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Damit ein Unfall nicht die Kfz-Versicherung verteuert

Ist ein Autofahrer an einem Verkehrsunfall schuld, übernimmt zwar seine Kfz-Haftpflichtversicherung den von ihm angerichteten Schaden, allerdings wird üblicherweise im nächsten Kalenderjahr der Schadenfreiheitsrabatt seiner Kfz-Versicherung schlechtergestellt. Wie sich dies vermeiden lässt.

(verpd) Nach einem Verkehrsunfall kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der Regel für die Schäden, die die unschuldig am Unfall Beteiligten erlitten haben, auf. Dennoch muss der Unfallverursacher mit finanziellen Nachteilen rechnen, da der Schadenfreiheitsrabatt seines Vertrages im darauffolgenden Jahr schlechtergestellt und damit normalerweise auch seine Kfz-Versicherungsprämie teurer wird. Jeder Unfallverursacher kann jedoch angerichtete Unfallschäden selbst bezahlen, um die Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse zu verhindern. Allerdings rechnet sich dies nicht immer.

Abhängig von der Anzahl der unfallfreien Jahre – also der Jahre, in denen ein Autofahrer keinen Unfall selbst verursacht und dabei andere geschädigt hat –, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung in eine bestimmte Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) eingestuft. Dieser SF-Klasse sind bestimmte Prozentwerte, der sogenannte Schadenfreiheitsrabatt (SFR) zugeordnet. Die Höhe der eingeräumten SF-Klasse und des dazugehörigen SFR ist in den Versicherungs-Bedingungen, die der Kfz-Polide zugrunde liegen, festgelegt. Je höher die SF-Klasse, umso niedriger ist der SFR.

Die Prämienberechnung der Kfz-Haftpflicht-Versicherung basiert unter anderem auf der jeweiligen SF-Klasse. Je nach SF-Klasse wird als Kfz-Versicherungsprämie nur der prozentuale Anteil des SFR vom Grundbeitrag – das ist die Jahresprämie bei 100 Prozent – berechnet. Wer beispielsweise fünf Jahre ohne einen Schaden fährt, hat in der Regel die SF-Klasse 5 (SF 5). Der SFR kann je nach Versicherer bei SF 5 beispielsweise zwischen 40 und 50 Prozent betragen. Die Kfz-Versicherungsprämie würde in diesem Fall 40 oder 50 Prozent des Grundbetrages betragen.

Auch Bagatellunfälle erhöhen die Kfz-Versicherungsprämie

Muss die Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden, die mit dem in der Kfz-Police versicherten Pkw schuldhaft verursacht wurden, aufkommen, werden in der Regel im nächsten Kalenderjahr die SF-Klasse, und damit der gewährte SFR schlechtergestellt. In der Folge wird auch die Kfz-Versicherungsprämie teurer. Die Höhe des Schadens spielt dabei keine Rolle. Wie hoch die Schlechterstellung im Einzelnen ist, ist ebenfalls in den der Kfz-Police zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen geregelt.

Wer beispielsweise bisher SF 5 hatte, muss nach einem Schaden damit rechnen, dass er in SF 1 oder ½ zurückgestuft wird, was je nach Versicherer einem SFR von 70 bis 140 Prozent entsprechen kann. Je nach Versicherer zahlt der Versicherungskunde im nächsten Jahr dann nicht mehr 40 oder 50 Prozent des Grundbetrages, sondern 70 bis 140 Prozent.

Je mehr Unfälle in einem Kalenderjahr verursacht werden, umso höher ist die Schlechterstellung des SFR und umso teurer wird die Kfz-Versicherungsprämie. Selbst kleinere Bagatellunfälle können so unter Umständen dazu führen, dass sich die Kfz-Versicherungsprämie um mehr als das Doppelte erhöht.

Rückstufung verhindern: Schaden zurückzahlen …

Es gibt jedoch eine Möglichkeit, um auch nach einem selbst verursachten Unfall eine Schlechterstellung der SF-Klasse zu vermeiden. Der Versicherungskunde (Versicherungsnehmer) kann nämlich den oder die durch den Kfz-Versicherer erstatteten Unfallschäden eines Jahres an den Kfz-Versicherer zurückzahlen.

Normalerweise hat der Versicherungskunde dazu sechs Monate – je nach Vertragsvereinbarung auch länger – nach der Schadenregulierung Zeit, den Schaden an den Kfz-Versicherer zurückzuzahlen. Dann wird der Kfz-Vertrag so gestellt, als wäre kein Unfall geschehen, das heißt, es erfolgt keine Schlechterstellung der SF-Klasse und damit des SFR. Sinnvoll ist eine solche Rückzahlung insbesondere bei Bagatellschäden, sofern die Schadenhöhe niedriger ist als die Prämienerhöhung, die sich ohne die Rückzahlung in den nächsten fünf oder zehn Jahren ergeben würde.

Viele Kfz-Versicherer informieren ihre Versicherungskunden, wenn die gezahlte Schadensumme je Unfall nicht mehr als etwa 500 oder 1.000 Euro beträgt, um ihm eine fristgerechte Rückzahlung zu ermöglichen. Ein Versicherungskunde kann aber auch bei höheren Schäden beim Kfz-Versicherer nachfragen, ob es sich für ihn auszahlt, einen bereits regulierten Schaden zurückzuzahlen.

... oder Bagatellschäden selbst regulieren

Jeder Verkehrsunfall, der dazu führen kann, dass die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den dabei entstandenen Schaden ersetzen muss, ist binnen einer Woche dem Versicherer schriftlich oder telefonisch zu melden. Bei vielen Kfz-Versicherern gibt es hier eine Ausnahme:

Bagatellschäden – je nach den zugrunde liegenden Kfz-Versicherungs-Bedingungen können das Sachschäden in Höhe von 500 Euro oder 1.000 Euro sein, die der Versicherungskunde selbst bezahlen möchte – müssen nicht dem Kfz-Versicherer gemeldet werden. Damit kann der Versicherungskunde eine SFR-Schlechterstellung verhindern. Falls jedoch die noch nicht gemeldeten Kleinschäden von der Kfz-Versicherung doch übernommen werden sollen, kann der Versicherungskunde diese Bagatellschäden noch im gleichen Kalenderjahr melden.

Alle von Januar bis November 2018 angefallenen und doch nicht selbst regulierten Kleinschäden können in der Regel bis Ende Dezember 2018 gemeldet werden. Im Dezember 2018 angefallene Bagatellschäden können je nach Vertragsvereinbarung, oft sogar bis spätestens 31. Januar 2018 dem Kfz-Versicherer nachgemeldet werden. Wer vorhat, Bagatellschäden selbst zu regulieren und sie vorab nicht melden möchte, sollte vorsichtshalber beim Kfz-Versicherer nach den entsprechenden Meldefristen fragen.

Für einen Rabattschutz von Anfang an

Neben der Rückzahlung eines Schadens oder der Selbstregulierung eines Bagatellschadens gibt es noch eine weitere Möglichkeit, eine Rückstufung im Schadenfall zu vermeiden. Einige Kfz-Versicherer bieten dazu in ihren Kfz-Tarifen – zum Teil gegen Aufpreis – eine Rabattretter- oder Rabattschutzklausel an. Ob die Vereinbarung einer solchen Klausel möglich ist beziehungsweise ob sie gilt, hängt bei vielen Kfz-Versicherern auch von der bisher erreichten SF-Klasse und dem Alter des Fahrers ab.

Besteht und gilt für eine Kfz-Police ein Rabattretter, verzichtet der Kfz-Versicherer nach einem Schadenfall auf eine Erhöhung der Versicherungsprämie im nächsten Jahr. Je nach Vereinbarung kann die Klausel dazu führen, dass nach einem Unfall zwar die SF-Klasse zurückgestuft wird, der bisherige SFR, also der prozentuale Anteil, mit dem sich die Versicherungsprämie berechnet, aber weiter gewährt wird, das heißt, es kommt wegen der SF-Klassen-Verschlechterung nicht zu einer Prämienerhöhung.

Bei einer vereinbarten Rabattschutzklausel erfolgt im Schadenfall keine Schlechterstellung der SF-Klasse und des SFR. Das heißt, je nach Vereinbarung bleiben entweder die SF-Klasse und der SFR im nächsten Jahr auf dem bisherigen Stand oder beide werden sogar so gestellt, als wenn kein Unfall passiert wäre.



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