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Damit die Versicherung einen Schaden schnell reguliert

Zahlreiche Schadenrisiken können durch eine passende Versicherungspolice finanziell abgesichert werden. Was man beachten sollte, damit im Schadenfall die Regulierung durch den entsprechenden Versicherer schnell und unkompliziert erfolgt.

(verpd) Egal ob eine Hausrat-, Gebäude-, Kfz- oder Privathaftpflicht-Versicherung, wer einen Schaden hat, der durch eine bestehende Versicherungspolice abgedeckt ist, möchte, dass der Versicherer die Angelegenheit möglichst zügig und problemlos erledigt. Aber nicht nur der Versicherer, auch der Versicherungskunde selbst kann zu einer reibungslosen Schadenabwicklung beitragen.

Ist ein Schaden eingetreten, der durch eine Versicherungspolice abgesichert ist, hat man als Versicherungskunde (Versicherungsnehmer) ein Recht auf eine Schadenregulierung sowie die vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem Versicherer. Dies gilt jedoch nur, wenn man bestimmte gesetzlich geregelte Pflichten im Versicherungsfall beachtet. Diese sogenannten Obliegenheiten sind in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen der jeweiligen Versicherungspolice sowie in den Paragrafen 30 bis 32 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) geregelt.

Zu diesen Pflichten gehören unter anderem die Schadenminderungs-Pflicht, die fristgerechte Schadenmeldung beim Versicherer sowie die Aufklärungspflicht. Wer eine solche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, muss damit rechnen, dass der Versicherer die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzt. Eine vorsätzliche Verletzung einer dieser Obliegenheiten kann sogar zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Schadenminderungspflicht

Im Rahmen einer Schadenminderungs-Pflicht ist der Versicherungskunde oder die versicherte Person im Schadenfall verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, damit der Schadenumfang so gering wie möglich ausfällt. Allerdings gilt dies nur, soweit es zumutbar ist und man sich selbst dabei nicht gefährdet. Eine solche Pflicht besteht unter anderem im Rahmen einer Wohngebäude-, Hausrat- und Kfz-Kaskoversicherung.

Wird beispielsweise durch einen Sturm ein Fenster beschädigt, sollte die Schadstelle schnellstmöglich beispielsweise mit einer Plane abgedichtet werden, um ein (weiteres) Eindringen von Regen oder Schnee und damit eine zusätzliche Beschädigung des Inventars zu verhindern.

Bei einer gebrochenen Wasserzuleitung sollte man zum einen die Wasserzufuhr sofort abstellen, zum Beispiel durch das Abdrehen des Hauptwasserhahns, und zum anderen das bereits ausgetretene Wasser umgehend komplett beseitigen.

Fristgerecht den Schaden melden

Grundsätzlich ist es nach jedem Versicherungsschaden wichtig, dem Versicherer, bei dem das Schadenereignis versichert ist, unverzüglich oder fristgerecht den Vorfall mündlich, telefonisch oder schriftlich zu melden. Für eine zügige Schadenregulierung ist es hilfreich, einen Schaden so früh wie möglich schriftlich, beispielsweise per E-Mail zu melden und dabei im Detail den Schadenhergang sowie den Schadenumfang zu beschreiben sowie eventuell mit Bildern zu belegen. Mittlerweile können bei einigen Versicherern Schäden auch online oder per App gemeldet werden.

Die konkreten Meldefristen stehen in den Versicherungs-Bedingungen der jeweiligen Versicherungspolice. In den meisten Sachpolicen wie der Hausrat- oder der Gebäudeversicherung sind Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Unverzüglich bedeutet, Schäden sind vom Versicherungsnehmer, nachdem er davon Kenntnis hat, umgehend beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerungen dem Versicherer mitzuteilen. In der Kfz-Kaskoversicherung ist ein Schaden meist innerhalb einer Woche nach dem Schadenereignis zu melden.

Bei Versicherungsschäden, die durch ein Verbrechen wie Raub oder Einbruch-Diebstahl verursacht wurden, muss unverzüglich nach der Entdeckung der Straftat eine Anzeige bei der Polizei erfolgen. Im Rahmen einer bestehenden Teil- oder Vollkaskoversicherung sind Diebstahl-, Brand- oder (Wild-)Tierschäden, die eine bestimmte, in den Versicherungs-Bedingungen genannte Schadenhöhe – oft 1.000 Euro – überschreiten, ebenfalls unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Diebstahlschäden sind dem Kaskoversicherer in der Regel schriftlich, also nicht nur mündlich zu melden.

Wenn man einen anderen geschädigt hat

Hat man einen anderen geschädigt und soll der Schaden von der Privathaftpflicht-Police bezahlt werden, oder hat man einen Unfall verursacht, der über eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu regulieren ist, ist der Vorfall in der Regel binnen einer Woche dem Haftpflichtversicherer zu melden. Bei der Meldepflicht spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte schon Schadenersatzansprüche gegen den Versicherten erhoben hat oder nicht.

Ermitteln die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde gegen einen im Zusammenhang mit dem Unfall- oder Haftpflichtschaden, muss der Betreffende dies dem (Kfz-)Haftpflichtversicherer unverzüglich mitteilen, selbst wenn der Schaden schon gemeldet wurde.

Bei der Privathaftpflicht-Versicherung gilt dies auch, wenn gegen die versicherte Person im Rahmen einer Schädigung Dritter ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet wurde. Der Versicherte muss zudem in einem solchen Fall gegen einen Mahnbescheid oder einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde auf Schadenersatz Widerspruch oder einen entsprechenden sonstigen Rechtsbehelf einlegen.

Die Aufklärungspflicht

Jeder Versicherungsnehmer ist bei einem Versicherungsfall verpflichtet, die Fragen des Versicherers, die zur Ermittlung des Schadenhergangs und -umfangs dienen, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Belege wie Kaufquittungen von beschädigten Gegenständen oder eine Liste von gestohlenen Sachen, die der Versicherer anfordert, um die Schadenhöhe festzustellen, sind vom Versicherungsnehmer, soweit ihm das zuzumuten ist, vorzulegen.

Der Sach- oder Haftpflichtschaden sollte, soweit dies möglich ist, nicht verändert werden, damit der Versicherer die Schadenursache und den -umfang untersuchen kann. Ist dies nicht möglich, zum Beispiel, weil man eine Unfallstelle zeitnah räumen muss oder der Schadenminderungs-Pflicht nachkommt, ist es sinnvoll, den Schaden sowie die Schaden- oder Unfallstelle aus mehreren Perspektiven zu fotografieren. Zudem sollte man eine Beschreibung vom Schadenort, dem Schadenhergang und dem eingetretenen Schaden erstellen.

Wichtig bei der Kfz- oder sonstigen Haftpflichtversicherung: Wer einen anderen schädigt, darf zwar den Unfallhergang zum Beispiel in einem Unfallprotokoll wahrheitsgetreu schildern, aber kein Schuldanerkenntnis abgeben oder unterschreiben, ohne dass sein Kfz- oder Privathaftpflicht-Versicherer dem zustimmt. Anderenfalls kann es, selbst wenn der Versicherte nicht für den Schaden haften müsste, für den Haftpflichtversicherer schwer werden, unberechtigte Forderungen abzuwehren.



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