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Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zu unterbliebener Rentenerhöhung

Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat am 3. Juni 2014 (AZ.: 1 BvR 79/09 etc.) entschieden, dass eine durch die Renten- und Krankenversicherungsrechtsreform nicht erfolgte Renten- sowie Krankenversicherungsbeitragserhöhung nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
Die Kläger hielten es für verfassungswidrig, dass ihre Altersrenten wegen der Auswirkungen einer erfolgten Gesetzänderung zum 1.7.2005 nicht angepasst worden waren. Ferner monierten sie eine Reform des Krankenversicherungsrechts in 2003, nach welcher gesetzlich Versicherte ab dem 1.1.2006 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5 % zu entrichten haben.

Hinsichtlich der der Altersrenten konnte bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2005 die dämpfende Wirkung des ansteigenden Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors durch die geringe positive Lohnentwicklung von nur 0,12 % in den alten Ländern nicht kompensiert werden. An sich hätte sich der Rentenwert rechnerisch verringern müssen. Aufgrund einer gesetzlichen Schutzklausel blieb es aber bei der bisherigen Höhe des Rentenwerts.

Das BVerfG sieht in dem von den Klägern monierten erzwungenen Rentenerhöhungsverzicht keinen Verstoß gegen das in Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG verbriefte Eigentumsrecht, da dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und dessen Finanzierung zu gewährleisten.

Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, vor allem die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern.
Die Bewahrung der Generationengerechtigkeit sei für die gesetzliche Rentenversicherung existenziell, weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im sog. Generationenvertrag miteinander verbunden sind.
Nach richterlicher Auffassung hat der Gesetzgeber auch nicht willkürlich gehandelt, da die Einführung des sog. „Nachhaltigkeitsfaktors“ auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Ausmaß des demografischen Wandels basiert.

Ziel der im Ergebnis gemäß BVerfG rechtmäßigen Gesetzesänderung ist es, die Rentenversicherungsbeiträge bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 % steigen zu lassen, um zu gewährleisten, dass die Versicherten auch bei einer angemessenen Versorgung im Alter nicht finanziell überfordert werden.

Somit liegt es innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers, der Stabilisierung und Begrenzung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung aus systemimmanenten Gründen zur Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit Vorrang einzuräumen.

Aufgrund einer angespannten Haushaltslage musste der Gesetzgeber auch nicht den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen höheren Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung finanzieren.
Die den Rentnern seitens des Gesetzgebers auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag zur Krankenversicherung der Rentner allein zu tragen, ist verfassungskonform. Die dadurch angestrebte Lohnnebenkostensenkung liegt im öffentlichen Interesse.

Die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung soll mit der finanziellen Entlastung der Arbeitgeber und der Rentenversicherung dazu beitragen, Beschäftigung zu fördern, was wiederum zu mehr Einnahmen und damit zu einer Stabilisierung der Finanzgrundlagen der Sozialversicherung insgesamt führen soll.

Die Richter hielten die durch die Gesetzesänderungen verfügten Einschnitte für zumutbar, denn sie sind nicht so schwerwiegend, dass sie von den Rentnern nicht getragen werden könnten. Das Gericht nannte als Beispiel eine monatliche Standardrente in den alten Bundesländern im Juli 2005 in Höhe von 1.176,- €, wonach ein Rentner durch die Reformauswirkungen auf lediglich 5,29 € monatlich verzichten musste. 

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