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Die Folgen eines Achillessehnenrisses während der Arbeit

Stellt sich eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden als wesentliche Ursache für eine Verletzung heraus, so hat ein Beschäftigter keine Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem Urteil entschieden (Az.: 4 K 1016/12 MZ).
Ein Kriminalbeamter hatte während eines Abendessens in der Außenanlage einer Gaststätte beobachtet, wie ein Autofahrer beim Ausparken ein parkendes Fahrzeug beschädigte und sich anschickte, unerlaubt den Unfallort zu verlassen. Um den Fahrer daran zu hindern, spurtete er dem Autofahrer hinterher und sprang dabei über einen 75 Zentimeter hohen Zaun. Es gelang ihm zwar, den Fahrerflüchtigen zu stellen. Doch er erlitt bei dem Sprung einen Achillessehnenabriss.

Wegen der Folgen der Verletzung wollte der Kriminalbeamte die Landesunfallkasse in Anspruch nehmen. Die lehnte es jedoch ab, den Zwischenfall als Dienstunfall anzuerkennen. Denn nach dem Ergebnis eines orthopädischen Gutachtens hatte sich der Polizist den Abriss der Achillessehne wegen einer degenerativen Vorschädigung zugezogen. Der Kripobeamte wollte vor Gericht seine Forderungen einklagen – und erlitt eine Niederlage.

Keine wesentliche Ursache
Nach Ansicht des Mainzer Verwaltungsgerichts kann ein gesetzlicher Unfallversicherer für die Folgen von Berufs- beziehungsweise Dienstunfällen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn als wesentliche Ursache für die Verletzung keine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden angenommen werden muss.

Davon konnte nach Überzeugung der Richter in dem entschiedenen Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen war weder der Absprung über den Zaun noch das Aufkommen auf dem dahinter befindlichen ebenen Gelände dazu geeignet, die Verletzung des Klägers zu verursachen.

Die offenbar vorgeschädigte Sehne hätte vielmehr auch jederzeit außerhalb des Dienstes des Klägers bei anderen im Alltag vorkommenden Belastungen reißen können, so der Gutachter. Da somit die wesentliche Ursache für die Verletzung die Vorschädigung war, hat sich der gesetzliche Unfallversicherer nach Meinung des Gerichts zu Recht geweigert, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.

Schutz trotz gesetzlicher Absicherungslücken
Wie der Fall zeigt, gibt es einige Hürden, damit ein Unfall auch als Arbeitsunfall anerkannt wird. Unter anderem fällt es auch nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn man auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg genommen hat, um einzukaufen, und dabei verunfallt ist.

Doch selbst wenn eine Anerkennung erfolgt, muss man mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern.

Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung. 

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