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Das Wichtigste für die Beschäftigung einer Au-pair

Eine Au-pair-Hilfe darf entsprechend den Vorschriften des „Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung“ nur eine Kinderbetreuung sowie leichte Tätigkeiten im Haushalt übernehmen. Zudem gelten bei der Beschäftigung andere Regelungen als bei einem normalen Arbeitsverhältnis – dies gilt auch für den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz.

Die maximale Arbeitszeit, das von der Gastfamilie zu zahlende Taschengeld wie auch die Art der Tätigkeiten einer Au-pair-Kraft sind gesetzlich geregelt. Jede Gastfamilie muss zudem einen schriftlichen Vertrag mit der Au-pair-Kraft über die Rechte und Pflichten der Vertragspartner schließen. Unter anderem sollten hier der Zeitraum der Beschäftigung, die täglichen Beschäftigungszeiten und die Beschreibung der Tätigkeit sowie die Höhe des Taschengeldes benannt werden.

Die Arbeitszeit einer Au-pair-Kraft ist nach den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland auf fünf bis sechs Stunden pro Tag, höchstens jedoch auf sechs Tage und maximal 30 Stunden pro Woche begrenzt. Laut dem „Europäischen Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ darf eine Au-pair-Kraft zudem nur eine Kinderbetreuung sowie leichte Tätigkeiten im Haushalt übernehmen. Das monatliche Taschengeld sollte mindestens 260 Euro betragen.

Gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsschutz

Nachdem bei einer Au-pair-Hilfe weder die Arbeitszeit vertraglich vereinbart ist noch ein Arbeitslohn an sie gezahlt wird, unterliegt die Beschäftigung nicht der Sozialversicherungs-Pflicht. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit muss in Deutschland für die Au-pair jedoch eine Versicherung für den Fall einer Krankheit, einer Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Die Kosten für diesen Versicherungsschutz hat die Gastfamilie zu tragen.

Als Mindestabsicherung empfehlen Versicherungsexperten eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme im Invaliditätsfall von mindestens 100.000 Euro. Außerdem kann es sinnvoll sein, eine Entschädigung, die der Gastfamilie zukommt, zu vereinbaren, falls die Au-pair-Kraft nach einem Unfall beispielsweise wegen eines notwendigen Krankenhausaufenthaltes länger als zwei Wochen ausfällt.

Bei der Krankenversicherung sollten auch Zahnbehandlungen, die Kosten für einen Zahnersatz nach Unfällen, aber auch medizinisch notwendige Krankenrücktransporte mitversichert sein. In der Regel ist eine private Kombinations-Versicherung für eine Au-pair sogar deutlich günstiger, als wenn man für einen normalen Arbeitnehmer Sozialabgaben zahlen müsste.

Wenn die Au-pair das Auto der Gastfamilie nutzt

Doch nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung ist zu beachten. Da auch einer Au-pair-Kraft ein Missgeschick passieren kann, bei der sie jemandem schadet, sollten mögliche Schadenersatz-Forderungen und sonstige Haftpflichtansprüche, die Dritte gegenüber der Au-pair-Hilfe stellen könnten, abgesichert werden. Dies ist zum Beispiel mit einer Privathaftpflicht-Police möglich.

Manche Versicherer bieten auf Nachfrage auch an, das Haftpflichtrisiko einer Au-pair-Hilfe kostenfrei oder gegen einen geringen Aufpreis in einen bereits bestehenden Privathaftpflicht-Vertrag der Gastfamilie mitzuversichern. Nutzt die Au-pair-Kraft das Auto der Gastfamilie, sollte mit dem Kfz-Versicherer abgeklärt werden, ob dies in der Kfz-Versicherung mit abgedeckt ist oder werden kann.

Mehr Informationen über die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen bei der Beschäftigung einer Au-pair-Kraft gibt es online als herunterladbaren Flyer bei der Bundesagentur für Arbeit sowie im Webauftritt der Gütegemeinschaft Au pair e.V., einem Zusammenschluss von Au-pair-Agenturen.



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