ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Die Eigenverantwortung von Handwerkern

Stürzt ein Handwerker von einem Dach, weil er keine beziehungsweise unzureichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, so kann er den Bauherrn nicht wegen der Folgen seines Unfalls in Anspruch nehmen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 11 W 15/14).
Ein Elektriker war von einem Bauherren beauftragt worden, auf einem Dach eine Photovoltaikanlage zu installieren. Dabei trat er aus Unachtsamkeit auf ein im Randbereich des Daches befindliches, transparentes Lichtfeld aus Plastik und stürzte auf einen sieben Meter darunter befindlichen Hallenboden.

Der Handwerker, der den Bauherrn wegen des auf der Baustelle erlittenen Unfalls auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen wollte, stellte zunächst einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Eigene Verantwortung
Der Elektriker räumte zwar ein, überwiegend selbst für den Unfall verantwortlich zu sein, meinte aber, dass der Bauherr seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Dieser habe nämlich gesehen, dass er ungesichert auf das Dach geklettert sei. Er habe ihn daher zur Einhaltung der Unfallverhütungs-Vorschriften sowie zu einer ordnungsgemäßen Absicherung des Lichtfeldes drängen müssen.

Doch dem wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen den Antrag des Elektrikers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurück. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Bauherr grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen Absicherung der Baustelle verpflichtet ist. Diese Verkehrssicherungs-Pflicht verkürzt sich aber, wenn er Handwerker mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt hat.

Denn als Fachleute sind diese mit den sich für sie und Dritte durch die Bauarbeiten ergebenden Gefahren vertraut. Der Bauherr durfte daher davon ausgehen, dass der Elektriker die von dem Lichtfeld ausgehende Gefahr erkennen und sich darauf einstellen werde.

Schutz für den Bauherren
Auch die Tatsache, dass der Bauherr in dem entschiedenen Fall gesehen hatte, dass der Elektriker keine speziellen Sicherungsmittel mit auf das Dach genommen hatte, ändert daran nichts. Denn der Bauherr durfte darauf vertrauen, dass sich der Elektriker auf andere Weise, zum Beispiel durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach, schützen werde.

Nach Ansicht des Gerichts sind Handwerker im Übrigen grundsätzlich selbst für die eigene Sicherheit bei der Ausführung von Arbeiten verantwortlich. Der Elektriker geht daher leer aus.

Übrigens: Eine Bauherren-Haftpflichtversicherung verhindert, dass für den Bauherren aus einem Unglück eine finanzielle Katastrophe wird. Sie leistet, wenn Dritte auf seiner Baustelle oder dem Baugrundstück zu Schaden kommen und der Bauherr dafür haften muss. Außerdem wehrt sie überhöhte oder auch unberechtigte Ansprüche, wie sie zum Beispiel in dem geschilderten Gerichtsfall erhoben wurden, ab und trägt dabei möglicherweise anfallende Anwalts-, Sachverständigen- und Prozesskosten. 

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 2.4/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
2.4 von 15 Stimmen
 

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen