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Der ewige Student und die Krankenversicherung

Die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens sogenannter Hinderungsgründe wie zum Beispiel einer Erkrankung oder Behinderung spätestens mit dem 37. Lebensjahr. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts jüngst entschieden (Az.: B 12 KR 17/12 R).

Ein Student, der unter anderem unter an einem Asperger-Syndrom leidet, hatte im Alter von 20 Jahren ein Hochschulstudium begonnen. Nachdem ihn seine gesetzliche Krankenkasse wegen seiner Erkrankung durchgehend als versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten geführt hatte, wurde ihm im Juni 2009 durch Bescheid das Ende dieser Versicherungspflicht zum 30. September 2009 erklärt. Das hatte zur Folge, dass sich der Student ab diesem Zeitpunkt zu einem für ihn deutlich ungünstigeren Monatsbeitrag versichern sollte.

In seiner gegen den Bescheid seiner Krankenkasse eingereichten Klage trug der Student vor, dass die Entscheidung der Krankenkasse unter anderem gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG (Grundgesetz) verstoße. Im Übrigen sei es ihm finanziell nicht möglich, ohne die Versicherungspflicht als Student einen für ihn erschwinglichen Krankenversicherungs-Schutz zu erlangen.

Mögliche Hinderungsgründe

Diese Argumentation vermochte jedoch weder die Richter des Mannheimer Sozialgerichts noch die des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zu überzeugen. Beide Instanzen wiesen die Klage als unbegründet zurück. Auch mit seiner beim Bundessozialgericht eingereichten Revision hatte der Kläger keinen Erfolg.

Nach Ansicht der Richter kommt eine Krankenversicherungs-Pflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahrs gemäß Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) nur in Betracht, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze, wie zum Beispiel eine Erkrankung oder eine Behinderung, die Ursache sind.

Liegen derartige Gründe vor und bestehen sie über das 30. Lebensjahr hinaus nahtlos fort, verlängern sie die Möglichkeit des Kranken-Versicherungsschutzes über eine studentische Pflichtversicherung gleichwohl nicht zeitlich unbegrenzt.

Mit 37 Jahren ist Schluss!

„Vielmehr hat sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiert. Das sind 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre“, so das Bundessozialgericht.

Die Höchstdauer des Versicherungsschutzes als Student reicht folglich längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahrs.

Nach Meinung der Richter verstößt eine derartige Regelung auch nicht gegen das Diskriminierungs-Verbot des Grundgesetzes. Denn zugunsten Behinderter bestehe kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung. Der Kläger hat folglich kein Anrecht darauf, dass ihm die kostengünstige Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt erhalten bleibt.



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