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Den Chef zu beleidigen kann folgenreich sein

Vorgesetzte zu beleidigen und sich anschließend nicht zu entschuldigen, kann auch langjährig Beschäftigten den Job kosten, wie ein aktuelles Gerichtsurteil belegt.

(verpd) Eine grobe Beleidigung gegenüber einem Vorgesetzten rechtfertigt in der Regel auch in einem Kleinbetrieb eine fristlose Entlassung. Das gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis seit Jahrzehnten beanstandungslos bestanden hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 3 Sa 244/16) entschieden.

Ein 62-jähriger Mann war zusammen mit drei Kollegen in einem kleinen Familienbetrieb beschäftigt. In der Firma arbeiteten außerdem die Mutter des Geschäftsführers sowie deren Ehemann. Mitte Februar 2016 kam es im Büro zu einem Wortwechsel zwischen dem langjährigen Mitarbeiter und dem Vater des Geschäftsführers, welcher früher für die Geschicke des Unternehmens verantwortlich gewesen war. Der Arbeitnehmer beschwerte sich beim Geschäftsführer, dass der ehemalige Seniorchef auf eine Frage sarkastisch reagiert habe.

Beim Verlassen des Büros sollen durch den Geschäftsführer Worte wie „Kinderkram. Sind wir hier im Kindergarten?“ gefallen sein. Das empfand der Mitarbeiter offensichtlich als ungehörig. Denn als er am nächsten Morgen mit dem Geschäftsführer zusammentraf, warf er ihm in einem gereizten Wortwechsel vor, offenkundig gerne „den Chef raushängen zu lassen“. Außerdem habe sich dessen Vater ihm gegenüber am Vortag wie ein „Arsch“ benommen. Er, der Geschäftsführer, sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen.

Fristlose Kündigung

Auf die Äußerung des Arbeitnehmers „Dann kündigt mich doch“ erwiderte der Geschäftsführer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen?“ Der Kläger gab daraufhin zur Antwort, dass die Firma das sowieso schon sei.

Harte Worte, auf welche das Unternehmen zunächst mit einer dreitägigen Freistellung des Mitarbeiters reagierte, in der Hoffnung, dass dieser die Zeit nutzen würde, um über seine Äußerungen nachzudenken und sich zu entschuldigen. Als das nicht geschah, wurde der 62-Jährige wegen grober Beleidigung der Geschäftsführung fristlos, hilfsweise ordentlich entlassen.

Meinungsfreiheit?

Das hielt der Arbeitnehmer für unangemessen und wollte sich dagegen vor Gericht mit Einreichung einer entsprechenden Klage wehren. Seine Begründung: Seine Äußerungen seien durch die durch das Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Im Übrigen habe er im Affekt auf eine Provokation reagiert.

Er habe daher allenfalls abgemahnt, nicht jedoch entlassen werden dürfen. Das sei auch angesichts des mehr als 23 Jahre andauernden, beanstandungslosen Beschäftigungs-Verhältnisses nicht statthaft. Doch dem wollten sich weder das Arbeitsgericht noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Landesarbeitsgericht anschließen. Beide Instanzen wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Keine Äußerung im Affekt

Nach Ansicht der Richter kann sich ein Beschäftigter bei groben Beleidigungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Das gelte in dem entschiedenen Fall insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass die Äußerungen des Geschäftsführers und dessen Vaters keine Provokation dargestellt hätten, welche die beleidigenden Äußerungen des Klägers hätten rechtfertigen können.

Es komme hinzu, dass zwischen der angeblichen Provokation und der verbalen Entgleisung des Klägers mehr als 16 Stunden vergangen seien. Es könne daher nicht von einer Äußerung im Affekt ausgegangen werden. Da der Kläger trotz der dreitägigen Freistellung keine Einsicht gezeigt hatte, sich falsch verhalten zu haben, hielten es die Richter für unzumutbar, ihn weiterhin in dem kleinen Familienbetrieb beschäftigen zu müssen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Sich ohne Kostenrisiko wehren

Das Urteil zeigt, dass man auch im Job nicht alles sagen sollte, was man sich gerade so denkt. Doch es gibt auch Fälle, wo eine Kündigung tatsächlich nicht gerechtfertigt ist. Daher ist es wichtig, sich als Arbeitnehmer notfalls auch gerichtlich zu Wehr setzen zu können, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt. Allerdings sollte man wissen, dass bei einem Arbeitsrechtsstreit in der ersten Instanz der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Ergebnis die jeweiligen Prozesskosten selbst tragen müssen.

Selbst wenn der Arbeitnehmer den Rechtsstreit gewinnt, muss er zum Beispiel seine Anwaltskosten selbst bezahlen. Trotzdem muss man nicht aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf sein Recht verzichten. Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt nämlich im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.



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