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Damit das neu gekaufte Haus auch abgesichert ist

Viele wünschen sich ein eigenes Haus. Allerdings ist es mit dem Kauf eines Wohngebäudes alleine nicht getan. Damit der Wert der Immobilie auch gegen zahlreiche Risiken von Beginn an abgesichert ist, sollte man bereits beim Kauf darauf achten, dass ein passender Versicherungsschutz besteht.

(verpd) Für rund 90 Prozent der Wohnhäuser besteht eine Wohngebäudeversicherung. Damit dieser wichtige Versicherungsschutz auch nach einem Wechsel des Immobilienbesitzers, zum Beispiel bei einem Hauskauf, nahtlos weiterbesteht, muss jedoch der Gebäudeversicherer von dem Eigentumswechsel binnen einer bestimmten Frist informiert werden.

Eine bestehende Gebäudeversicherung sorgt dafür, dass Schäden an einer Immobilie, die durch Risiken wie Brand, Blitzschlag, Sturm oder Hagel verursacht werden, finanziell abgesichert sind. Schäden durch weitere Naturrisiken wie Überschwemmungen infolge Starkregen, Erdrutsch oder Schneelast deckt eine Elementarschaden-Versicherung, die in der Gebäudepolice gegen Aufpreis optional mitversichert werden kann, ab.

Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) besteht für rund 90 Prozent der Wohnhäuser eine Gebäudeversicherung. Etwa nur 45 Prozent haben zudem eine Elementarschaden-Absicherung. Wird eine versicherte Immobilie verkauft, geht zwar eine bestehende Gebäudeversicherung inklusive eines eventuell bestehenden Elementarschutzes, gemäß Paragraf 95 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) automatisch auf den neuen Immobilienbesitzer über. Allerdings ist der Eigentumswechsel laut Paragraf 97 VVG unverzüglich dem Gebäudeversicherer mitzuteilen.

Käufer und Verkäufer müssen Mitteilungsfrist beachten

Diese Pflicht, den Immobilienverkauf beziehungsweise -kauf zu melden, besteht für den Verkäufer, aber auch für den Käufer, sofern dieser von der bestehenden Gebäudeversicherung Kenntnis hat. Wer dies nicht beachtet, könnte im Schadenfall leer ausgehen. Denn: Wird dem Versicherer der Eigentumswechsel vom Käufer, Verkäufer oder aus sonstigen Quellen nicht gemeldet, muss er nach Paragraf 97 VVG unter Umständen für einen Versicherungsschaden wie einen Brandschaden, der länger als einen Monat nach dem Immobilienverkauf auftritt, nicht leisten.

Meldet der Verkäufer den Immobilienverkauf dem Gebäudeversicherer, wird üblicherweise der Käufer vom Versicherer schriftlich über die bestehende Wohngebäude-Police informiert. Der Versicherer hat das Recht, den Versicherungsvertrag mit dem Erwerber innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis über den Hausverkauf hat, mit Frist von einem Monat zu kündigen. In der Regel kündigt der Versicherer jedoch nicht, sondern führt den bestehenden Versicherungsvertrag mit dem neuen Besitzer als Versicherungsnehmer weiter.

Hauskäufer hat Sonderkündigungsrecht

Allerdings hat auch ein Hauskäufer das Recht, die bestehende Wohngebäudeversicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Diese Sonderkündigungs-Möglichkeit durch den Erwerber ist nur möglich, wenn das Kündigungsschreiben innerhalb eines Monats nach der Grundbucheintragung beim Versicherer eingegangen ist.

Sollte der Erwerber erst später vom bestehenden Versicherungsvertrag erfahren haben, kann er die Kündigung bis einen Monat, nachdem er Kenntnis davon hat, beim Versicherer einreichen.

Wer für die Versicherungsbeiträge aufkommen muss

Kündigt der Erwerber die Gebäudeversicherung, haftet der Immobilienverkäufer alleine für die bis zum Vertragsende fällige Versicherungsprämie.

Erfolgt keine Kündigung durch den Versicherer oder Erwerber und bleibt infolgedessen der Versicherungsvertrag bestehen, haften Verkäufer und Erwerber gesamtschuldnerisch für die Versicherungsprämie der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. Danach haftet der Erwerber alleine für die Zahlung der folgenden Versicherungsprämien.

Für einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz

Grundsätzlich sollte der Erwerber, egal ob er die bestehende Wohngebäude-Versicherung übernehmen oder auch kündigen will, darauf achten, dass die Immobilie ausreichend abgesichert bleibt. Das heißt, er sollte prüfen, inwieweit die bestehende Gebäudeversicherung oder auch eine neu gewünschte Police einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz bietet.

So sollte der vereinbarte Versicherungsumfang wie die Versicherungssumme und die versicherten Risiken auch im Falle eines Totalschadens, wie er bei einem Feuer-, Elementar- oder auch Sturmschaden entstehen kann, eine ausreichende finanzielle Absicherung bieten. Bei der Ermittlung des passenden Versicherungsschutzes hilft ein Versicherungsexperte.



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