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BGH zur Kostenübernahme nach Krankenhaus-OP durch Honorararzt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az.: III ZR 85/14) entschieden, dass ein nicht fest angestellter Honorararzt, der in einer Klinik eine Operation durchführt, diese Tätigkeit gegenüber einem Patienten nicht als Wahlleistung abrechnen darf.

Geklagt hatte ein privater Krankenversicherers gegen einen Arzt, der eine Versicherte zunächst ambulant behandelt und sie anschließend in einem Krankenhaus operiert hatte. Mit dessen Träger hatte er eine Kooperationsvereinbarung über eine Tätigkeit als Honorararzt abgeschlossen.

Ein Honorararzt ist ein Facharzt, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Krankenhausträger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte vereinbart wird.

Vor der Aufnahme in der Klinik unterzeichnete die Patientin eine von dem beklagten Arzt vorgelegte „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“. Darin erklärte sie sich mit einer privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch ihren Arzt einverstanden. Gleichzeitig schloss sie mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungs-Vereinbarung ab. Darin wurde der Beklagte allerdings nicht aufgeführt.

Der private Krankenversicherer erstattete den von der Versicherungsnehmerin an den Beklagten bezahlten Rechnungsbetrag und ließ sich gleichzeitig etwaige Rückforderungsansprüche gegen ihren Arzt abtreten, die er auch prompt geltend machte. Denn er war der Meinung, dass ein nicht fest angestellter Honorararzt, der in einer Klinik operiert, seine Tätigkeit gegenüber einem Patienten nicht als Wahlleistung abrechnen darf.

Die Vorinstanzen und der Bundesgerichtshof hielten das für berechtigt und verurteilten den Arzt zur Rückzahlung des Honorars für die Wahlleistung an den privaten Krankenversicherer seiner Patientin.

Nach richterlicher Auffassung hat der Arzt das Geld zu Unrecht kassiert, da er in der von seiner Patientin mit dem Krankenhaus geschlossenen Wahlleistungs-Vereinbarung weder als „Wahlarzt“, noch als gewünschter Stellvertreter einer der Krankenhausärzte aufgeführt war. Nach § 17 Absatz 3 Satz 1 KHEntgG umfasst eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte eines Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung berechtigt sind. Eine Ausnahme gilt für nicht fest in der Klinik angestellte, von außen kommende Honorarärzte, es sei denn, sie sind auf Veranlassung eines beamteten oder angestellten Krankenhausarztes hinzugezogen worden.

Im vorliegenden Fall war davon nicht auszugehen, so dass der Arzt das Honorar trotz der zustande gekommenen Vergütungsvereinbarung zurückzahlen muss. Der § 17 des KHEntgG ist eine zwingende preisrechtliche Norm, die dem Schutz der Privatpatienten dient, von der nicht abgewichen werden darf.



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