ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Der gesetzliche Rentenanspruch für Hinterbliebene

In Deutschland stand 2011 insgesamt über 5,8 Millionen Bürger eine Hinterbliebenenrente zu. Im Durchschnitt betrug die Rentenhöhe je Bezieher 515 Euro monatlich. Witwer, verwaiste Kinder und junge Witwen erhielten sogar deutlich weniger, wie aus den aktuellen Statistiken der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht.
Ende 2011, so die Statistik der Deutschen Rentenversicherung, bezogen insgesamt über 5,8 Millionen Hinterbliebene, konkret über 5,4 Millionen Witwer und Witwen sowie knapp 365.000 Kinder, eine entsprechende Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente setzt sich aus der großen und kleinen Witwen-/Witwerrente, der Voll- und Halbwaisenrente und der Erziehungsrente zusammen. Insgesamt betrug die Witwer-, Witwen- und Waisenrente Ende 2011 im Durchschnitt 515 Euro im Monat. Kleine Witwerrente durchschnittlich 171 Euro Über 4,8 Millionen Witwen bekamen 2011 eine Witwenrente in Höhe von durchschnittlich 570 Euro monatlich. Rund 580.000 Witwer erhielten eine Witwerrente von durchschnittlich 256 Euro. Die Waisenrente der knapp 365.000 Kinder betrug im Durchschnitt monatlich 189 Euro. Allein im Jahr 2011 erhielten fast 377.000 Hinterbliebene erstmalig eine entsprechende Hinterbliebenenrente. Die durchschnittliche Monatsrente derjenigen, die erstmalig in 2011 eine kleine Witwenrente erhielten, betrug 171 Euro. Bei der großen Witwenrente waren es 596 Euro. Bei den Männern belief sich die kleine Witwerrente auf monatlich 154 Euro und die große Witwerrente auf 242 Euro im Durchschnitt. Kindern, die 2011 erstmalig eine Waisenrente erhielten, standen als Halbwaisen im Monat durchschnittlich 149 Euro und als Vollwaisen 306 Euro zu. Voraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente Seit 1. Januar 2002 beträgt die große Witwen- oder Witwerrente 55 Prozent und die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Für alle, die vor dem genannten Zeitpunkt geheiratet haben und ein Ehepartner vor dem 1. Januar 1962 geboren wurde, gilt noch die alte Regelung mit 60 Prozent. Die Versichertenrente entspricht dem Rentenanspruch, den der verstorbene Versicherte in Höhe einer vollen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Todes gehabt hätte, oder der Altersrente, die er bereits bezog. Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente hat grundsätzlich der verbliebene Ehepartner, wenn der verstorbene gesetzlich Rentenversicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zudem darf der Witwer oder die Witwe nach dem Tod des Ehegatten nicht wieder heiraten. Eine große Witwen- und Witwerrente erhält dabei nur der überlebende Ehegatte, der je nach Todesjahr des Versicherten entweder das 45. bis 47. Lebensjahr vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein Kind, das nicht älter als 18 Jahre oder behindert ist, erzieht. Erziehungs- und kleine Witwen- und Witwerrente Alle, die die genannten Voraussetzungen für eine große Witwen- und Witwerrente nicht haben, bekommen eine kleine Witwen- und Witwerrente. Letztgenannte wird jedoch längstens für 24 Monate nach dem Tod des Versicherten gewährt. Weniger bekannt ist die sogenannte Erziehungsrente. Anspruch darauf haben nur selbst gesetzlich Rentenversicherte, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde und deren geschiedener Ehepartner verstorben ist. Außerdem muss der verbleibende Elternteil das eigene Kind erziehen, darf nicht wieder geheiratet haben und muss bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorweisen können. Weniger als 10.000 Personen in Deutschland erhielten Ende 2011 eine entsprechende monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von durchschnittlich 732 Euro. Hinterbliebenenrente für Kinder Damit hinterbliebene Kinder Anspruch auf eine Waisenrente haben, müssen sie unter 18 Jahren sein oder aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können. Für Kinder, die noch in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, gilt eine Altershöchstgrenze von maximal 27 Jahren. Zudem muss der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Vollwaisenrente 20 Prozent beziehungsweise der Halbwaisenrente 10 Prozent der Rente, die dem oder der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes bei einer vollen Erwerbsminderung zugestanden hätte. Zusätzlich sind noch Zuschläge möglich, die von der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten des oder der Verstorbenen abhängen. Die richtige Absicherung Wer genau wissen möchte, wie hoch die eigene Absicherung der Hinterbliebenen konkret ist und inwieweit eine Versorgungslücke besteht, erhält vom Versicherungsexperten Hilfe. Um ein mögliches Defizit zwischen dem aktuellen Haushaltseinkommen und dem zur Verfügung stehenden Betrag nach einem Todesfall abzusichern, bietet die Versicherungswirtschaft diverse Vorsorgeprodukte an. Bei der Suche nach einer optimalen Hinterbliebenen-Absicherung entsprechend dem persönlichen Bedarf und der jeweiligen Situation hilft ein umfassendes Beratungsgespräch mit dem Versicherungsfachmann.

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 2.5/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
2.5 von 13 Stimmen
 

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen