschätzung vorliege. Mit der Vereinbarung stimmte die Klägerin zu, dass die Einschätzung im Januar 2012 nach den Grundsätzen der Erstprüfung nachgeholt werde. Die Regeln zum Nachprüfverfahren wurden dadurch ausgehebelt.

Im Jahr 2012 unterzog sich die Klägerin dann einer ärztlichen Einschätzung, bei der der Gutachter auf ein durchgeführtes psychosomatisches Heilverfahren vom Jahresende 2011 hinwies und die Frau anschließend wieder für arbeitsfähig erklärte. 

Daraufhin wurden die Leistungen des Versicherers eingestellt.

Vor dem Landgericht Saarbrücken unterlag die Frau. Ihr Antrag auf Rentenzahlungen und Freistellung von der Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2012 wurde von den Richtern abgewiesen.

In der Berufungsinstanz verurteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken die beklagte Gesellschaft zu einer Zahlung von 5.350 € (Renten für Januar bis Oktober 2012) und weiteren 456,68 € (Beitrags-Rückerstattungen für den genannten Zeitraum) nebst Zinsen verurteilt (5 U 67/14).

Die beklagte Versicherungs-Gesellschaft ging dagegen mit einer Revision beim BGH vor, welcher die Revision zurückwies und das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigte.

Es stehe zwar Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beiden Parteien frei, die Leistungspflicht gesondert zu regeln, aber der Versicherer dürfe „seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen. Die dem Versicherer geläufigen Regelungen über die Erklärung eines Leistungs-Anerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren sind für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer und mitunter überhaupt nicht durchschaubar. Ferner warf das Gericht dem Versicherer „eine treuwidrige Ausnutzung seiner überlegenen Verhandlungsposition vor“.



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