ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Damit der eigene Wille auch im Krankheitsfall gilt

Nur wenn man frühzeitig einem anderen rechtsgültige Anweisungen und Vollmachten ausstellt, kann dieser entsprechend den darin festgelegten Vorgaben für einen handeln, falls man aufgrund Krankheit oder Unfall selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann.

(verpd) Ist man nicht mehr in der Lage, wichtige Fragen zur gewünschten medizinischen Behandlung, zur Unterbringung oder zur Vermögensverwaltung selbst zu beantworten, müssen das andere für einen übernehmen. Wenn der Betroffene keine rechtlich bindende Vollmacht ausgestellt hat, welche regelt, wer die Entscheidung trifft, bestellt ein Gericht einen entsprechenden Betreuer. Es kann sich dabei auch um einen Fremden handeln, der die Vorstellungen und Wünsche des Betroffenen aber gar nicht kennt und daher auch nicht unbedingt danach handelt. Um dies zu verhindern, ist es wichtig, frühzeitig entsprechende Vollmachten oder Verfügungen auszustellen.

Wer aufgrund eines körperlichen, psychischen, geistigen oder seelischen Leidens seine eigenen Geschicke in allen oder in bestimmten Bereichen nicht mehr selbst regeln kann, dem werden die Entscheidungen von einem gerichtlich bestellten Betreuer abgenommen. Dieser gerichtlich bestellte Betreuer kann ein Angehöriger, aber auch ein Fremder – der weder den Betroffenen noch seine Lebenseinstellungen und Vorstellungen kennt – sein.

Das Gericht legt zudem die Bereiche fest, für die der Betreuer eine Entscheidungsbefugnis hat. Das kann zum Beispiel die Eigentums- und Vermögensverwaltung oder die medizinische Behandlung bis hin zur Pflegeheimunterbringung des Betroffenen betreffen. Wer festlegen möchte, dass im Falle der eigenen Entscheidungs-Unfähigkeit eine ihm nahestehende Person als Betreuer eingesetzt wird und/oder wie in bestimmten Situationen zu entscheiden ist, der sollte dies im Voraus schriftlich festlegen. Eine umfassende Vollmacht ist zum Beispiel die Vorsorgevollmacht.

Die Vorsorgevollmacht, …

Mit der Vorsorgevollmacht kann man bestimmen, welche Vertrauensperson(en) als Bevollmächtigte für die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten eingesetzt werden, wenn man selbst keine Entscheidung mehr treffen kann. Neben der Frage des Betreuers kann in der Vorsorgevollmacht zusätzlich festgelegt werden, wie der oder die Bevollmächtigte(n) situationsbedingt zu handeln haben. Prinzipiell kann ein Bevollmächtigter für alle Entscheidungsbereiche oder jeweils einer oder mehrere für verschiedene Angelegenheiten bestimmt werden.

So kann ein Bevollmächtigter zum Beispiel für medizinische Belange wie die Einwilligung in einen operativen Eingriff und ein anderer für die Unterbringungs-, Aufenthalts- und Wohnungs-Angelegenheiten wie eine Heimunterbringung angegeben werden. Weitere Bereiche für die ein oder mehrere Bevollmächtigte genannt werden können, sind Behörden- und Versicherungs-Angelegenheiten, die Vermögensverwaltung sowie die Grundstücks- und Immobilienverwaltung.

Auch als Vertretung vor Gericht und/oder für Angelegenheiten im Post- und Fernmeldeverkehr wie die Entgegennahme von Briefen kann ein Betreuer bestellt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) rät: „Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sie sollten aber nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird.“

… eine Betreuungsvollmacht ohne Gerichtsbeschluss

Für die meisten Bereiche genügt es, wenn die Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst und mit Angaben des Ortes, des Datums und einer vollständigen eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtgebers versehen ist. Soll der Bevollmächtigte für die Verwaltung eines Immobilienbesitzes oder die Aufnahme von Verbraucherdarlehen im Namen des Betroffenen berechtigt sein, muss die Vorsorgevollmacht jedoch notariell beglaubigt sein.

