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BGH-Urteil zur Vollversicherungs-Kündigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14. Januar 2015 (Az.: IV ZR 43/14) entschieden, dass sich ein Krankenversicherer nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungs-Nachweises berufen kann, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen hat. Dann hat der Versicherer keinen Anspruch auf die Versicherungsprämie.

Ende 2009 hatte ein privat krankenversicherter Mann seine Krankenvollversicherung aufgrund einer angekündigten Beitragserhöhung von ca. 330,- auf mehr als 400,- € monatlich fristlos zum 1. Januar 2010 gekündigt. Dem Kündigungsschreiben war jedoch kein Nachweis einer Anschlussversicherung gemäß § 205 Absatz 6 VVG beigefügt.

Dies nahm der Versicherer zum Anlass, die Kündigung mit Schreiben vom 12. Januar 2010 zurückzuweisen und den Versicherten zur Vorlage eines Anschlussversicherungs-Nachweises aufzufordern. Da der Mann den Nachweis nicht erbrachte, machte der Versicherer die Zahlung rückständiger Prämien zuzüglich Säumniszuschlag sowie Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten gerichtlich geltend.

Der Versicherte berief sich darauf, dass ihm das in Rede stehende Schreiben nicht zugegangen sei. Seiner Auffassung nach wird die aus § 242 BGB folgende Pflicht, den Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen, erst mit dem von dem Versicherer darzulegenden und nachzuweisenden Zugang des Hinweises erfüllt. 

Gegenargumentation des Krankenversicherers war, die Hinweispflicht werde schon durch die Absendung der Mitteilung erfüllt.

Die Vorinstanzen, d.h. das Amtsgericht Starnberg (Urteil vom 23. November 2012, Az.: 4 C 1050/12), und auch das Berufungsgericht (Landgericht München II, Urteil vom 21. Januar 2013, Az.: 2 S 6005/12) gaben dem Versicherer Recht und verurteilten den Versicherten zur Zahlung von fast 5.000 € für den Prämienrückstand, Säumniszuschlag und vorgerichtliche Mahnkosten.

Der der in Revision angerufene BGH sah das anders. Zwar stellten die BGH-Richter nicht in Abrede, dass die Kündigung einer Pflichtkranken-Versicherung erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam wird. Dieser Nachweis wurde erst mit einem dem Versicherer am 19. Oktober 2010 zugegangenen Schreiben erbracht. Jedoch umfasst die Hinweispflicht des Versicherers – entgegen der Meinung des Berufungsgerichts – nicht nur die Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. Nur auf diese Weise werde gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer nicht zeitgleich zwei Versicherungen mit demselben Leistungsinhalt und der Verpflichtung zu doppelter Prämienzahlung unterhält.

Der Zweck der Hinweispflicht würde verfehlt, wenn sie nicht auch den Erhalt der Information durch den Adressaten umfassen würde. Ein Hinweisschreiben sei auch keine unzumutbare Belastung für den Versicherer, da es nicht per Einschreiben/ Rückschein verschickt werden müsse. Der Versicherer kann den Zugangsnachweis auch auf andere Art und Weise sicherstellen, wie durch eine dem Hinweisschreiben beigefügte vorformulierte Erklärung, mit der der Versicherungsnehmer den Erhalt des Hinweises bestätigt, welche er an den Versicherer zurücksendet, oder durch eine beim Versicherungsnehmer individuell gehaltene Nachfrage bezüglich des Zugangs des Hinweisschreibens.

Eine andere Fallbeurteilung wäre laut BGH geboten gewesen, wenn der Versicherungsnehmer nach seiner Kündigungserklärung bis zur Vorlage des Anschlussversicherungs-Nachweises „wegen des noch fortbestehenden Versicherungsvertrages Leistungsansprüche aus der Krankheitskostenversicherung geltend macht“ hätte. In diesem Fall wäre der Versicherungsnehmer zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet gewesen. 

Daher kann der Krankenversicherer vorliegend keine Prämie für den streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchen.



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