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Damit der Adventsmarkt nicht zum Verhängnis wird

Wenn der Duft von Glühwein und Punsch auf dem Adventsmarkt lockt, sollten insbesondere Autofahrer, aber auch Radfahrer, der alkoholischen Versuchung widerstehen. Wer nämlich alkoholisiert ein Fahrzeug bewegt, gefährdet nicht nur sich selbst und andere, sondern muss unter Umständen mit einer hohen Geldstrafe bis zum Entzug des Kfz-Führerscheins rechnen.
Letztes Jahr ereigneten sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) rund 40.000 polizeilich erfasste Verkehrsunfälle, die darauf zurückzuführen sind, dass mindestens ein Unfallbeteiligter alkoholisiert war. Dabei kamen 338 Menschen ums Leben und fast 19.000 wurden verletzt. Jeder elfte Verkehrstote ist auf einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss zurückzuführen.

Laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) schätzen Verkehrsteilnehmer bereits bei einem Alkoholspiegel von nur 0,1 Promille Entfernungen falsch ein. Ab 0,3 Promille ist die Sehleistung vermindert, die Konzentration und das Reaktionsvermögen lassen nach und die Risikobereitschaft steigt, was nicht zuletzt auch das Unfallrisiko erheblich erhöht. Je nach Gewicht einer Person reicht schon ein Becher Glühwein aus, um diese Promillegrenze zu überschreiten.

Strafe droht auch ohne Unfall
Daher sollten nicht nur junge Autofahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge, für die während der Probezeit eine Null-Promille-Grenze gilt, sondern auch alle anderen Fahrzeuglenker am besten ganz auf Alkohol verzichten, wenn sie im Straßenverkehr unterwegs sind. Übrigens: Selbst ohne Fahrunsicherheit drohen Punkte, wenn die gesetzlich festgelegten Promillegrenzen überschritten wurden.

Wird man als Kfz-Fahrer von der Polizei mit 0,5 Promille Blutalkohol erwischt, drohen mindestens 500 Euro Bußgeld, vier Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister und ein Monat Fahrverbot, auch dann, wenn keine Fahrunsicherheiten festgestellt wurden. Schon ab 0,3 Promille muss ein Kfz-Fahrer, der sich verkehrsauffällig verhält oder in einen Unfall verwickelt wurde, mit sieben Punkten im Verkehrszentralregister, einer Geld- oder Haftstrafe sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

Ab 1,1 Promille gelten Auto- und Motorradfahrer als absolut fahruntüchtig und erhalten neben den genannten Strafen einen Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate. Wer mehr als 1,6 Promille intus hatte, muss außerdem mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Fahreignung rechnen.

„Kenn dein Limit“
Selbst alkoholisierte Fahrradfahrer können bestraft werden. Nach Angaben des Deutschen Verkehrssicherheits-Rates werden nämlich die „nicht motorisierten Fahrzeuglenker“ laut Gesetz als vollwertige Verkehrsteilnehmer betrachtet. Dementsprechend kann auch ein Radfahrer eine Trunkenheitsfahrt nach Paragraf 316 StGB (Strafgesetzbuch) begehen und gegebenenfalls mit Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister und sogar mit dem Entzug des Kfz-Führerscheins bestraft werden.

Konkret: Wer als Radler 0,3 Promille Blutalkohol oder mehr hat und Fahrunsicherheiten zeigt oder einen Unfall verursacht, muss mit einer Geldstrafe, sieben Punkten in Flensburg und einem Kfz-Fahrverbot rechnen. Bei 1,6 Promille und mehr gelten Fahrradfahrer als absolut fahruntüchtig und werden auch ohne Anzeichen einer Fahrunsicherheit bestraft. Neben einem Bußgeld, sieben Punkten in Flensburg sowie dem Führerscheinentzug wird bei ihnen oftmals eine MPU verlangt.

Hilfreiche Informationen über die Wirkung und Risiken von Alkohol wie auch diverse Hintergrund-Informationen zu den gesetzlichen Regelungen für Fahranfänger, Auto- und Radfahrer und zur Berechnung des Alkoholspiegels bietet die Internetseite www.kenn-dein-limit.info. Der Webauftritt wurde im Rahmen einer Präventionskampagne von der BZgA, unterstützt vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V., erstellt. 

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