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Der Minijob und die gesetzliche Rentenversicherung

Seit 2013 ist fast jeder, der einen Minijob annimmt, automatisch gesetzlich rentenversicherungs-pflichtig – außer er legt einen Widerspruch ein. Die Entscheidung, ob man sinnvollerweise in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt oder nicht, hängt von der individuellen Situation ab.

(verpd) Wer als Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend bis maximal 450 Euro im Monat verdient, ist wie andere Arbeitnehmer auch automatisch gesetzlich rentenversichert. Zwar haben Minijobber die Möglichkeit, dieser Versicherungspflicht schriftlich zu widersprechen, allerdings sollten sie dabei diverse Kriterien berücksichtigen, die im individuellen Fall für oder gegen einen Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung sprechen.

Ein Arbeitnehmer unterliegt bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht. Dies gilt auch für Minijobber, die regelmäßig maximal 450 Euro im Monat verdienen. Nur wer einen kurzfristigen Minijob ausübt, also nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr erwerbstätig ist – die Höhe des Gehaltes spielt dabei keine Rolle –, unterliegt nicht der Rentenversicherungs-Pflicht.

Anders als normale Arbeitnehmer können sich Minijobber, die nicht kurzfristig beschäftigt sind, jederzeit, also auch während des laufenden Beschäftigungs-Verhältnisses, von der Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen. Dazu muss der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber einreichen.

Was Minijobber für die gesetzliche Rentenversicherung zahlen

Wer als Minijobber keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungs-Pflicht stellt, bleibt gesetzlich rentenversichert und muss entsprechend Abgaben zahlen. Aktuell beträgt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung 18,7 Prozent.

Allerdings werden davon generell vom Arbeitgeber – und zwar egal ob der Minijobber gesetzlich rentenversichert bleibt oder nicht – bei Minijobs in Privathaushalten 5,0 Prozent und bei allen anderen Minijobs 15,0 Prozent übernommen. Den Rest hat der rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer zu zahlen.

Konkret muss ein gesetzlich rentenversicherter Minijobber in einem gewerblichen Betrieb 3,7 Prozent beziehungsweise bei Minijobs in Privathaushalten 13,7 Prozent des Monatsverdienstes entrichten, die vom Lohn an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden. Beträgt der Monatsverdienst zum Beispiel genau 450 Euro, werden dem Minijobber für die gesetzliche Rentenversicherung 16,65 Euro (3,7 Prozent von 450 Euro) beziehungsweise 61,65 Euro (13,7 Prozent von 450 Euro) vom Lohn abgezogen.

Mindestrentenbeitrag für Kleinstverdiener

Für Minijobber, die monatlich weniger als 175 Euro verdienen und rentenversicherungs-pflichtig bleiben, gilt ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung, der sich aus einem fiktiven Verdienst von 175 Euro berechnet und den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen haben. Der Mindestbetrag beträgt demnach 32,73 Euro (18,7 Prozent von 175 Euro).

Allerdings muss in diesem Fall der Arbeitgeber je nach Art des Minijobs nur 5,0 oder 15,0 Prozent des tatsächlichen Verdienstes zahlen.

Dem Minijobber werden dagegen nicht nur die 13,7 Prozent (Minijob in einem Privathaushalt) oder 3,7 Prozent (bei allen anderen Minijobs) vom tatsächlichen Verdienst, sondern zusätzlich 18,7 Prozent vom Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Verdienst und den 175 Euro vom Lohn abgezogen.

Nicht einmal fünf Euro Monatsrente für ein Jahr Minijob

Durch einen Minijob steigen die gesetzlichen Rentenansprüche und zwar unabhängig davon, ob nur der Arbeitgeber Pauschalbeträge entrichtet, weil einer Versicherungspflicht widersprochen wurde, oder der Arbeitnehmer zudem einen Eigenbetrag leistet, da er rentenversicherungs-pflichtig bleibt. Allerdings ist die Höhe des entsprechend erworbenen Rentenanspruchs gering.

Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro erhöht sich die künftige monatliche Altersrente nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) aktuell mit jedem Jahr in einem Minijob um etwa 4,43 Euro, wenn die gesetzliche Rentenversicherungs-Pflicht weiterbesteht. Wenn der Minijobber keine eigenen Beiträge entrichtet, weil er der Rentenversicherungs-Pflicht widersprochen hat, sind es rund 3,55 Euro.

