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BGH-Urteil zum Krankentagegeldanspruch eines Anwalts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 3. April 2013 entschieden (Az.: IV ZR 239/11), dass ein Rechtsanwalt, dem krankheits- oder unfallbedingt vorübergehend die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und zur Vertretung seiner Mandanten fehlt, Anspruch auf Leistungen seines Krankentagegeld-Versicherers hat.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der nach einem leichten Schlaganfall unter einer Lesestörung litt. Sein Krankentagegeld-Versicherer zahlte ihm zwar vorübergehend ein Krankentagegeld. Er stellte die Zahlungen jedoch nach fast einem Jahr ein, da der Versicherte inzwischen berufsunfähig sei.
Da der Anwalt von einer nur vorübergehenden Lesestörung ausging, zog er gegen den Versicherer vor Gericht, welches weder den Argumenten des Versicherers noch denen des Klägers folgen wollte.
Das Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsinstanz war vielmehr der Meinung, dass der Kläger seiner Berufstätigkeit in einem zumindest geringem Umfang nachgehen könne. Dabei stützte sich das Gericht auf ein von der ersten Instanz eingeholtes Sachverständigengutachten. Darin war zu lesen, dass es dem Kläger nicht unmöglich sei, Texte zu lesen. Das Lesen sei vielmehr lediglich mit einem größeren Zeitaufwand verbunden. Da aber Versicherungsschutz nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung befreit.
Die BGH-Richter wollten sich dem nicht anschließen, gaben der Revision des Klägers statt und wiesen den Fall zur Klärung noch offener Fragen an das Oberlandesgericht zurück.
Die Richter schlossen sich zwar der Meinung der Vorinstanz an, dass eine teilweise Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegelds ausschließt. Das setzt nach Ansicht des Gerichts jedoch voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, seinem Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung zumindest teilweise nachzugehen. Nicht ausreichend ist, dass ein Versicherter nur einzelne Tätigkeiten ausüben kann, die isoliert keinen Sinn ergeben. Bezogen auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bedeutet das, dass er regelmäßig dazu in der Lage sein muss, Texte flüssig durchzulesen und durchzuarbeiten. Eine weitgehende Lesefähigkeit stellt eine der Grundvoraussetzungen für das Ausüben des juristischen Berufs dar.
Der BGH schloss sich nicht der Meinung der Vorinstanz an, dass der Kläger dazu in der Lage ist, pro Woche zumindest ein bis zwei einfachere Fälle zu bearbeiten. Das setzt u.a. die Fähigkeit voraus, dass der Kläger während der Gespräche mit seinen Mandanten oder vor Gericht spontan in normaler Geschwindigkeit Texte durchlesen kann.
Jedoch hat es die Vorinstanz versäumt, Feststellungen dazu zu treffen, ob der Kläger dazu wieder in der Lage ist. Das OLG hat nun Gelegenheit, dies nachzuholen.


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