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Die Patientenrechte

Nur wer seine Rechte als Patient beim Arzt, in der Klinik oder auch gegenüber der Krankenkasse kennt, kann sie auch einfordern. Unter anderem gibt es vom Bundesministerium für Gesundheit eine aktuelle Broschüre, die die Patientenrechte näher erläutert.

(verpd) Noch immer fühlen sich viele als Patienten den Entscheidungen von Ärzten, Kliniken oder auch der Krankenkasse ausgeliefert. Dabei hat jeder Bürger hierzulande zahlreiche gesetzlich verankerte Patientenrechte, egal ob es um die Behandlung beim Arzt, einen stationären Krankenhausaufenthalt oder um die Kostenbeteiligung der Krankenkasse geht.

Es gibt zahlreiche Fragen, die Patienten immer wieder umtreibt. So sind sich viele nicht sicher, inwieweit sie ihre eigene Krankenakte einsehen oder nach einer vom Arzt oder Zahnarzt erstellten Diagnose beziehungsweise vorgeschlagenen Behandlungsmethode kostenlos eine Zweitmeinung dazu einholen können.

Auch, was die freie Arztwahl für gesetzlich Krankenversicherte bedeutet, welche Kosten die Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernehmen, oder was zu tun ist, wenn man einen Behandlungsfehler vermutet, ist vielen nicht klar. Antworten auf diese und weitere Fragen geben einige Bundesministerien und neutrale Institutionen.

Hilfreiche Informationsquellen

Details zu den Patientenrechten für gesetzlich oder auch privat krankenversicherte Patienten enthält zum Beispiel die aktualisierte 88-seitige Broschüre „Informiert und selbstbestimmt – Ratgeber für Patientenrechte“. Sie wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG), vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und vom Patientenbeauftragten und Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung herausgebracht und ist im Webauftritt des BMJV kostenlos bestell- oder auch herunterladbar.

Eine weitere Informationsquelle zu den Rechten der Patienten ist der Webauftritt der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland gGmbH (UPD) und dessen Beratungsangebot per Beratungs-App, Onlineformular, vor Ort oder telefonisch unter der Telefonnummer 0800 0117722. Die gemeinnützige GmbH berät nach Angaben des BMG jeden Bürger kostenfrei zu Gesundheitsthemen und Patientenrechten – unter anderem, was ein Patient im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers unternehmen kann.

Ausführungen, was ein gesetzlich Krankenversicherer bei einem vermuteten Behandlungsfehler unternehmen kann, sind im kostenfrei downloadbaren Flyer „Was Sie als Patient wissen sollten“ des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) nachzulesen. Grundsätzlich kann sich ein gesetzlich oder auch privat krankenversicherter Patient bei Fragen zu den Patientenrechten und bei vermuteten Behandlungsfehlern immer auch an seine Krankenkasse oder private Krankenversicherung wenden.

Recht auf Information und Aufklärung

Unter anderem erläutert die BMG-Broschüre die Informations- und Aufklärungspflichten, die ein Behandler wie Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeut gegenüber dem Patienten hat. So muss der Patienten nicht nur über die Chancen und Risiken der für das jeweilige Leiden infrage kommenden Behandlungs- oder Therapiemethoden informiert werden, sondern auch über die Kosten, sofern sie üblicherweise nicht von der Krankenkasse beziehungsweise der GKV übernommen werden.

Vor der Durchführung einer Behandlung, die nicht oder nur anteilig von der GKV bezahlt wird, müssen dem Patienten die voraussichtlichen Kosten, die er selbst zu tragen hat, auch in Textform mitgeteilt werden – ein mündlicher Verweis darauf durch den Arzt genügt nicht.

Dies betrifft insbesondere für den Patienten kostenpflichtige Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die nicht im Rahmen des sogenannten Leistungskatalogs der GKV von den Krankenkassen übernommen werden.

Leistungen, die man bei der Krankenkasse beantragen muss

Zudem gibt es Behandlungen oder Therapien, deren Kosten die Krankenkassen nur ganz oder zum Teil zahlen, wenn die Kostenübernahme vorher bei der jeweiligen Kasse durch den GKV-Patienten selbst – meist mithilfe des Arztes – schriftlich beantragt und von der Krankenkasse genehmigt wurde.

Zu solchen Leistungen zählen zum Beispiel der Zahnersatz, eine Psycho-, Logo- oder Ergotherapie, eine häusliche Krankenpflege, die Fahrtkosten für eine ambulante Behandlung sowie eine ambulante oder stationäre Rehabilitation.

Die Krankenkasse hat drei oder, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Genehmigung hinzugezogen wurde, maximal fünf Wochen Zeit, um eine Entscheidung zum Antrag zu treffen. Entscheidet sich die Kasse nicht innerhalb der genannten Frist, gilt der Antrag als genehmigt, sofern die beantragte Leistung „offensichtlich außerhalb des Leistungskataloges der GKV liegt“, wie in der BMG-Broschüre zu lesen ist. Wird der Antrag innerhalb der genannten Frist abgelehnt, hat der Patient üblicherweise einen Monat Zeit, um schriftlich oder mündlich der Ablehnung zu widersprechen.

Von der Zweitmeinung bis hin zur Akteneinsicht

Wer sich nicht sicher ist, dass eine Diagnose oder auch eine vom Arzt vorgeschlagene Behandlungsmethode die individuell richtige ist, hat grundsätzlich ein Anrecht darauf, sich bei einem zweiten Arzt eine Zweitmeinung einzuholen. Eine Zweitmeinung zu bestimmten geplanten Eingriffen wie einer Mandeloperation oder Gebärmutterentfernung ist gesetzlich kostenfrei. Doch auch die Kosten für eine Zweitmeinung zu zahlreichen anderen Eingriffen übernehmen bereits viele Krankenkassen.

Inwieweit die Kosten für eine Zweitmeinung von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, kann bei der Krankenkasse nachgefragt werden. Grundsätzlich ist es bei der Zweitmeinung, aber auch bei der Mitbehandlung durch andere Ärzte für den Patienten sinnvoll, sich bereits vorhandene Laborwerte und Untersuchungsergebnisse aushändigen zu lassen. Grundsätzlich müssen Ärzte und Zahnärzte eine Patientenakte mit allen Fakten und Daten einer Behandlung führen.

Der Patient kann jederzeit Akteneinsicht und auch Kopien von Aktenauszügen oder der gesamten Akte verlangen. Er muss dafür maximal die Kosten für das Anfertigen der Kopien und/oder der Ausdrucke tragen.



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