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Damit ein Kfz-Schaden folgenlos bleibt

Autofahrer, die einen Kfz-Unfall verursacht haben, können den dabei angerichteten Schaden unter Beachtung bestimmter Fristen selbst bezahlen, um eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse zu verhindern. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt, bei dem die Schadenhöhe niedriger ist als die drohende Prämienerhöhung infolge der unfallbedingten Schlechterstellung der Schadenfreiheitsklasse. Es gibt aber auch noch andere Wege, um einen Prämienanstieg aufgrund eines Schadens zu vermeiden.

Die Prämienhöhe der Kfz-Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherung für einen Pkw errechnet sich unter anderem aus der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Diese richtet sich nach der Anzahl der schadenfreien Jahre. Je länger ein Autofahrer schadenfrei fährt, desto besser ist seine SF-Klasse und desto weniger muss er in der Regel für seine Kfz-Versicherung zahlen.

Je nach Versicherer zahlen Pkw-Fahrer beispielsweise nach 18 bis 20 schadenfreien Jahren nur noch einen Beitragssatz von 25 oder 30 Prozent des Grundbeitrages. Wer jedoch einen Kfz-Schaden verursacht, muss in der Kfz-Versicherung, in der das Auto, mit dem der Unfall verursacht wurde, versichert ist, mit einer Schlechterstellung der SF-Klasse und damit auch des gewährten Schadenfreiheits-Rabattes rechnen.

Kfz-Versicherung: Unfallbedingte Prämienerhöhung verhindern

Für die Rückstufung der SF-Klasse beziehungsweise des Schadenfreiheits-Rabattes ist nicht die Schadenhöhe, sondern die Zahl der Unfälle, die mit dem im Kfz-Vertrag versicherten Auto verursacht wurden, entscheidend. Mehrere kleine Bagatellunfälle in einem Kalenderjahr führen daher zu einem höheren Rabattverlust als ein einziger, teurerer Schaden.

Es gibt jedoch einen Weg, eine Schlechterstellung der SF-Klasse zu verhindern. Der Versicherungsnehmer kann nämlich nach der Schadenregulierung durch den Versicherer einen oder mehrere Schäden, die bereits bezahlt wurden, selbst übernehmen. Damit kann er eine Rückstufung der SF-Klasse im nächsten Kalenderjahr verhindern.

Die Frist, in der ein Schaden nach der Schadenregulierung zurückbezahlt werden kann, um eine Schlechterstellung des Schadenfreiheits-Rabattes zu vermeiden, beträgt üblicherweise sechs Monate. Diese Frist kann je nach Vertragsvereinbarung aber auch länger sein.

Wichtige Fristen

Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) müssen Kfz-Schäden prinzipiell innerhalb einer Woche dem Versicherer schriftlich oder telefonisch gemeldet werden. Dies gilt jedoch nicht für kleine Kfz-Haftpflichtschäden von rund 500 Euro – der genaue Betrag ist den jeweiligen Kfz-Versicherungs-Bedingungen zu entnehmen –, wenn der Versicherungskunde diese selbst reguliert.

Wünscht der Versicherungsnehmer, dass die noch nicht gemeldeten Kleinschäden von der Kfz-Versicherung doch reguliert werden sollen, kann er diese noch im gleichen Kalenderjahr, in dem sie passiert sind, melden.

Alle von Januar bis November 2014 angefallenen Kleinschäden sind demnach bis Ende Dezember 2014 zu melden. Im Dezember 2014 angefallene Bagatellschäden können in der Regel bis spätestens 31. Januar 2015 dem Versicherer mitgeteilt werden.

Bagatellschäden

In der Regel informieren Versicherer den jeweiligen Versicherungsnehmer, wenn die gezahlte Schadensumme nicht mehr als circa 500 oder 1.000 Euro beträgt, damit er eine Schlechterstellung der SF-Klasse nach einem regulierten Kfz-Schaden durch eine Rückzahlung vermeiden kann. Damit würde er auch einer entsprechenden Anhebung der Kfz-Versicherungsprämie entgehen.

Ob es sich lohnt, einen Kleinschaden erst gar nicht zu melden oder nach der Regulierung durch den Versicherer zurückzuzahlen, ist von der Unfallanzahl, der Schadenshöhe und der drohenden SF-Klassen-Rückstufung sowie der damit einhergehenden Prämienerhöhung abhängig.

Prinzipiell ist ein Versicherungskunde berechtigt, beim Versicherer nachzufragen, ob es sich für ihn auf lange Sicht auszahlt, einen bereits regulierten Schaden an den Versicherer zurückzuzahlen oder einen noch nicht gemeldeten Kleinschaden doch dem Versicherer zur Regulierung zu melden.

Keine Prämienerhöhung trotz verschuldetem Kfz-Unfall

Neben der Rückzahlung eines Schadens gibt es noch eine weitere Möglichkeit, eine Rückstufung im Schadenfall zu vermeiden. Einige Kfz-Versicherer bieten in ihren Kfz-Tarifen eine sogenannte Rabattretter- oder Rabattschutzklausel teils gegen einen Aufpreis an. Meistens müssen dafür einige Voraussetzungen hinsichtlich der erreichten SF-Klasse und des Alters der Kfz-Nutzer erfüllt sein.

Wurde ein Rabattretter vereinbart, verzichtet der Versicherer nach einem Schadenfall auf eine Erhöhung der Versicherungsprämie im nächsten Jahr. Zwar wird die SF-Klasse zurückgestuft, doch der bisherige Schadenfreiheitsrabatt wird weitergewährt.

Bei einer vereinbarten Rabattschutzklausel verzichtet der Kfz-Versicherer im Schadenfall hingegen auch auf eine Rückstufung der SF-Klasse und damit ebenfalls auf eine Schlechterstellung des Schadenfreiheits-Rabattes und eine entsprechende Prämienerhöhung. Je nach Vertragsvereinbarung verbleiben im Kalenderjahr nach dem Schaden die SF-Klasse und der Schadenfreiheits-Rabatt auf dem bisherigen Stand oder beide werden sogar so gestellt, als wenn kein Schaden passiert wäre.



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