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Das sichere Silvesterfeuerwerk

Damit das Silvesterfeuerwerk nicht zum Drama wird, ist es wichtig zu wissen, worauf man beim Kauf, bei der Lagerung und beim Abfeuern achten sollte.

(verpd) Nicht nur illegales Feuerwerk, auch ein leichtsinniger Umgang mit in Deutschland zugelassenen Silvesterraketen und -böllern kann zu schweren Verletzungen bei umherstehenden Personen sowie zu teuren Sachschäden führen. Die Polizei und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) erklären, worauf es beim Kauf und der Anwendung eines Silvesterfeuerwerks nicht nur rechtlich ankommt, um unfallfrei ins neue Jahr zu starten.

Rund um das Silvesterfeuerwerk gibt es zahlreiche Regelungen und Sicherheitshinweise, die bei Nichtbeachtung zu Unfällen, aber auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes dürfen in den Geschäften Silvesterraketen, Böller und Kleinfeuerwerke, die draußen zu verwenden sind, nur in den letzten drei Werktagen des Jahres an Erwachsene verkauft werden.

Zudem darf man nur legale Feuerwerkskörper erwerben und nutzen. Wer illegales Feuerwerk besitzt, weitergibt oder verwendet, kann im Übrigen mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Außerdem ist es nicht erlaubt, Feuerwerk in beliebigen Mengen zu lagern. Auch wann und wo ein Feuerwerk abgefeuert werden darf, ist reglementiert.

Legale Feuerwerke

Illegale Feuerwerke können zum Beispiel aufgrund einer zu hohen Sprengkraft oder einer zu kurzen Zündschnur schnell zu schwersten Verletzungen wie Verbrennungen, Verätzungen, Knalltraumata, Lungenschäden oder auch zum Verlust von Gliedmaßen führen. Daher dürfen hierzulande nur Feuerwerke verwendet werden, die ein CE-Zeichen sowie eine Registriernummer, die von einem offiziell zugelassenen Prüfinstitut vergeben wird, tragen.

Die Registriernummer, die die Prüfstelle vergibt, beginnt mit der vierstelligen Prüfstellenkennnummer, darauf folgt die Nennung der Kategorie des Feuerwerks und einer weiteren von der Prüfstelle vergebenen mehrstelligen Nummer.

Feuerwerke, die in Deutschland hergestellt sind, werden in der Regel von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft, was an der Prüfstellenkennnummer 0589 erkennbar ist. Die Feuerwerkskörper sind je nach Gefährlichkeit, Lärmpegel und Verwendungsart in unterschiedliche Kategorien eingeteilt.

Welches Feuerwerk nur an Silvester verwenden werden darf

Die Kategorie, in der der jeweilige Feuerwerkskörper eingeteilt ist, hängt unter anderem von der Gefährlichkeit, dem Lärmpegel und der Verwendungsart ab. Feuerwerke der Kategorie F1 –  darunter fallen unter anderem Tischfeuerwerke, Knallbonbons und Wunderkerzen – können ganzjährig verkauft und auch von Kindern ab 12 Jahren erworben werden. F1-Feuerwerke gelten als weniger gefährlich und können, sofern nichts anderes vermerkt ist, in Räumen verwendet werden. Grundsätzlich sollten übrigens auch Kinder ab 12 Jahren solche Kleinstfeuerwerke nie unbeaufsichtigt benutzen.

Klein- oder Silvesterfeuerwerke wie Raketen, Fontänen, Verbundfeuerwerke und Knallkörper, wie sie typischerweise zum Einsatz am Silvesterabend kommen, fallen in die Kategorie F2 und dürfen ausschließlich im Freien und nur von Erwachsenen genutzt werden. F2-Feuerwerke dürfen in einem Geschäft nur an Erwachsene und nur ab dem 29. Dezember – sollte ein Sonntag dazwischen sein, ab dem 28. Dezember – bis 31. Dezember verkauft werden.

Feuerwerke der Kategorie F3 sind für Großfeuerwerke zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen gedacht. Für den Kauf und die Nutzung von F3-Feuerwerk sind eine Genehmigung und eventuell auch ein Fachkundenachweis notwendig.