Hinweise: Manche Banken akzeptieren eine Vorsorgevollmacht ebenfalls nur, wenn sie notariell beurkundet ist. Daher empfiehlt es sich, für Vermögens- und Bankangelegenheiten eine gesonderte Konto- und Depotvollmacht, die in der Regel beim jeweiligen Geldinstitut erhältlich ist, auszustellen, da dann keine zusätzliche notarielle Beglaubigung erforderlich ist.

Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist der darin genannte Bevollmächtigte sofort ab Eintritt der Geschäfts- und/oder Entscheidungs-Unfähigkeit des Vollmachtgebers berechtigt, Entscheidungen in den für ihn festgelegten Bereichen zu treffen – und zwar ohne dass ein Gericht dies bestimmt. Der per Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollmächtigte wird im Gegensatz zu einem gerichtlich bestellten Betreuer bei den meisten Entscheidungen nicht vom Gericht beaufsichtigt.

Alternative: Die Betreuungsverfügung

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht greift eine Betreuungsverfügung erst, wenn ein Gericht es aufgrund der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass ein Betreuer bestellt werden muss. Wer also möchte, dass im Falle der eigenen Entscheidungs-Unfähigkeit immer ein Gericht bestimmt, ob und in welchen Bereichen eine Betreuung notwendig ist, kann statt einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung ausstellen. Das Gleiche gilt, wenn man Wert darauflegt, dass ein Gericht die Entscheidungen des Betreuers kontrolliert.

Mit einer Betreuungsverfügung kann man mitteilen, wen das Gericht als Betreuer bestimmen soll, aber auch, wer auf keinen Fall für diese Aufgabe infrage kommt. Allerdings entscheidet letztendlich ein Gericht, ob ein in der Betreuungsverfügung gewünschter Betreuer angenommen wird oder nicht. Der in der Betreuungsverfügung bestimmte Betreuer wird wie ein gerichtlich bestellter Betreuer immer vom Gericht überwacht. Er muss also dem Gericht Rechenschaft über die Handlungen und getroffenen Entscheidungen, die im Rahmen der Betreuung gemacht wurden, abgeben.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht berechtigt eine Betreuungsverfügung laut BMJV „nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass ein Betreuer bestellt werden muss, zum Beispiel, weil keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Der Betreuer erlangt die erforderliche Vertretungsmacht durch die gerichtliche Bestellung“. In der Betreuungsverfügung können aber auch situationsbedingte Anweisungen, beispielsweise ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause gewünscht wird, für den Betreuer hinterlegt werden.

Die Patientenverfügung

Anders als in der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung regelt eine Patientenverfügung nicht, wer im Falle der eigenen Entscheidungs-Unfähigkeit die Betreuung übernimmt, sondern wie man im Bedarfsfall nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen medizinisch behandelt werden möchte.

In der Patientenverfügung ist daher festzulegen, welche medizinischen Handlungen bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen gewünscht oder zu unterlassen sind, wenn eine eigene Entscheidung nicht möglich ist. Die in der Patientenverfügung festgelegten Anweisungen sind für den per Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigten oder vom Gericht bestellten Betreuer verbindlich, wenn die getroffenen Vorgaben auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen zutreffen.

Auch die Patientenverfügung ist wie die Vorsorgevollmacht oder auch die Betreuungsverfügung schriftlich zu verfassen und eigenhändig zu unterschreiben. Das BMJV empfiehlt, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die darin getroffenen Festlegungen noch den eigenen Interessen entsprechen.

Ratgeber und Vorlagen

Tipp: Wer sicherstellen möchte, dass die Vollmacht im Ernstfall auch gefunden werden, kann diese beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR), einer Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, gegen eine Gebühr hinterlegen.

Umfassende Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung enthält das Webportal des BMJV. Unter anderem können diesbezüglich passende Ratgeber, zum Beispiel zum Betreuungsrecht und zur Patientenverfügung, kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.

Die Broschüren enthalten auch entsprechende Vordrucke, um eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung zu erstellen. Diese und andere Vordrucke wie eine Konto- und Depotvollmacht sind auch direkt auf der BMJV-Website herunterladbar.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen