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Die Folgen eines Reisestornos bei Katastrophen oder Terror

Ein Urlaub wird meist Wochen bis Monate im Voraus geplant. Inwieweit der Reisende auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn er wegen eines zwischenzeitlich verübten Terroranschlags oder einer Naturkatastrophe nicht anreisen will.

(verpd) Hat es in einem Land einen Terroranschlag gegeben oder ereignete sich dort eine Naturkatastrophe, möchten viele kurz nach so einem Ereignis nicht in das Land reisen. Wer jedoch als Reiseziel gerade dieses Land ausgesucht und bereits den Urlaub gebucht hat, kann bei einer gewünschten Reisestornierung nur bei bestimmten Vorkommnissen mit keinen oder geringfügigen finanziellen Folgen rechnen.

Möchte ein Reisender eine gebuchte Reise stornieren, muss er mit erheblichen Kosten rechnen. Abhängig von der Länge des Zeitraums zwischen der Stornierung des Reisevertrags und dem darin angegebenen Reisebeginn können die Stornokosten, die der Reiseveranstalter verlangen darf, bis zur Höhe des gesamten Reisepreises betragen.

Wird der Reisevertrag vom Reisenden allerdings aufgrund eines Ereignisses am Urlaubsort storniert, das bei Vertragsabschluss noch nicht vorhersehbar war, als höhere Gewalt gilt und die Durchführung der Reise beeinträchtigt, darf der Reiseveranstalter keine Stornokosten verlangen.

Stornierungsgrund: Höhere Gewalt

Im Webauftritt des Auswärtigen Amtes ist diesbezüglich zu lesen: „Eine Kündigung des Reisevertrags ist sowohl vor als auch nach Reiseantritt zulässig, wenn die Reise durch höhere Gewalt im Zielland erheblich gefährdet wird und dies im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war.“

Weiter ist im Webportal des Auswärtigen Amtes zu lesen: „Der Reiseveranstalter hat dann für auf dem Reisevertrag beruhende Kosten Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Anteils des Reisepreises, der auf bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen entfällt; solche Kosten fallen jedoch häufig vor Reiseantritt nicht an. Eventuelle Mehrkosten für die Rückreise sind von Reisendem und Reiseveranstalter je zur Hälfte zu tragen; sonstige Mehrkosten trägt der Reisende.“

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes und der Verbraucherzentrale zählen zur höheren Gewalt Ereignisse wie Krieg oder Kriegsgefahr, innere Unruhen und Naturkatastrophen, also beispielsweise Erdbeben, Vulkanausbrüche sowie großflächige Überschwemmungen, Waldbrände und Epidemien. Wurde für eine Region oder ein Land eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen, ist in der Regel ebenfalls eine kostenlose Stornierung möglich.

Angst vor Terror

Besteht jedoch „nur“ eine Teilreisewarnung, also eine Reisewarnung für bestimmte Regionen eines Landes, und führt die gebuchte Reise nicht in die betreffende Region, ist der Reiseveranstalter meist nicht verpflichtet, höhere Gewalt als Stornogrund anzuerkennen.

Hat das Auswärtige Amt in seinen länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweisen nur zur erhöhten oder besonderen Vorsicht geraten, gilt dies ebenfalls nicht als höhere Gewalt.

Auch einzelne Terroranschläge werden in der Regel auch nicht als höhere Gewalt angesehen, sondern gehören nach der gängigen Rechtsprechung zum allgemeinen Lebensrisiko. Wer deswegen seine Reise storniert oder abbricht, muss oftmals auch die gleichen Reiserücktritts- oder Stornokosten tragen, wie wenn er wegen einer plötzlichen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen den Reisevertrag kündigt oder auch die laufende Reise abbricht.

Umfassender Kostenschutz bei Reisestorno- und/oder -abbruch

Wer wissen möchte, mit welchen Stornokosten er im Einzelfall zu rechnen hat, sollte dies direkt mit dem Reiseveranstalter klären. Bei manchen Ereignissen, wie bei einer Teilwarnung oder auch bei einem Terroranschlag am Urlaubsort, zeigen sich Reiseveranstalter kulant und verzichten auf ihre Stornogebühren oder ermöglichen alternativ eine kostenlose Umbuchung auf ein anderes Urlaubsziel.

Für mehr Kostenschutz sorgt übrigens eine Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung. Sie übernimmt je nach Vertrag im Versicherungsfall beispielsweise die anfallenden Reisestornokosten und bei einem Reiseabbruch die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen sowie zusätzlich anfallende Rückreisekosten. Typisch versicherte Risiken in solchen Policen sind, wenn der Versicherte eine Reise wegen einer plötzlich auftretenden Krankheit oder wegen Unfallverletzungen nicht antreten kann oder abbrechen muss.

In manchen Policen besteht auch Versicherungsschutz für den Fall, dass ein Familienangehöriger des Versicherten stirbt, der Versicherte an seinem Haus einen Brandschaden erleidet oder er wegen einer betriebsbedingten Kündigung seines Jobs die Reise abbrechen oder nicht mehr antreten will. Es gibt mittlerweile auch Reiserücktritts- und/oder Reiseabbruch-Policen, die die Reisestorno- oder -abbruchkosten übernehmen, wenn am Urlaubsort ein Terroranschlag zeitnah zur oder während der Reise verübt wurde.



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