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BGH-Urteil: Kinder bei Pflege der Eltern bis zum gewissen Grad entlastet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil (Az: XII ZR 269/12) entschieden, dass Kinder nur bis zu einem gewissen Grad für die Pflegekosten ihrer Eltern im Altenheim aufkommen müssen.
Zu der Frage, ob Kinder für die Kosten der Pflege ihrer Eltern aufkommen und dafür ihr Erspartes angreifen müssen, hat der Bundesgerichtshof aktuell eine Grundsatzentscheidung gefällt - und Hunderttausende von Kindern entlastet, deren pflegebedürftige Eltern in Heimen leben. Sie müssen ihre selbst genutzte Eigentumswohnung nicht verkaufen oder mit einer Hypothek belasten, um für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen. Das Eigenheim der Kinder wird dem verwertbaren Vermögen nicht zugerechnet.

In Deutschland leben knapp eine Million Pflegebedürftige in Heimen mit steigender Tendenz. Daher hat das Urteil große Bedeutung für deren Angehörige.

Im vorliegenden Fall lebt die 87-jährige Mutter des Klägers in einem Altenpflegeheim. Da ihre Rente und das Pflegegeld dafür nicht reichten, zahlte das Sozialamt der Stadt Fürth innerhalb von zweieinhalb Jahren fast 17 000 € dazu und verlangte von dem Sohn, einem angestellten Elektriker mit einem Nettoeinkommen von 1100 € pro Monat, einen Teil davon zurück. Zunächst mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Nürnberg ließ bei der Berechnung seines finanziellen Leistungsvermögens die Dreizimmerwohnung des Mannes, in der er mietfrei wohnt, mit einfließen und verurteilte ihn zur Zahlung von rund 5500 € an die Stadt Fürth.

Nun hob der BGH diese Entscheidung auf. Grundsätzlich gilt aktuell ein Freibetrag von 1600 €. Dieser Betrag ist also tabu und darf nicht für Unterhaltszahlungen an die Eltern herangezogen werden. Bestehen Unterhaltspflichten für die eigenen Kinder oder die Ehefrau, werden diese finanziellen Verpflichtungen zum Freibetrag dazugerechnet.

Das persönliche Vermögen des Sohnes wird beim Elternunterhalt ebenfalls geprüft. Mit Ersparnissen, zwei Lebensversicherungen und einem Hausanteil in Italien ergab sich ein Vermögenswert von 99 100 €. Hinzu kam noch die selbst genutzte Eigentumswohnung. Offen war bisher, ob das Eigenheim ebenfalls zum verwertbaren Vermögen zählt. Dann hätte der Sohn Immobilien verkaufen oder mit Hypotheken belasten müssen, um seine Unterhaltspflicht erfüllen zu können.

Erstmals wurde mit der Entscheidung klargestellt, dass die selbst bewohnte Eigentumswohnung außen vor bleibt. Im konkreten Fall bleibt es also beim Vermögenswert von 99 100 €. Aber auch dieses Vermögen könnte verschont bleiben. Denn Kinder haben das Recht, zusätzlich zu ihren Rentenbeiträgen Kapital für die Altersvorsorge zurückzulegen. Fünf Prozent des Bruttogehalts bleiben unangetastet, und zwar pro Berufsjahr. Das Vermögen des Sohnes von ca. 99 000 € entspricht etwa dem, was er an zusätzlicher Altersvorsorge zurücklegen durfte. Der Abkömmling wird, wenn überhaupt, nur mit einem bescheidenen Betrag zum Unterhalt seiner pflegebedürftigen Mutter herangezogen.
Der Fall wurde zur genauen Berechnung einmal an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen. 

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