Lagerung und Transport

Wer Feuerwerkskörper kauft, muss darauf achten, dass er beim Transport und der Lagerung die gesetzlich zugelassene Menge an Sprengstoff – hierbei unterscheidet man unter Bruttogewicht und Nettoexplosivstoffmasse (NEM) eines Feuerwerkskörpers – nicht überschreitet. Wie viel Bruttogewicht und NEM ein Feuerwerkskörper hat, muss auf dem Feuerwerk angegeben sein.

Laut BAM dürfen Privatpersonen F1- und F2-Feuerwerke bis zu maximal 50 Kilogramm Bruttogewicht beziehungsweise drei Kilogramm NEM transportieren, ohne dass beim Transport gefahrgutrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind. Zudem dürfen F1- und F2-Feuerwerke innerhalb von Wohngebäuden in bewohnten Räumen nur bis zu einem Kilogramm NEM und in unbewohnten Räumen bis zehn Kilogramm NEM gelagert werden.

Feuerwerke sind zudem nicht in der Nähe einer Heizung, eines offenen Lichtes wie einer brennenden Kerze und nicht in Reichweite von Kindern aufzubewahren.

Nicht überall ist ein Feuerwerk erlaubt

F2-Feuerwerke dürfen gemäß Paragraf 23 SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz) nur vom 31. Dezember ab 0 Uhr bis zum 1. Januar 24 Uhr gezündet werden. Allerdings kann jede Kommune diese Regelung durch eine Satzung noch weiter einschränken und den Zeitraum beispielsweise auf den 31. Dezember ab 18 Uhr bis 1. Januar 6 Uhr begrenzen oder auch das Zünden eines Feuerwerks für bestimmte Gebiete wie der Altstadt komplett verbieten.

Laut Gesetz ist das Zünden von Feuerwerkskörpern weder in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen noch in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen wie Tankstellen, Gastanks, Reet- und Fachwerkshäusern erlaubt. Auch in großen Menschenansammlungen darf laut BAM kein Feuerwerk angewendet werden.

Zur eigenen Sicherheit sind Feuerwerksartikel prinzipiell nie am Körper, also weder in der Hosen- oder Jackentasche noch in einer Umhängetasche zu tragen. Für eine sichere Nutzung des Feuerwerks ist unbedingt die beiliegende Gebrauchsanweisung zu befolgen. Grundsätzlich sollte ein Feuerwerk nur auf ebenen, festen und freien Flächen gezündet werden. Anderenfalls könnten nahe stehende oder in der Flugbahn liegende Bäume oder andere Hindernisse wie ein Balkon oder eine Markise in Brand gesetzt werden. Ein Feuerwerk darf auch nicht auf Menschen oder Tiere gerichtet werden.

Die unfallfreie Nutzung

Auf keinen Fall sollte man das Feuerwerk beim Zünden in die Hand nehmen. Bei Raketen ist darauf zu achten, dass sie aus standsicheren Rohren oder vor dem Umfallen gesicherten Flaschen – beispielsweise, wenn diese in einem Getränkekasten stehen – gestartet werden. Grundsätzlich sind Feuerwerkskörper vom Boden und auf keinen Fall von einem Balkon aus zu starten. Ein Blindgänger, also ein Feuerwerk, das nach dem Zünden nicht funktioniert, sollte nicht sofort aufgehoben, sondern frühestens nach einer Viertel Stunde mit Wasser übergossen und dann im Hausmüll entsorgt werden.

Zur eigenen Sicherheit und zum Brandschutz für das eigene Hab und Gut ist es sinnvoll, an Silvester die Türen und Fenster geschlossen zu halten, damit kein gezündetes Feuerwerk versehentlich ins Haus oder in die Wohnung gelangt und dort einen Brand verursacht. Als Zuschauer sollte man zudem einen größtmöglichen Sicherheitsabstand wahren und sich nicht in Schussrichtung von Raketen aufhalten.

Abgebrannte Feuerwerkskörper sollten im Übrigen niemals von Kindern aufgesammelt werden, da man nicht ausschließen kann, dass hierunter noch ein Blindgänger versteckt ist, der doch noch explodieren kann. Detaillierte Informationen zur Sicherheit beim Feuerwerk mit Bild- und Videoerklärungen enthält das Webportal des BAM. Das Wichtigste in Kürze beschreibt der kostenlos herunterladbare Flyer „Silvesterfeuerwerk“ der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes.



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