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Deutliche Erhöhung des Kindergeldes

Seit Jahreswechsel können sich hierzulande die Eltern von rund 17 Millionen Kindern über ein höheres Kindergeld oder einen höheren Kinderfreibetrag freuen.

(verpd) Eltern, die in Deutschland wohnen und unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig sind, haben für jedes ihrer Kinder bis zum Alter von 18 Jahren – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, auch darüber hinaus – Anspruch auf ein Kindergeld. Alternativ, wenn es für die Eltern finanziell günstiger ist, wird ein sogenannter Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Zum Jahresanfang wurden das Kindergeld und der Kinderfreibetrag deutlich erhöht.

Das Kindergeld, das hierzulande einkommensunabhängig an Eltern monatlich ausgezahlt wird, soll zum einen die Familien finanziell entlasten und zum anderen die grundlegende Versorgung eines Kindes ab Geburt sicherstellen.

Anstatt des Kindergeldes kann auch ein steuerlicher Kinderfreibetrag berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuer-Veranlagung der Eltern automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld oder der Kinderfreibetrag finanziell günstiger ist. Sparen sich die Eltern durch den Kinderfreibetrag mehr Steuern ein, als sie Kindergeld erhalten, wird der Freibetrag berücksichtigt. Beide Familienleistungen des Staates wurden zum 1. Januar 2019 erhöht.

Höheres Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag

Das Kindergeld erhöhte sich um zehn Euro. Damit erhalten Eltern für das erste und das zweite Kind seit diesem Jahr jeweils 204 Euro statt wie bisher 194 Euro, für das dritte Kind 210 Euro statt 200 Euro und für jedes weitere Kind je 235 Euro statt 225 Euro im Monat.

Der Kinderfreibetrag wurde zum Jahreswechsel um 192 Euro erhöht und beträgt nun statt 4.788 Euro jetzt 4.980 Euro. Neben dem Kinderfreibetrag gibt es nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) einen „Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.640 Euro“.

„Bei der Einkommensteuer-Veranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen“, so das BMFSFJ weiter. Umgangssprachlich werden daher beide Freibeträge zusammen oft als Kinderfreibetrag bezeichnet. Bei Ehepaaren mit einem Kind, die zusammen veranlagt werden, betragen die Freibeträge für Kinder insgesamt 7.620 Euro – 2018 waren es noch 7.428 Euro – je Kind. „Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt“, erklärt das BMFSFJ.

Wer Anspruch auf ein Kindergeld hat

Kindergeld gibt es nur auf Antrag, während der Kinderfreibetrag beziehungsweise die Freibeträge für Kinder automatisch im Rahmen der jährlichen Einkommensteuer-Veranlagung der Eltern vom Finanzamt berücksichtigt werden. Um einen Kindergeldanspruch geltend zu machen, müssen die Eltern bei der zuständigen Familienkasse, die als Dienststelle einer ortsnahen Bundesagentur für Arbeit (BA) zugeordnet ist, das Kindergeld schriftlich beantragen.

Grundsätzlich Anspruch auf ein Kindergeld haben Eltern, die hierzulande wohnen und unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig sind, sofern ihr Kind minderjährig ist und in Deutschland oder einem Land der Europäischen Union seinen Wohnsitz hat.

Ein Kindergeld gibt es auch für volljährige Kinder, wenn sie entweder arbeitslos und jünger als 21 Jahre sind oder eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren und unter 25 Jahre sind. Für Kinder, die vor dem 25. Lebensjahr eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung haben und deshalb nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, besteht ein lebenslanger Kindergeldanspruch.

Nicht nur leibliche Eltern können ein Kindergeld erhalten

Das Kindergeld wird an denjenigen Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Leben beide Eltern zusammen mit dem Kind, können sie bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld ausbezahlt bekommt.

Statt der leiblichen Eltern können auch Adoptiveltern, Großeltern, Stiefvater oder -mutter oder Pflegeeltern einen Kindergeldanspruch haben, sofern das Kind bei ihnen auf Dauer in Obhut ist. Laut BMFSFJ können „Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, Kindergeld für sich selbst beantragen“.

Detaillierte Informationen zu staatlichen oder gesetzlichen Familienleistungen wie Kindergeld, Freibeträgen für Kinder und Kinderzuschlag, aber auch Elterngeld und Mutterschaftsgeld enthält der Webauftritt des BMFSFJ sowie die BFSFJ-Website familienportal.de.



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