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Die Rente und die Einkommensteuer

Jedes Jahr steigt die Anzahl der Rentenbezieher, die für ihre Rentenbezüge Einkommensteuer zahlen müssen. Was ein Rentner diesbezüglich wissen sollte.

(verpd) Nicht nur ein Erwerbstätiger, auch ein Rentner, der ein zu versteuerndes Gesamteinkommen hat, das über dem gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag liegt, ist einkommensteuer-pflichtig. Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen bei einem Rentenbezieher nicht nur die gesetzliche Rente inklusive einer möglichen Rentenerhöhung durch die jährliche Rentenanpassung, sondern zum Beispiel auch mögliche Miet- oder Pachteinnahmen sowie Betriebsrenten. Es gibt aber auch Ausgaben, mit denen ein Rentner seine Steuerlast mindern kann.

Liegt das zu versteuernde Gesamteinkommen eines Rentners über dem sogenannten Grundfreibetrag, muss der Betroffene eine Einkommensteuer zahlen. Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das zum Existenzminimum notwendige Einkommen nicht noch durch Steuern gemindert wird. 2019 betrug der jährliche Grundfreibetrag 9.168 Euro, 2020 9.408 Euro und für 2021 sind es 9.744 Euro.

Allein in 2017 – neuere Daten liegen noch nicht vor – mussten laut Statistischem Bundesamt (Destatis) über 5,5 Millionen Rentenbezieher eine Einkommensteuer zahlen – und damit rund 400.000 Rentner mehr als noch im Jahr zuvor. Im Vergleich zu 2012 ist die Anzahl der Rentner, die eine solche Steuer entrichten mussten, sogar um knapp 1,4 Millionen Personen gestiegen. Mit ein Grund dafür ist mitunter die jährliche Rentenanpassung.

Zu versteuerndes Einkommen bei Rentenbeziehern

Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich aus den gesamten Bruttoeinnahmen der meisten Einkunftsarten abzüglich bestimmter Ausgaben.

Zu den Einkunftsarten, die bei Rentnern eventuell versteuert werden müssen, zählen nicht nur die gesetzlichen Rentenbezüge wie eine gesetzliche Alters-, Hinterbliebenen- und/oder Erwerbsminderungsrente. Auch eventuell vorhandene Betriebsrentenbezüge, Einkünfte aus Miet-, Pacht- und/oder Kapitaleinkünften, landwirtschaftliche, freiberufliche und/oder gewerbliche Gewinne sowie Einkommen aus Arbeitsverhältnissen unterliegen der Steuerpflicht.

Übrigens, auch eine Rentenerhöhung im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung unterliegt der Einkommensteuer. In vielen Fällen führt im Laufe der Jahre die jährliche Rentenanpassung sogar dazu, dass eine Rente, die bisher unter dem Grundfreibetrag lag, diesen nun überschreitet und man eine Einkommensteuer zahlen muss.

Der Rentenfreibetrag

Bei gesetzlichen Renten wie der gesetzlichen Altersrente zählt jedoch nur ein Teil der Rente zum steuerpflichtigen Einkommen, denn laut Gesetz müssen Rentner, die vor 2040 erstmalig eine Rente bekommen, diese nur anteilig – nämlich abzüglich eines Rentenfreibetrages – versteuern. Die Höhe des Rentenfreibetrages hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für die Berechnung des Rentenfreibetrages, also des jährlichen Rentenanteils, der über die gesamte Rentendauer nicht zu versteuern ist, ist zudem die Bruttojahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn maßgeblich.

Bis 2005 waren 50 Prozent einer gesetzlichen Altersrente zu versteuern. Seitdem stieg der Anteil der Altersrente, der als steuerpflichtiges Einkommen gilt, bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte. Ab 2021 bis 2040 erhöht er sich um je einen Prozentpunkt auf dann 100 Prozent. Konkret müssen Rentner, die im Laufe des Jahres 2020 erstmalig eine Altersrente erhielten, 80 Prozent der Rente versteuern und 20 Prozent gelten als Rentenfreibetrag. Wer in 2021 erstmals eine Altersrente erhält, hat seine Rente zu 81 Prozent zu versteuern und der Rentenfreibetrag liegt bei 19 Prozent.

Beispielrechnung: Wer im Juli 2020 in Rente gegangen ist und in 2021 eine Bruttojahresrente von 15.000 Euro hat, erhält einen Rentenfreibetrag von 3.000 Euro (20 Prozent von 15.000 Euro) im Jahr. Das heißt, für das aktuelle und auch für künftige Steuerjahre sind jeweils von der Bruttojahresrente 3.000 Euro nicht zu versteuern. Steigt die Bruttojahresrente aufgrund einer jährlichen Rentenanpassung, bleibt der Rentenfreibetrag dennoch unverändert. Rentenerhöhungen aufgrund der jährlichen Rentenanpassung sind demnach zu 100 Prozent zu versteuern.

Steuermindernde Ausgaben

Zu den Aufwendungen, die das zu versteuernde Einkommen minimieren, gehören Werbungskosten, Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen sowie Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Haushaltshilfe oder Handwerkerkosten.

Rentner können als Werbungskosten für das Steuerjahr 2020 einen Pauschalbetrag von 102 Euro pro Person steuerlich geltend machen. Liegen die nachweisbaren Werbungskosten wie Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren über diesen Pauschalbetrag, können sie die tatsächlich angefallenen Kosten steuerlich absetzen.

Vorsorgeaufwendungen sind beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen und/oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Unfall- und oder Haftpflichtversicherung. Neben den Vorsorgeaufwendungen ist mindestens eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro absetzbar, wenn andere belegbare Sonderausgaben wie Spenden oder Kirchensteuer diesen Betrag nicht übersteigen.

Höhe der steuerfreien Jahresbruttorente

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat online zwei Tabellen veröffentlicht, die zeigen, mit welcher ungefähren maximalen Jahresbruttorente man je nach Rentenbeginn in 2020 und in 2021 steuerfrei bleibt, sofern man neben der Rente keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte hat. Neben den möglichen Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie den sich aus den Sozialversicherungen ergebenen Vorsorgeaufwendungen sind bei den Tabellen hierbei keine weiteren steuermindernden Einkünfte und keine sonstigen Steuervorteile berücksichtigt.

Maximale Höhe einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente* je nach Jahr des Rentenbeginns

Jahr des Rentenbeginns (maßgeblich für den Rentenfreibetrag)

Für das Steuerjahr 2020

Für das Steuerjahr 2021

2005 (oder früher)

17.555 €

17.900 €

2006

17.140 €

17.492 €

2007

16.795 €

17.152 €

2008

16.583 €

16.942 €

2009

16.314 €

16.678 €

2010

15.951 €

16.319 €

2011

15.681 €

16.052 €

2012

15.488 €

15.862 €

2013

15.293 €

15.668 €

2014

15.062 €

15.441 €

2015

14.923 €

15.300 €

2016

14.789 €

15.169 €

2017

14.568 €

14.949 €

2018

14.339 €

14.723 €

2019

14.114 €

14.499 €

2020

13.708 €

14.189 €

2021

-

13.990 €

Wer bis 2005 in Rente gegangen war, der kann in 2021 laut BMF-Tabelle eine Jahresbruttorente von maximal 17.900 Euro haben, ohne dass dafür eine Einkommensteuer anfällt. Für das Jahr 2020 muss der gleiche Rentner keine Einkommensteuer zahlen, wenn er 2020 eine Jahresbruttorente von maximal 17.555 Euro hatte. Für Rentner, die 2021 erstmalig eine Rente beziehen, beträgt die höchste Jahresbruttorente, für die sie 2021 keine Einkommensteuer zahlen müssen, 13.990 Euro. In 2020 lag für die damaligen Rentenerstbezieher dieser Wert noch bei maximal 13.708 Euro.

Wer eine Einkommensteuer-Erklärung für das Steuerjahr 2020 abgeben muss, hat eine Abgabefrist bis 31. Oktober 2021. Wird die Steuererklärung mithilfe eines Steuerberaters angefertigt, verlängert sich die Frist bis Ende Mai 2022. Detaillierte Informationen, wie gesetzliche Renten, Pensionen, Renten aus Riester- und Rürup-Verträgen, aber auch sonstige Leibrenten zu versteuern sind, enthalten folgende downloadbare Broschüren: „Besteuerung von Alterseinkünften“ des BMF und „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ von der Deutschen Rentenversicherung.



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