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Corona erhöht deutlich die Berufskrankheitsfälle

Die Anzahl der Personen, bei denen letztes Jahr eine Berufskrankheit anerkannt wurde und die deshalb Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhielten, hat sich verdoppelt. Zahlreiche Anträge auf diese Leistungen basieren auch auf Covid-19-Erkrankungen von Beschäftigten.

(verpd) Im letzten Jahr gab es nach einer endgültigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ein Drittel mehr Verdachtsfälle auf das Vorliegen einer Berufskrankheit. Mehr als jeder dritte Verdachtsfall wurde im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung gestellt. Doch bei Weitem nicht alle Verdachtsfälle haben sich bestätigt oder hatten trotz einer bestätigten Berufskrankheit die notwendigen versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen für einen gesetzlichen Unfallschutz. Dennoch stieg die Anzahl der anerkannten und gesetzlich unfallversicherten Fälle in 2020 gegenüber dem Vorjahr sogar um 104 Prozent.

Nach einer aktuellen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) wurden letztes Jahr mehr Verdachtsfälle auf eine Berufskrankheit angezeigt, als man noch im Frühjahr bei der Veröffentlichung der vorläufigen Daten angenommen hatte. Konkret wurde in 2020 für 106.491 Personen ein Antrag auf die Prüfung einer anerkannten Berufskrankheit bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt – der bisher höchste Wert bei den Verdachtsfällen. Zudem waren es fast 26.400 Fälle und damit knapp 33 Prozent mehr als noch im Vorjahr.

Hauptgrund für diesen Anstieg waren Corona-Infektionen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, wie die folgende DGUV-Aussage bestätigt: „30.329 dieser Anzeigen wurden im Zusammenhang mit einer Erkrankung an Covid-19 gestellt. Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien können eine Erkrankung an Covid-19 unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkennen lassen. Abzüglich der mit Corona in Zusammenhang stehenden Erkrankungen gingen die restlichen Berufskrankheiten leicht zurück.“

Deutlich mehr Personen werden durch ihre Berufsausübung krank

Insgesamt hat sich bei knapp der Hälfte der Verdachtsfälle, nämlich bei 52.956 bestätigt, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt; das ist gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um über 50 Prozent. Eine Krankheit gilt nur als Berufskrankheit, wenn sie nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit deutlich mehr ausgesetzt sind als andere. Geregelt ist dies in Paragraf 9 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch).

Eine Covid-19-Erkrankung gilt laut DGUV übrigens nur für Personen als Berufskrankheit, „die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an Covid-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren“. Bei anderen Berufsgruppen ist meist eine Einzelfallprüfung notwendig.

Generell gilt: Wird eine Krankheit nur zum Teil und nicht hauptsächlich durch eine berufliche Tätigkeit verursacht, handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit. Deshalb werden auch viele Volkskrankheiten wie Muskel-, Gelenk-, Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht als Berufskrankheiten anerkannt. Aktuell gibt es rund 80 anerkannte Berufskrankheiten. Sie sind in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung, der sogenannten Berufskrankheitenliste verzeichnet. Krankheiten, die nicht auf dieser Liste stehen, werden nur im Einzelfall als solche anerkannt.

Lücken der gesetzlichen Unfallversicherung

Von den knapp 53.000 Verdachtsfällen, bei denen das Vorliegen einer Berufskrankheit bestätigt wurde, bekamen 2020 letztendlich nur 37.181 Betroffene einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen. Dennoch sind das sogar knapp 105 Prozent mehr als noch im Vorjahr

Bei den anderen 15.775 Personen mit einer bestätigten Berufskrankheit wurde 2020 der gesetzliche Unfallschutz verwehrt, da sie die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten.

Ein gesetzlicher Unfallschutz besteht nämlich in der Regel für Arbeitnehmer, nicht jedoch für die meisten Freiberufler, Gewerbetreibenden oder sonstigen Unternehmer und Selbstständige, sofern sie nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind.

Gesetzliche Unfallrente weit unter dem bisherigen Einkommen

Liegt eine bestätigte Berufskrankheit vor und fällt der Betroffene unter den Schutz der gesetzlich Unfallversicherung, erhält er vom zuständigen Unfallversicherungs-Träger je nach Auswirkungen der Krankheit zum Beispiel Leistungen für die medizinische Versorgung bis hin zur beruflichen Wiedereingliederung. Hat die Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent zur Folge, gibt es je nach Grad der Erwerbsminderung eine gesetzliche Unfallrente.

Zwischen 20 und unter 100 Prozent Erwerbsminderung wird sie als Teilrente und bei 100 Prozent Erwerbsminderung als Vollrente bezeichnet. Die Höhe der Vollrente beträgt maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes (JAV), den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte. Die Teilrente ist die Höhe einer Vollrente anteilig zum Grad der Erwerbsminderung. Bei einem JAV von beispielsweise 36.000 Euro wäre das eine monatliche Vollrente von 2.000 Euro. Bei gleichem JAV und einer 30-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit läge die Teilrente bei 600 Euro im Monat.

Übrigens haben letztes Jahr nur 5.056 Personen eine gesetzliche Voll- oder Teilrente zugesprochen bekommen. Das waren nur acht Prozent mehr gegenüber dem Vorjahr – und das, obwohl die Anzahl der Personen mit einer Berufskrankheit, denen 2020 erstmalig Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt wurden, um mehr als das Doppelte angestiegen ist.

Einkommensabsicherung

Die DGUV-Statistik belegt die hohen Hürden, um überhaupt Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben. Von allen Verdachtsfällen, die 2020 von den Unfallversicherungs-Trägern entschieden wurden, erhielten nur rund ein Drittel auch Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen.

Zudem gilt, selbst wenn ein Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente besteht, muss der Betroffene immer noch mit hohen Einkommenseinbußen im Vergleich zum bisherigen Verdienst rechnen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch einen unzureichenden gesetzlichen Schutz, der aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit zu Einkommenseinbußen führen kann, abzusichern. Sinnvoll können beispielsweise eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung sein. Auf Wunsch erhält man beim Versicherungsfachmann eine bedarfsgerechte Beratung zur Einkommensabsicherung.



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