Doch es gibt neben dem Lohnabzug und der Rentenerhöhung diverse andere Kriterien, die man als Minijobber bei der Entscheidung, ob es sinnvoller ist, aus der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht auszuscheiden oder nicht, berücksichtigen sollte. Wichtig könnte zum Beispiel die Anerkennung der als Minijobber gearbeiteten Monate als sogenannte Warte- oder auch Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Denn ein Anspruch auf diverse Rentenarten und Leistungen gibt es erst nach Erreichen einer bestimmten Wartezeit.

Rentenversicherungs-pflichtig bleiben oder nicht?

Während die Zahl der Arbeitsmonate in einem rentenversicherungs-pflichtigen 450-Euro­-Minijob in der gleichen Anzahl als Wartezeit angerechnet wird, wird die gearbeitete Zeit von Minijobbern, die sich von der Rentenversicherungs-Pflicht befreien haben lassen, nur anteilig berücksichtigt. Laut DRV wird abhängig von der Höhe des Verdienstes höchstens ein Drittel der Arbeitsmonate als Wartezeitmonate angerechnet.

Wer von der Rentenversicherungs-Pflicht befreit ist und zum Beispiel 450 Euro im Minijob verdient, muss demnach circa drei Jahre arbeiten, um ungefähr die gleiche Wartezeit angerechnet zu bekommen wie ein Minijobber mit demselben Gehalt, der rentenversicherungs-pflichtig bleibt.

Bleibt ein Minijobber rentenversicherungs-pflichtig, kann er dadurch unter anderem eine bereits erworbene Absicherung auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten und den Anspruch weiter aufbauen. Denn ein Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente besteht nur, wenn man eine Wartezeit von fünf Jahren hat und fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang als gesetzlich Rentenversicherter Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung zahlte.

Kostenlose Informationen für Minijobber

Außerdem gehören nur Minijobber, die in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis für die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Form eines Riester-Rentenvertrages. Auch haben nur gesetzlich Rentenversicherte ein Anrecht auf eine betriebliche Altersvorsorge und können Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge unversteuert und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt zahlen.

Es gibt aber auch Konstellationen zum Beispiel bei Personen, die bereits eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehen, für die der Verbleib in der Rentenversicherungs-Pflicht als Minijobber unter Umständen nachteilig sein könnte. Daher sollten sich Minijobber laut DRV, bevor sie sich von der Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen, in den DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen über die Vor- und Nachteile in individuellen Fall informieren.

Detaillierte Ausführungen zum Thema Rente und Minijob findet man im Webauftritt der Mini-Jobzentrale. Ausführliche Hintergrund-Informationen enthalten zudem die herunterladbaren aktuelle Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“ des DRV und der vor Kurzem herausgegebene Ratgeber „Mit Minijobs die Rente sichern“ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die gesetzliche Rente alleine reicht in der Regel nicht

Da ein Minijobber, auch wenn er die gesetzliche Rentenversicherungs-Pflicht bestehen lässt, nur einen geringen Rentenanspruch erwirbt, ist es im Hinblick auf finanzielle Absicherung im Alter wichtig zu wissen, mit welchem Alterseinkommen er insgesamt rechnen kann. Wer sichergehen möchte, dass die gesetzliche und eventuell bereits vorhandene sonstige Altersvorsorge ausreicht, sollte sich von einem Versicherungsfachmann beraten lassen.

Dieser ermittelt unter anderem die voraussichtliche gesetzliche Rente sowie das sonstige Einkommen im Rentenalter zum Beispiel aus vorhandenen Kapitalanlagen und Altersvorsorgelösungen und prüft, ob es ausreicht, um im Alter damit den Lebensstandard zu erhalten.

Besteht zwischen dem wahrscheinlichen Alterseinkommen und den eigentlich notwendigen Einkünften eine Diskrepanz, lässt sich dies mit Altersvorsorgeprodukten, die zum Teil auch staatlich gefördert werden, schließen. Selbst wer derzeit keinen finanziellen Spielraum dafür sieht, erfährt durch eine umfassende Beratung oftmals von Absicherungslösungen, auf die er ohne eine gründliche Analyse nicht gekommen wäre.



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