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Den Nachlass zu Lebzeiten regeln

Man macht es den Hinterbliebenen nicht unbedingt einfacher, wenn man seinen Nachlass nicht beizeiten regelt. Auch wer nicht will, dass nach seinem Ablegen sein Hab und Gut nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt wird, sollte zu Lebzeiten entsprechende Festlegungen treffen.

(verpd) In vielen Familien ist bei einem Todesfall der Streit schon vorprogrammiert, wenn der Verblichene seinen Nachlass nicht geregelt hat. Auch kann es für den Einzelnen wichtig sein, dass bei seinem Ableben bestimmte Personen besonders von dem hinterlassenen Vermögen profitieren, auch wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge nicht die Haupterben sind. Zudem gibt es noch diverse andere Gründe, die für eine frühzeitige Nachlassregelung zum Beispiel mit einem Testament oder einem Erbvertrag sprechen.

Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, werden im Todesfall das Vermögen und sonstiges Hab und Gut nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch, ab Buch fünf, erben dann der Ehepartner und die vorhandenen Kinder beziehungsweise deren Nachkommen, also die Enkel. Dabei erhält der Ehepartner die Hälfte und alle Kinder gemeinsam ebenfalls die Hälfte des Nachlasses. Bei mehreren Kindern teilt sich dieser Anteil auf die Anzahl der Kinder auf. Bei zwei Kindern erhält der Ehepartner also die Hälfte und jedes Kind jeweils ein Viertel des Nachlasses.

Sind weder Ehepartner noch Kinder oder (Ur-)Enkelkinder vorhanden, erben in der sogenannten zweiten Ordnung die Eltern und danach die Geschwister des Verstorbenen oder deren Kinder und Kindeskinder, also (Groß-)Nichten und Neffen. Sind auch derartige Nachkommen nicht vorhanden, erben in der dritten Ordnung die Großeltern oder bei deren Tod deren Nachkommen, also Onkel und Tanten des Verstorbenen. Gibt es keine gesetzlichen Erben, erbt automatisch der Staat, wenn der Verstorbene kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat.

Das Testament

Die bekannteste und meistgenutzte Möglichkeit, seinen Nachlass zu regeln, ist das Testament. Allerdings müssen bestimmte Vorgaben, wie sie unter anderem ab Paragraf 2229 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt sind, erfüllt sein, damit ein Testament rechtsgültig ist: Grundsätzlich kann ein Testament nur von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt und testierfähig ist, erstellt werden.

Nicht testierfähig ist laut Paragraf 2229 BGB nur, „wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Wer sein Testament selbst, also ohne Notar erstellen möchte, muss es prinzipiell handschriftlich verfassen und unterschreiben. Ein mit dem Computer oder der Schreibmaschine verfasstes Testament ist demnach ungültig.

Im Testament sollten außerdem Datum und Uhrzeit angegeben werden, also an welchem Ort und wann es geschrieben wurde. Sind nämlich mehrere Testamente erstellt worden, gilt in der Regel das zuletzt verfasste. Außerdem kann damit verhindert werden, dass, wenn man nach der Testamentserstellung testierunfähig wird, das Testament erfolgreich angezweifelt wird. Wichtig ist es auch, das Testament mit einer eindeutigen Überschrift wie „Mein Letzter Wille“ oder „Testament“ zu versehen, damit klar ist, worum es sich handelt.

Der gemeinschaftliche Letzte Wille

Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das gemäß Paragraf 2265 BGB und folgende nur von Ehegatten oder laut Paragraf 10 Lebenspartnerschafts-Gesetz eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden kann, genügt es, wenn ein (Ehe-)Partner das Testament per Hand schreibt. Zudem müssen beide eigenhändig unterschreiben.

Ein Testament kann jederzeit geändert werden, ohne dass die künftigen Erben darüber informiert werden müssen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist dies nur mit Zustimmung beider Ehepartner möglich. Ist ein Ehepartner verstorben, können das gemeinschaftliche Testament und die darin getroffenen Erbregelungen, wenn beispielsweise auch der andere Ehepartner verstirbt, in der Regel vom überlebenden Ehepartner nicht abgeändert werden.

Zwar ist zur Testamentserstellung ein Anwalt oder ein Notar nicht zwingend notwendig, allerdings können Formfehler sowie fehlende, unklare oder auch missverständliche Angaben und Formulierungen dazu führen, dass es ganz oder teilweise ungültig wird. Daher ist es in vielen Fällen sinnvoll, sich dabei von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Der Erbvertrag

Je nach Konstellation kann es auch sinnvoller sein, den Nachlass in Form eines Erbvertrages und nicht mit einem Testament zu regeln. So können zum Beispiel unverheiratete Paare kein gemeinschaftliches Testament erstellen, allerdings lässt sich der Nachlass gemeinsam mit einem Erbvertrag regeln.

Und noch ein weiterer Grund, der für einen Erbvertrag sprechen kann: Üblicherweise kann eine in einem Erbvertrag getroffene Nachlassregelung nicht vom Erblasser zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, ohne dass der künftige Erbe dem zustimmt. Das kann zum Beispiel wichtig sein, wenn ein Kind, das im elterlichen Unternehmen mitarbeitet, die Sicherheit haben möchte, dass es die Firma auch nach dem Tod der Eltern vererbt bekommt. Stirbt ein Vertragspartner, also der Erblasser oder der Erbe, ist ebenfalls keine Änderung der im Erbvertrag getroffenen Verfügungen mehr möglich.

Allerdings kann in einem Erbvertrag auch festgelegt werden, dass eine einseitige Änderung oder ein Widerruf der getroffenen Erbschaftsregelungen, zum Beispiel des Erblassers zu Lebzeiten oder der Erben nach dem Tod des Erblassers, erlaubt ist. Der Erbvertrag muss vom Notar erstellt werden und unterliegt den gesetzlichen Regelungen gemäß Paragraf 2274 BGB und folgende.

Die Schenkung zu Lebzeiten

In manchen Fällen kann statt eines Testamentes oder Erbvertrages auch eine Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers, quasi eine vorzeitige Regelung des Nachlasses eine sinnvolle Alternative sein. So lassen sich mit einer Schenkung unter Umständen Erbschaftsteuern durch die Nutzung der geltenden Freibeträge für Schenkungen sparen. Eltern können beispielsweise alle zehn Jahre ihrem Kind Hab und Gut oder Vermögen in Höhe von bis zu 400.000 Euro schenken, ohne dass dafür eine Schenkungsteuer oder später nach zehn Jahren im Erbfall eine Erbschaftsteuer anfällt.

Eine besondere Form ist die Schenkung mit einem eingetragenen Nießbrauch. Beim Nießbrauch handelt es sich um das Recht zur Nutzung einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens. So können beispielsweise Eltern ihr Haus an das eigene Kind verschenken, aber sich selbst einen Nießbrauch eintragen und sich damit ein Recht einräumen, das verschenkte Haus weiterhin selbst zu bewohnen oder auch zu vermieten.

Informationen zur gesetzlichen Erbfolge, zum Pflichtteil, zur Erbschaftsteuer, zum Testament und zum Erbvertrag bietet die Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Auskünfte zur Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es unter anderem bei den Finanzbehörden der Bundesländer. Aktuelle und kostenlos herunterladbare Ratgeber zum Thema sind zum Beispiel „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“ vom Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg undDie Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von der Bayerischen Staatsregierung.



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