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Deutliche Rentenerhöhung zum 1. Juli

Im Sommer erhalten über 21 Millionen Bezieher einer gesetzlichen Rente deutlich höhere Rentenbezüge, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gab. Für manche Rentenbezieher kann dies jedoch auch Nachteile mit sich bringen.

(verpd) Die Renten steigen für Bezieher einer gesetzlichen Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder auch Hinterbliebenenrente in den alten Bundesländern zum 1. Juli 2019 um knapp 3,2 Prozent, in den neuen Ländern um über 3,9 Prozent. Das teilte vor Kurzem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Allerdings wird dies für manche Rentner auch bedeuten, dass sie Einkommensteuer zahlen müssen.

Die Bezieher einer gesetzlichen Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder auch Hinterbliebenenrente erhalten in diesem Jahr eine deutliche Erhöhung ihrer Ruhestandsbezüge. Zum 1. Juli 2019 steigen die Renten kräftig an – in Westdeutschland um 3,18 Prozent und in Ostdeutschland um 3,91 Prozent.

Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jüngst unter Verweis auf jetzt vorliegende Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit.

Vergleichsweise hohe Steigerung

In den alten Bundesländern fällt die Steigerung minimal niedriger aus als im Vorjahr, nämlich um 0,04 Prozentpunkte, im Osten ist sie dagegen um 0,54 Prozentpunkte höher. Allerdings bleibt die anstehende Erhöhung doch ein ganzes Stück hinter dem Rekordanstieg von vor drei Jahren zurück. Seinerzeit betrug die Rentenerhöhung in den neuen Bundesländern 5,95 Prozent und in den alten Bundesländern 4,25 Prozent.

Dennoch ist die Steigerung in 2019 in den neuen Bundesländern die zweithöchste auf Zehnjahressicht betrachtet, in den alten Ländern immerhin die dritthöchste nach 2019 und 2016. Keine Erhöhung gab es zuletzt im Jahr 2010.

„Auch in diesem Jahr profitieren die Rentnerinnen und Rentner von der guten Lage am Arbeitsmarkt und den Lohnsteigerungen der Vergangenheit in Form von besseren Renten“, so Bundesminister des BMAS Hubertus Heil zur anstehenden Rentenerhöhung.

So berechnet sich die Rentenanpassung

Die Rentenerhöhungen werden nach einer bestimmten Anpassungsformel berechnet und richten sich unter anderem nach der Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung im Jahr 2018 betrug nach Angaben des BMAS 2,39 Prozent in den alten Ländern und 2,99 Prozent in den neuen Ländern.

Bei der Rentenanpassung spielt auch der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor, also die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern zu gesetzlich rentenversicherten Beitragszahlern eine Rolle. Ist die Zahl der Beitragszahler im Vergleich zur Zahl der Rentner kleiner geworden, fällt die Rentenanpassung kleiner aus, ist die Zahl jedoch gestiegen, ergibt sich eine zusätzliche Steigerung. Für die Rentenanpassung 2019 wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor um 0,64 Prozentpunkte rentensteigernd (Vorjahr: 0,29 Prozentpunkte) aus.

Anders als im Vorjahr wirkte sich auch der Faktor Altersvorsorge-Aufwendungen (auch Riester-Faktor genannt) auf die Rentenanpassung aus – und zwar um 0,13 Prozentpunkte anpassungssteigernd. Hintergrund ist, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 2018 um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent gesenkt wurde.

Standardrente steigt um 46 Euro (West) und 54 Euro (Ost) pro Monat

Durch die Rentensteigerung erhöht sich ab Juli 2019 auch der Rentenwert, welcher für die Berechnung der Höhe der gesetzlichen Rente relevant ist. Derzeit liegt der Rentenwert bei 32,03 Euro in West- beziehungsweise bei 30,69 Euro in Ostdeutschland. Ab Juli sind es dann 33,05 Euro in den alten beziehungsweise 31,89 Euro in den neuen Bundesländern.

Dadurch nähert sich das Rentenniveau Ost dem des Westens weiter an, und zwar von 95,8 auf 96,5 Prozent. Im Rahmen des sogenannten Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes wird bis spätestens 2024 das Ost-Rentenniveau dem West-Rentenniveau schrittweise angeglichen. Die Bruttorente des Eckrentners steigt damit in den alten Bundesländern rein rechnerisch von 1.441,35 auf 1.487,25 Euro.

Der Eck- oder auch Standardrentner ist eine fiktive Person, die 45 Jahre lang gesetzlich rentenversichert war und einen Verdienst in Höhe des Durchschnittseinkommens aller gesetzlich Rentenversicherten hatte und für die man nach dem aktuellen Stand die gesetzliche Altersrente berechnet. In den neuen Bundesländern gibt es eine Erhöhung dieser Standardrente von 1.381,05 auf 1.435,05 Euro. Die Steigerung um fast 46 Euro fällt im Westen in etwa so hoch aus wie im Vorjahr, aber fast doppelt so hoch wie 2017 mit 26 Euro. Im Osten liegt sie um neun Euro höher als im Vorjahr.

So kann die Rentenanpassung zur Steuerpflicht führen

Durch die Rentenanpassung dürften jedoch mehrere Zehntausend Rentenbezieher steuerpflichtig werden. Selbst wer nämlich bisher als Rentner noch keine Einkommensteuer zahlen musste, kann durch die gesetzlichen Rentenerhöhungen steuerpflichtig werden. In der Regel fällt eine Einkommensteuer an, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen über dem gesetzlichen Grundfreibetrag liegt. Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag pro Person 9.168 Euro – 2018 waren es noch 9.000 Euro und 2017 8.820 Euro.

Seit 2005 steigt gemäß dem Alterseinkünftegesetz der Anteil der Rente, der steuerpflichtig zur Einkommensteuer herangezogen wird, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach bis 2040 um je einen Prozentpunkt auf dann 100 Prozent. 2005 betrug der steuerfreie Anteil für Neurentner noch 50 Prozent. Wer erstmalig 2019 eine Rente bezieht, hat einen steuerfreien Rentenanteil von 22 Prozent und zwar betragsmäßig für die gesamte Rentenbezugsdauer (Rentenfreibetrag).

Übrigens, laut DRV wird aus einem Steigerungsbetrag infolge einer Rentenanpassung kein steuerfreier Betrag ermittelt. Rentensteigerungs-Beträge werden also komplett beim individuellen steuerpflichtigen Renteneinkommen berücksichtigt. Mehr Details zum Thema Rente und Steuern enthält der downloadbare Ratgeber „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ des DRV. Für Fragen zur Rentenanpassung stehen die kostenlose DRV-Servicehotline (Telefonnummer 0800 100048070) und auch die ortsnahen DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen zur Verfügung.



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