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Bis zu welcher Höhe die Altersrente steuerfrei ist

Ob ein Rentner eine Einkommenssteuer-Erklärung abgeben und auch Einkommensteuer zahlen muss, hängt unter anderem davon an, welches Gesamteinkommen er hat. Eine Orientierungshilfe bietet hierzu das Bundesministerium für Finanzen mit einer Übersicht zur Rentenbesteuerung.

(verpd) Ein Rentner, dessen Gesamteinkommen – dazu zählt nicht nur die gesetzliche Rente – über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt, ist verpflichtet, eine Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt einzureichen. Das heißt jedoch noch nicht, dass er auch Einkommensteuer zahlen muss, denn es gibt diverse Ausgaben, die die Steuerpflicht minimieren. Liegt das steuerpflichtige Einkommen unter dem Grundfreibetrag, wird in der Regel keine Einkommensteuer verlangt.

Liegen die monatliche Gesamteinkünfte eines Rentners über dem gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag, der in 2018 9.000 Euro beträgt, muss er in der Regel eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben. Bei Verheirateten ist der Grundfreibetrag für das gemeinsame Einkommen doppelt so hoch, also 18.000 Euro.

Zum Gesamteinkommen zählen die gesetzliche Alters- und Hinterbliebenenrente oder -Pension, Riester- oder Basisrenten, betriebliche Renten, Arbeitseinkommen zum Beispiel als Minijobber, Miet- oder Pachteinkünfte sowie Einkünfte aus Kapitalanlagen, Landwirtschafts- und/oder Gewerbebetrieb.

Steuerlich absetzbare Ausgaben und Beträge

Das zu versteuernde Einkommen berechnet sich aus den steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen, also Einkünften inklusive Steuern und Sozialabgaben, abzüglich der steuerlich absetzbaren Ausgaben, Freibeträgen und Pauschalen.

Steuerlich absetzbar sind zum Beispiel Werbungskosten, darunter fallen auch Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren. Als Werbungskosten-Pauschale kann jeder Steuerpflichtige 102 Euro absetzen, sind seine tatsächlichen Werbungskosten höher, kann er diese steuerlich geltend machen. Ähnliches gilt für die Sonderausgaben-Pauschale von 36 Euro. Als Sonderausgaben gelten zum Beispiel Spenden sowie Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche und/oder private Kranken- und Pflegeversicherung sowie Prämien für private Unfall- und Haftpflicht-Versicherungen.

Steuermindernd können zudem Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, zum Beispiel Aufwendungen für einen Handwerker, eine Haushaltshilfe oder einen Pflegedienst, aber auch außergewöhnliche Belastungen wie hohe Kosten aufgrund einer Krankheit sein. Bei den gesetzlichen Renten gibt es zudem eine Besonderheit hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens: den Rentenfreibetrag.

Der Rentenfreibetrag

Bis zum Jahr 2005 mussten 50 Prozent einer gesetzlichen Alters- und Hinterbliebenenrente versteuert werden. Gemäß dem Alterseinkünftegesetz steigt seit 2005 der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte und ab 2020 um je einen Prozentpunkt an. Ausschlaggebend für den Einzelnen ist dabei das Jahr des erstmaligen Rentenbeginns. Wer ab 2040 in Rente geht, muss demnach die kompletten Rentenbezüge versteuern.

Der sich aus dem Besteuerungsanteil ergebende Rentenanteil, der nicht versteuert werden muss – der sogenannte Rentenfreibetrag –, richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Wer zum Beispiel 2011 erstmalig in Rente ging, musste in 2012 62 Prozent seiner Rente versteuern, wer 2017 in Rente ging, hat in 2018 einen Besteuerungsanteil von 76 Prozent. Der individuelle Rentenfreibetrag wird als Eurobetrag aus der erstmalig erhaltenen vollen Jahresbruttorente ermittelt und gilt unverändert für den Rentenbezieher für die gesamte Rentenbezugsdauer.

Der Rentenfreibetrag ändert sich auch durch nachfolgende Rentenerhöhungen nicht. Eine Rentenerhöhung muss demnach voll versteuert werden. Das kann auch dazu führen, dass ein Rentner, der bisher nicht steuerpflichtig war, durch eine Rentenerhöhung Einkommensteuern entrichten muss.

Bis zu dieser Rentenhöhe fällt keine Einkommensteuer an

Ist das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der Freibeträge und der steuermindernden Pauschalen und Ausgaben nicht höher als der Grundfreibetrag, muss der Rentner keine Einkommensteuer zahlen. Laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) muss zum Beispiel ein alleinstehender Rentner, der 2017 erstmalig eine Rente bekam und in 2018 eine Rentenhöhe von bis zu 14.248 Euro hat, aber sonst keine anderen Einkünfte erzielt, für 2018 in der Regel keine Einkommensteuer zahlen.

Bei einem alleinstehenden Rentner, der bereits 2016 in Rente gegangen ist, beträgt die maximale Jahresbruttorente laut BMF 17.072 Euro, damit keine Einkommensteuer anfällt. Der Grund dafür sind der individuelle Rentenfreibetrag, die Werbungskosten-Pauschale von 102 Euro und die Sonderausgaben-Pauschale von 36 Euro sowie die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Sie reduzieren nämlich das in den genannten Beispielen steuerpflichtige Renteneinkommen so, dass dieses nicht höher ist als der in 2018 geltende Grundfreibetrag von 9.000 Euro.

Dies zeigt die online herunterladbare Übersicht zur Rentenbesteuerung des Bundesministeriums für Finanzen für die Steuerjahre 2017 und 2018. Eine umfassende Erklärung zur Besteuerung von Alterseinkünften bietet eine kostenlos downloadbare Broschüre des BMF. Detaillierte Erläuterungen zur Steuererklärung für Rentner enthält das Webportal der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sowie die kostenlos downloadbare DRV-Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“, welche auch steuerlich absetzbare Ausgaben und Pauschalbeträge mit aufführt.



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