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Damit im Krankheitsfall das Einkommen gleich bleibt

Wer als gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer längere Zeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalles arbeitsunfähig ist, muss mit Einkommenseinbußen rechnen. Bei Gutverdienern sind die Einbußen besonders hoch. Es gibt jedoch eine Absicherung dagegen.

(verpd) Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall nur in einem begrenzten Umfang vor Einkommenseinbußen geschützt. Denn nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ist das Krankengeld der Krankenkasse in der Regel nicht so hoch wie das bisherige Monatseinkommen. Erhebliche Einkommenslücken im Krankheitsfall gibt es besonders bei Gutverdienern. Zudem ist auch die Dauer, wie lange einem ein Krankengeld zusteht, begrenzt.

Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber einem aufgrund Krankheit oder Unfall arbeitsunfähigen Arbeitnehmer für sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertage das bisherige Gehalt weiterzahlen, sofern der Arbeitnehmer mindestens seit vier Wochen bei ihm beschäftigt war. Ausführliche Informationen zur Lohnfortzahlung, enthält die herunterladbare Broschüre „Entgeltfortzahlung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Hier wird unter anderem erklärt, wie sich die Lohnfortzahlung berechnet, aber auch wann ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren oder auch eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen muss. Nach der Lohnfortzahlung hat ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer Anspruch auf ein sogenanntes Krankengeld von der Krankenkasse, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der er versichert ist. Allerdings ist das Krankengeld nicht so hoch wie das bisherige Einkommen und auch die Zahlungsdauer ist begrenzt.

Doppelte Begrenzung beim Krankengeld

Gesetzlich geregelt ist das Krankengeld im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). So ist zum Beispiel die Dauer des Krankengeldes gemäß Paragraf 48 SGB V begrenzt: Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen, hat ein GKV-versicherter Arbeitnehmer ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit für maximal 78 Wochen innerhalb drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre Anspruch auf ein Krankengeld.

Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen nicht ausgeheilten Krankheit mehrmals auftritt.

Zudem ist die Krankengeldhöhe entsprechend dem Paragrafen 47 SGB V auch der Höhe nach gesetzlich begrenzt. Die Krankenkasse zahlt nämlich nur 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens als Krankengeld. Davon werden noch die Beiträge für die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen.

Teure Folgen für Gutverdiener

Bei Gutverdienern wird zur Berechnung des Krankengeldes maximal ein Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) – das sind seit 2019 monatlich 4.537,50 Euro – berücksichtigt. Davon werden 70 Prozent als Krankengeld gezahlt, also monatlich maximal 3.176,25 Euro. Der Gehaltsanteil, der oberhalb der BBMG liegt, wird bei der Berechnung der Krankengeldhöhe nicht mitberücksichtigt.

Wer also ein Bruttoeinkommen über der BBMG hat, also beispielsweise mehr als 4.600,00 Euro, 6.000,00 Euro oder auch 8.000,00 Euro monatlich brutto verdient und in der GKV versichert ist, erhält damit maximal ein Krankengeld in Höhe von 105,88 Euro pro Tag von seiner Krankenkasse. Die Beiträge für die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung sind hiervon noch abzuziehen – das sind 12,075 Prozent für Krankengeldempfänger mit und 12,325 Prozent für Krankengeldempfänger ohne Kinder (in jeweils Sachsen jeweils zuzüglich 0,5 Prozent).

Aufgrund dieser Regelung müssen insbesondere Gutverdiener bei einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit hohen Einkommenseinbußen rechnen.

Rund-um-Einkommensabsicherung im Krankheitsfall

Mit einer privaten Krankentagegeld-Versicherung lassen sich solche Einkommenseinbußen vermeiden. Im Krankheitsfall wird das in einer solchen Police frei vereinbarte Krankentagegeld steuerfrei und ohne sonstige Abzüge ausbezahlt. Anders als beim gesetzlichen Krankengeld gibt es bei der privaten Krankentagegeld-Versicherung in der Regel keine Begrenzung der Leistungsdauer.

Existenziell ist eine Krankentagegeld-Versicherung für alle, die keinen Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld haben und denen so im Krankheitsfall ein kompletter Verdienstausfall droht. Das trifft auf Selbstständige, die privat krankenversichert sind oder sich in der GKV freiwillig mit einem ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,0 statt 14,6 Prozent versichert haben, zu. Sie bekommen nämlich weder eine Lohnfortzahlung noch ein Krankengeld.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in der Regel ebenfalls keinen Anspruch auf eine Lohnersatzleistung im Krankheitsfall, wenn sie nicht durch eine private Krankentagegeld-Police abgesichert sind.



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