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Damit die Bergtour nicht zum finanziellen Risiko wird

Die Berge sind schön, aber auch tückisch. In Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt es insgesamt jährlich mehrere Tausend Bergunfälle, bei der die Rettung notwendig ist. Alleine die Bergwacht Bayern hat jedes Jahr rund 12.000 Einsätze, unter anderem wegen verunfallter oder erkrankter Personen. Allerdings wird nicht jeder Bergungs- und Rettungseinsatz von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, sodass der Verunfallte zur Kasse gebeten wird – es sei denn, er hat einen entsprechenden Versicherungsschutz.
Es gibt bestimmte Voraussetzungen, damit die Kosten für eine Bergrettung von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen wird. Dies gilt insbesondere bei Hubschraubereinsätzen. Wichtig ist beispielsweise, ob es sich um eine Rettung oder eine Bergung handelt.

Kann ein Verunfallter nur mit dem Hubschrauber und nicht mit dem Rettungswagen transportiert werden, um seine Gesundheit nicht weiter zu gefährden, ist dies eine Rettung. Die anfallenden Rettungskosten werden normalerweise von der GKV übernommen. Anders verhält es sich, wenn sich der Verunglückte in einem unwegsamen Gelände befindet, das nicht mit dem Rettungswagen angefahren werden kann.

Wann die Kasse nicht zahlt
Wird der Hubschrauber nur infolge des schwer zugänglichen Geländes benötigt, um den Verletzten beispielsweise zur nächsten Talstation abzutransportieren, obwohl medizinisch auch ein Rettungswagen ausgereicht hätte, handelt es sich hier um eine Bergung.

Bei einer reinen Bergung wird der Verunfallte in der Regel mit dem Hubschrauber an eine für den Krankenwagen leicht zugängliche Stelle gebracht und dann auf der Straße weiter in ein Krankenhaus transportiert – und nicht direkt per Luftrettung. Die Kassen sind für derartige Bergungskosten, die hier für den Hubschraubereinsatz anfallen, nicht zur Übernahme verpflichtet.

Rettung in Deutschland
Bei der Bergrettung in Deutschland ist die Kostenbeteiligung zwischen den Leistungserbringern wie der Bergwacht und den gesetzlichen Krankenkassen vertraglich geregelt. Die Rettungsmaßnahmen werden dabei komplett von der GKV übernommen. Auch bei einer Bergung beteiligen sich die Krankenkassen üblicherweise an den Kosten.

Die Höhe der Beteiligung ist dabei vom Ausmaß des Einsatzes abhängig. Allerdings werden in der Regel nicht alle Kosten übernommen, sodass der Verunfallte den Restbetrag selbst bezahlen muss. Ein weiterer Aspekt für die Übernahme der Rettungs- und Bergungskosten durch die GKV ist, ob sich der Unfall im In- oder Ausland ereignet hat. Der Leistungsanspruch für GKV-Versicherte beschränkt sich in erster Linie auf Deutschland.

Wenn auf den österreichischen Bergen etwas passiert
Durch zwischenstaatliche Abkommen ist aber auch eine Kostenübernahme in EU-Ländern und unter anderem in der Schweiz möglich. Allerdings wird ein Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Deutschland grundsätzlich nicht von der GKV übernommen. Der Leistungsumfang im Ausland richtet sich außerdem nicht nach dem deutschen, sondern nach dem dort geltenden Landesrecht.

Wie der GKV-Spitzenverband in einem Merkblatt für Urlauber in Österreich mitteilt, werden die Kosten für eine Bergung und für die Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in den Bergen grundsätzlich nicht übernommen, da die österreichische Rechtsvorschrift dies ausschließt. Dies gilt nicht nur für mögliche Einsätze per Hubschrauber, sondern auch für die Rettung per Akia oder Schneemobil. Zudem gibt es keine Erstattung durch die GKV für die diversen in Österreich üblichen Zuzahlungen für Medikamente, für einen Krankenhausaufenthalt sowie für Behandlungen durch Privatkliniken oder Privatärzte.

Situation in der Schweiz und in anderen Ländern
Ähnliche Regelungen wie in Österreich gelten ebenso in der Schweiz. Zudem wird hier auch im Falle eines medizinisch unbedingt notwendigen Hubschraubereinsatzes grundsätzlich nur die Hälfte der Kosten übernommen. Gar keine Kostenerstattung gibt es bei einer Bergung. Außerdem gehören zahnärztliche Behandlungen, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht zu den Leistungen nach schweizerischem Recht, wie dem Merkblatt für Urlauber in der Schweiz des GKV-Spitzenverbandes zu entnehmen ist. Entsprechende Kosten werden ebenfalls nicht erstattet.

Auch für andere Urlaubsländer können auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes die entsprechenden Merkblätter „Urlaub im Ausland“ kostenlos heruntergeladen werden. Aufgrund der Gesamtsituation rät der GKV-Spitzenverband in allen Merkblättern: „Wir empfehlen Ihnen daher dringend den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung.“ 

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