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Die neuen Sozialversicherungs-Größen und ihre Auswirkungen

Wie jedes Jahr werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab 1. Januar 2014 gelten, gemäß der Einkommensentwicklung zum vorvergangenen Jahr der Gültigkeit angepasst. Für 2014 werden zahlreiche Beitragsbemessungs-Grenzen zur Renten-, Arbeitslosen-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend um fast drei Prozent angehoben. Verantwortlich dafür ist die entsprechende Lohnentwicklung im Jahr 2012.
Die Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze erhoben, der sogenannten Beitragsbemessungs-Grenze. Wer mehr verdient, zahlt also maximal nur für den festgelegten Wert einen entsprechenden Sozialversicherungs-Beitrag. Die Versicherungspflicht-Grenze, auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze genannt, legt fest, bis zu welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind.

Vor Kurzem wurden die neuen Sozialversicherungs-Werte für 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet. Diese stammen aus dem Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Es werden alle Rechengrößen für 2014 angehoben, da sich auch die Löhne und Gehälter, die für die Herleitung der Rechengrößen entscheidend sind, im Jahr 2012 positiv entwickelt haben. Die Lohnzuwachsrate betrug in 2012 in den alten Ländern 2,81 Prozent und in den neuen 2,42 Prozent. Für ganz Deutschland wurde eine Lohn- und Gehaltssteigerung von 2,80 Prozent errechnet.

Umstieg in private Krankenversicherung wird weiter erschwert
Dementsprechend wird die Beitragsbemessungs-Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit wie in den beiden Vorjahren um jährlich 1.350 Euro steigen. Damit liegt die Grenze ab 1. Januar 2014 bei 48.600 Euro. Pro Monat gesehen erhöht sich die Beitragsbemessungs-Grenze um 112,50 Euro auf 4.050 Euro.

Die allgemeine Versicherungspflicht-Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt um die gleichen Beträge an wie bei der Beitragsbemessungs-Grenze und liegt bei 53.550 im Jahr beziehungsweise 4.462,50 Euro im Monat.

Der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung wird sich von 610,32 Euro in 2013 auf 627,75 Euro in 2014 erhöhen. Dadurch wächst der Höchstbeitrag für Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch von 322,88 Euro auf 332,10 Euro an, was bei einem Anteil von 8,2 Prozent einem Mehrbeitrag von 9,22 Euro im Monat beziehungsweise 110,64 Euro im Jahr entspricht. Der Höchstbeitrag für Arbeitgeber (7,3 Prozent Anteil) erhöht sich um 8,21 Euro auf 295,65 Euro. Aufs Jahr gesehen entspricht das einer Verteuerung von 98,52 Euro.

Auch Höchstbeitrag zur Rentenversicherung steigt erneut
Die Beitragsbemessungs-Grenze zur Renten- und Arbeitslosen-Versicherung erhöht sich in den alten Bundesländern um 1.800 Euro jährlich auf 71.400 Euro und in den neuen Bundesländern um 1.200 Euro auf 60.000 Euro. Die monatliche Erhöhung beträgt demnach 150 Euro auf 5.950 Euro (West) beziehungsweise 100 Euro auf 5.000 Euro (Ost).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungs-Grenze um monatlich 200 Euro auf 7.300 Euro (West) beziehungsweise um 100 Euro pro Monat auf 6.150 Euro (Ost). Aufs Jahr gesehen ergibt dies eine Steigerung von 85.200 Euro auf 87.600 Euro in den alten beziehungsweise von 72.600 Euro auf 73.800 Euro in den neuen Bundesländern. 

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