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Damit der Glühweinstand nicht zum Verhängnis wird

Auf Weihnachtsmärkten und -feiern werden häufig und gerne Punsch, Glühwein und andere alkoholische Getränke konsumiert. Doch wer mit dem Auto oder auch mit dem Rad unterwegs ist, sollte sich hier stark zurückhalten, anderenfalls könnte das nicht nur den Führerschein kosten.

(verpd) Alkohol am Steuer ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Wer nämlich alkoholisiert fährt, gefährdet sich selbst und andere. Dementsprechend hoch sind die Strafen. Unter anderem kann man leicht den Führerschein verlieren – und zwar selbst dann, wenn man alkoholisiert Fahrrad fährt.

Bereits bei einer Blutalkohol-Konzentration (BAK) von nur 0,1 Promille – das bedeutet, dass ein Liter Blut einen Milliliter reinen Alkohol enthält – werden Entfernungen falsch eingeschätzt. Das erklären die Spezialisten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf ihrem Webportal www.kenn-dein-limit.de. Wenn man noch etwas mehr konsumiert, also ab ungefähr 0,3 Promille, sinken die Wahrnehmungs-, Konzentrations-, Kritik- und Urteilsfähigkeit. Außerdem nehmen die Sehleistung ab und die Risikobereitschaft zu.

Ab 0,5 Promille BAK lassen sich Geschwindigkeiten nicht mehr korrekt einschätzen. Damit gehen Konzentrations- und Wahrnehmungsdefizite sowie Gleichgewichtsstörungen einher. Ab 1,0 Promille nehmen die Sehleistung um bis zu 25 Prozent und die Reaktions-Geschwindigkeit um 50 Prozent ab. Die Auswirkungen zeigen sich deutlich, wenn man das Unfallrisiko im Vergleich zum nüchternen Zustand sieht – bereits bei 0,5 Promille ist es doppelt so hoch, bei 0,8 Promille fünfmal und bei 1,0 Promille BAK siebenmal so hoch.

Alkoholisiert am Steuer

Für Fahranfänger in der Probezeit oder bis zum 21. Lebensjahr gilt die Null-Promille-Grenze. Wer trotzdem alkoholisiert fährt, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER) rechnen. Hinzu kommen ein kostenpflichtiges Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.

Ab einer BAK zwischen 0,5 Promille und unter 1,1 Promille droht allen Kfz-Fahrern, also auch erfahrenen Autofahrern, ein Bußgeld in Höhe von mindestens 500 Euro. Hinzu kommen zwei Punkte im FAER und ein Fahrverbot von mindestens einem Monat.

Diese Regelungen gelten, wenn es noch zu keinen Fahrauffälligkeiten oder gar zu einem Unfall gekommen ist. Wer jedoch Fahrunsicherheiten zeigt oder einen Unfall baut, für den wird es laut Kraftfahrt-Bundesamt richtig teuer – und zwar schon ab 0,3 Promille. Denn neben drei Punkten im FEAR sowie einer hohen Geld- oder sogar Gefängnisstrafe müssen die Fahrer dann mit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate rechnen.

Hohe Strafen ab 1,6 Promille für Kfz-Fahrer und Radler

Ab 1,1 Promille macht sich ein Fahrer grundsätzlich strafbar, egal ob er Fahrunsicherheiten zeigt oder einen Unfall baut oder nicht. Das bedeutet mindestens drei Punkte im FAER, den Entzug des Führerscheins für bis zu fünf Jahre oder sogar dauerhaft sowie eine hohe Geld- oder Haftstrafe.

Ab einer BAK von 1,6 Promille muss zudem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gemacht und bestanden werden, um überhaupt die Fahrerlaubnis irgendwann zurückbekommen zu können.

Übrigens: Auch als Radfahrer kann man, wenn man alkoholisiert unterwegs ist, mit Punkten im FAER und dem Entzug des Kfz-Führerscheins bestraft werden – und zwar ebenfalls ab 0,3 Promille, wenn Fahrunsicherheiten auftreten oder der Radler einen Unfall verursacht. Ab 1,6 Promille drohen einem Radler auch ohne Auftreten von Fahrunsicherheiten oder eines Unfalles drei Punkte im FAER und die Anordnung einer MPU. Wird diese nicht bestanden, kann die Kfz-Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen werden.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Wer alkoholisiert mit einem Kfz wie einem Pkw oder Motorrad fährt, riskiert neben den genannten Strafen auch seinen Versicherungsschutz. Denn sowohl die Teil- als auch die Vollkaskoversicherung können in diesem Fall ihre Leistungen wegen „grober Fahrlässigkeit“ anteilig zur Schwere des Verschuldens kürzen. Übrigens greift eine Klausel, wie sie in einigen Kfz-Policen vereinbart werden kann, dass die Kaskoversicherung auch bei „grober Fahrlässigkeit“ für den kompletten Schaden aufkommt, nicht bei Schäden, die auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch zurückzuführen sind.

Musste die Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Unfall, den der Fahrer unter Alkoholeinfluss verursacht hat, leisten, kann sie von dem betroffenen Fahrer bis zu 5.000 Euro für die Regulierung des Schadens zurückfordern (Regress).

Das Webportal www.kenn-dein-limit.info liefert nicht nur detaillierte Informationen über die Wirkung und Risiken von Alkohol sowie über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für Fahranfänger, Auto- und Radfahrer. Es bietet auch mit dem Alkoholselbsttest, Videos sowie anderen interaktiven Tools die Möglichkeit, auf unterhaltsame Weise mehr zum Thema zu erfahren.



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