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Bußgeldfallen beim Autofahren im Winter

Zugeschneite und vereiste Straßen sowie schlechte Sichtverhältnisse erschweren das Autofahren im Winter. Worauf Autofahrer achten sollten, um trotzdem sicher ans Ziel zu kommen und sich darüber hinaus auch Ärger mit der Polizei zu ersparen.

(verpd) Spätestens jetzt sollten die Winterreifen montiert und das Auto winterfest gemacht sein. Aber es gibt zudem noch einiges mehr, das wichtig ist, um das Unfallrisiko zu minimieren oder auch ein Bußgeld zu verhindern.

Es gibt sie immer noch, die Autofahrer, die beim Fahren nur durch ein kleines Guckloch auf der Frontscheibe schauen. So wird die Fahrt zum Blindflug und man gefährdet sich und andere. Deshalb schreibt der Gesetzgeber vor, dass alle, wirklich alle Autoscheiben von Eis und Schnee frei sein müssen, bevor man losfährt. Einzige Ausnahme: Wenn das Fahrzeug über zwei Außenspiegel verfügt, muss die Heckscheibe nicht zwingend eisfrei sein, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 3 Ss 12/86).

Fahren mit vereisten Scheiben kann ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro nach sich ziehen. Kommt es aufgrund der vereisten Scheiben zu einem Unfall, ist das Bußgeld deutlich höher. Auch die Blinker und Scheinwerfer müssen schneefrei sein. Ein zugeschneites Kennzeichen wird mit fünf Euro bestraft. Außerdem darf auf dem Dach weder Schnee noch Eis liegen, anderenfalls kann ein Bußgeld ab 25 Euro fällig werden. Denn Eis- und Schneeschichten könnten sich beim Fahren oder beim Bremsen lösen und so die eigene Sicht versperren oder nachfolgende Verkehrsteilnehmer gefährden.

Das sollte immer dabei sein

Damit man sein Fahrzeug auch nach einem längeren Parken von Schnee und Eis befreien kann, sollte man einen Eiskratzer und einen Handbesen, idealerweise auch einen Satz Handschuhe im Auto mitführen. Hilfreiche Dienste können auch ein Enteisungsspray oder eine Abdeckfolie für die Frontscheibe oder das gesamte Auto liefern.

Besonders bequem ist es, wenn eine Standheizung im Pkw verbaut ist, denn sie sorgt dafür, dass die Scheiben eisfrei und der Innenraum warm ist. Übrigens: Wer seinen Motor warmlaufen lässt, riskiert ein Bußgeld und zwar in Höhe von zehn Euro.

Gefährlich und teuer wird es, wenn man bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist. Das kostet mindestens 60 Euro und einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister (FAER). Wer aufgrund einer ungeeigneten Bereifung andere behindert oder einen Unfall verursacht, muss mit deutlich höheren Strafen rechnen – und riskiert unter Umständen seinen Kaskoschutz: Denn das Fahren mit Sommerreifen bei Eis und Schnee ist grob fahrlässig, was zur Folge haben kann, dass die Vollkaskoversicherung Leistungen für einen Eigenschaden anteilig kürzt.

Der kleine Wintercheck

Mit nur wenig Aufwand kann man selber ein Auto winterfest machen. Für Durchblick sorgen nicht nur saubere Scheiben, sondern auch eine funktionierende Scheibenwaschanlage. Damit das Wischwasser nicht einfriert, muss deshalb ein passendes Frostschutzmittel verwendet werden.

Auch das Motorkühlwasser darf nicht einfrieren, weshalb auch hier der Frostschutz zu prüfen ist und zwar mithilfe eines Prüfgeräts, das man sich zumeist an Tankstellen kurz ausleihen kann. Wichtig hierbei: Das Kühlwasser muss kalt sein, sonst drohen Verbrühungen beim Test.

Damit die Türen respektive die Türdichtungen nicht einfrieren, sollten diese mit entsprechenden Pflegemitteln eingerieben werden. Zudem lohnt es sich, ein paar Tropfen nicht harzendes Öl oder ein Universalkriechöl in die Türschlösser zu sprühen. Dann frieren diese nicht so schnell ein. Sollte das Schloss trotzdem eingefroren sein, hilft ein Türschlossenteiser weiter, der besser in der Garage oder unterwegs in der Hand- oder Jackentasche und nicht im Pkw aufbewahrt werden sollte. Hilfreich können im Stau ferner eine Wolldecke und/oder eine zusätzliche Jacke sein.

Kein Freibrief bei verschneiten Verkehrszeichen

Wenn Verkehrszeichen aufgrund der Witterung unleserlich sind, verlieren sie nicht automatisch ihre Gültigkeit. Das Stopp-Zeichen oder das Vorfahrt-achten-Verkehrszeichen, die aufgrund ihrer Form eindeutig zu identifizieren sind, gelten beispielsweise auch dann, wenn sie verschneit sind. Dies hat unter anderem das Oberlandesgericht Hamm (Az.: III-3RBs 336/09) so entschieden.

Außerdem wird von Ortskundigen erwartet, dass sie, wenn sie regelmäßig auf einer Strecke unterwegs sind, die dortigen Beschränkungen und Vorschriften kennen, selbst wenn die Verkehrsschilder nicht zu lesen sind, wie aus mehreren Gerichtsurteilen hervorgeht.

Übrigens gelten auch Parkverbotsschilder – und zwar auch dann, wenn sie vom Schnee bedeckt sind. Denn es ist dem Fahrer unter Umständen zuzumuten, ein vorhandenes Schild vom Schnee zu säubern, um zu kontrollieren, ob sein Auto dort geparkt werden darf oder nicht. Diese Rechtsauffassung hatte unter anderem das Bundesverwaltungs-Gericht in einem Gerichtsurteil (Az.: 3 C 10.15) vertreten.



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