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Die passende Kfz-Versicherung für 17-jährige Autofahrer

Seit dem 1. Januar 2011 ist das „Begleitete Fahren“ ab 17 Jahren deutschlandweit gesetzlich erlaubt. Doch der Wagen, mit dem ein minderjähriger Fahrer fährt, sollte auch entsprechend versichert sein, um Schwierigkeiten zu vermeiden.
Wer als Jugendlicher den Führerschein BF 17 – das steht für „Begleitetes Fahren ab 17“ – besitzt, kann bereits als 17-Jähriger in Begleitung eines Erwachsenen selbst einen Pkw fahren. Um eine entsprechende Fahrerlaubnis zu erhalten, können sich 16,5-Jährige in einer Fahrschule anmelden, und die gleiche Fahrausbildung und Fahrschulprüfung wie volljährige Fahrschüler absolvieren.

Nach der bestandenen theoretischen und praktischen Prüfung bekommt der Fahrschüler ab seinem 17. Geburtstag die sogenannte „Prüfungsbescheinigung“, die zusammen mit seinem Personalausweis als Fahrerlaubnis zum begleiteten Fahren gilt.

Eine Begleitung ist vorgeschrieben
Ein BF-17-Besitzer darf nur in Begleitung einer Person, die auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist, Auto fahren. Als Begleiter kann jeder, der 30 Jahre oder älter ist, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B (früher: Klasse 3) besitzt und nicht mehr als drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister hat, in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden. Es dürfen beliebig viele Begleiter angegeben werden.

Wer als BF-17-Inhaber ohne Begleitung fährt, begeht einen Verkehrsverstoß, der ein Bußgeld, eine verlängerte Probezeit und den Widerruf der Fahrerlaubnis nach sich zieht. Fahranfänger, egal ob volljährig oder BF-17-Fahrer unterliegen einem absoluten Alkoholverbot, bis sie 21 Jahre alt sind.

Der Begleiter eines BF-17-Fahranfängers darf während der Fahrt zudem nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut aufweisen. Missachtet der Begleiter dies, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, zudem kann die Fahrerlaubnis des Fahranfängers widerrufen werden. Wird die Fahrerlaubnis widerrufen, kann sie der Betroffene frühestens nach sechs Monaten wiedererwerben, nachdem er eine kostenpflichtige Nachschulung absolviert hat.

Die Probezeit
Wie bei allen anderen Fahranfängern, besteht auch für den BF-17-Inhaber eine Probezeit von zwei Jahren nach Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Verstößt ein Fahranfänger gegen Vorschriften im Straßenverkehr, muss er mit den gleichen Maßnahmen und Strafen rechnen wie ein volljähriger Fahranfänger in der Probezeit mit einem herkömmlichen Führerschein.

Ist der BF-17-Inhaber volljährig geworden, darf er auch ohne Begleitung Auto fahren. Mit dem Antrag auf die BF-17-Bescheinigung wird normalerweise automatisch der endgültige Führerscheins mitbeantragt. Der Führerscheinneuling kann, sobald er volljährig ist, den Führerschein dann bei der Führerscheinstelle abholen. Dazu muss er nur die bisher gültige Prüfungsbescheinigung vorlegen.

Holt der BF-17-Inhaber nach Erreichen seiner Volljährigkeit den Führerschein nicht ab, ist die Prüfungsbescheinigung bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig, danach ist sie abgelaufen. Mehr Informationen zum „Begleiteten Fahren“ gibt es online unter www.bf17.de, einer Webseite der Deutschen Verkehrswacht e.V. (DVW).

Wichtige Merkmale der Kfz-Versicherung
Bei allen Fahrzeugen, die der BF-17-Inhaber selbst fährt, muss bei der entsprechenden Kfz-Versicherung darauf geachtet werden, dass ein jugendlicher Fahrer vertragsgemäß das Fahrzeug auch tatsächlich nutzen darf.

In vielen Kfz-Policen ist nämlich vertraglich ein höheres Mindestalter des Fahrers beispielsweise von 23 oder 25 Jahren festgelegt. Die meisten Versicherer bieten im Rahmen einer derartigen Vereinbarung eine reduzierte Kfz-Prämie an, da somit Fahranfänger von der Kfz-Nutzung ausgeschlossen sind und dadurch das Unfallrisiko statistisch gesehen kleiner ist.

In vielen Fällen lässt sich aber auch in Verträgen, die ein Mindestalter vorschreiben, mit einem Prämienaufschlag die Altersbeschränkung ausschließen, sodass auch ein BF-17-Fahrer das Fahrzeug nutzen darf. Verursacht ein 17-Jähriger einen Schadensfall als Fahrer eines Pkws, dessen Kfz-Versicherung ein höheres Mindestalter beim Fahrer vorsieht, kann das zu erheblichen Problemen mit der Versicherung führen.

Damit die Versicherungsprämie erschwinglich bleibt
Übrigens: Wer als BF-17-Inhaber selbst einen Wagen haben möchte, muss nicht unbedingt die hohen Kfz-Versicherungsbeiträge, die ein Fahranfänger normalerweise aufgrund der üblichen Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse 0 (circa 240 bis 260 Prozent) erhält, hinnehmen. Eltern eines BF-17-Inhabers, die bereits eine oder mehrere Kfz-Versicherungen haben, erhalten in der Regel die Möglichkeit, den Pkw des Kindes als Zweitwagen zu einem günstigeren Rabatt zu versichern. Somit wäre die Versicherung, die über die Eltern läuft, deutlich günstiger.

Und noch eine Vergünstigung gibt es: B-17-Inhaber, die nach ihrer Volljährigkeit zum normalen Führerschein der Klasse B gewechselt haben und bis dahin unfallfrei gefahren sind, erhalten von einigen Kfz-Versicherern teils günstigere Einstufungen als normale 18-Jährige, die nicht am „Begleiteten Fahren“ teilgenommen haben.

In einem Beratungsgespräch zeigt ein Versicherungsexperte, welche Möglichkeiten es noch gibt, damit die Prämie der Kfz-Versicherung möglichst niedrig ausfällt und dennoch ein ausreichender sowie bedarfsgerechter Versicherungsschutz besteht. 

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