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Corona-Verordnung: Wann zu viele Personen im Auto sitzen

Gelten die strengen Kontaktbeschränkungen während der Covid-19-Pandemie auch für Fahrten im privaten Pkw? Ein Fall, der vor dem Stuttgarter Amtsgericht verhandelt wurde, beantwortet die Frage.

(verpd) Ein privater Pkw ist nicht als öffentlicher Raum im Sinne der Corona-Verordnung anzusehen. Das geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart hervor (Az.: 4 OWi 177 Js 68534/29).

Eine Autofahrerin war Ende April 2020 in Stuttgart mit vier anderen Personen, die alle einen unterschiedlichen Wohnsitz haben, in ihrem Privat-Pkw unterwegs. Dabei ist sie von der Polizei beobachtet worden.

Den Infektionsschutz-Maßnahmen zufolge war es zu dieser Zeit jedoch untersagt, sich zusammen mit mehr als einer weiteren Person, die nicht Angehörige des eigenen Hausstands ist, im öffentlichen Raum aufzuhalten. Gegen die Frau wurde eine Strafanzeige erstattet, sie sollte ein Bußgeld zahlen.

Kein öffentlicher Raum im Sinne der Infektionsschutz-Verordnung

Dagegen setzte sie sich mithilfe einer Verteidigerin zur Wehr. Die Juristin trug für ihre Mandantin vor, dass diese zusammen mit Angehörigen zu einem Gerichtstermin gegen ihren Ehemann unterwegs gewesen sei. Die Fahrzeuginsassen hätten die Verhandlung gemeinsam im Zuschauerraum des Gerichtssaals verfolgen wollen.

Ein Bußgeld zu verhängen, sei daher unzulässig. Zudem würde es sich bei einem privaten Pkw nicht um einen öffentlichen Raum im Sinne der Infektionsschutz-Verordnung handeln.

Mit dieser Argumentation hatte die Beschuldigte Erfolg. Sie wurde vom Stuttgarter Amtsgericht freigesprochen.

Privat genutzter Pkw nicht frei zugänglich

Nach Ansicht des Gerichts ist unter einem öffentlichen Raum im Sinne der Verordnung der öffentliche Verkehrsraum zu verstehen, zu dem beispielsweise auch Busse, Bahnen und Taxis gehören. Dazu zähle aber nicht ein privat genutzter Pkw. Dieser sei im Gegensatz zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht frei zugänglich. Wie der Wagen genutzt werde, würde vielmehr ausschließlich der Halter beziehungsweise der Fahrer entscheiden.

Außerhalb des öffentlichen Raums sei zum Zeitpunkt des Verstoßes, welcher der Beschuldigten vorgeworfen wurde, jedoch erlaubt gewesen, dass bis zu fünf Personen zusammenkommen – und zwar unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen oder einer häuslichen Gemeinschaft. Das Verfahren wurde auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Hinweis: Welche Corona-Regeln aktuell gelten, ist im Webauftritt der Bundesregierung zu finden. Hier sind auch die Verordnungen und Maßnahmen, die in den jeweiligen Bundesländern gelten, abrufbar.



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