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Die Steuer bei Erbschaft oder Schenkung

Wie hoch die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist, hängt von diversen Faktoren ab. Doch wer etwas vererben oder verschenken möchte, kann mit legalen Maßnahmen die Steuerlast des Begünstigten reduzieren.

(verpd) Gesetzliche Vorschriften regeln, wann und wie hoch vererbte oder verschenkte Vermögenswerte wie ein Haus, eine Geldsumme oder auch ein Unternehmen vom Erben oder Beschenkten zu versteuern sind. Es gibt aber auch einige Möglichkeiten, wie Erblasser und Schenker die finanzielle Belastung für den Erben oder Beschenkten im Vornherein reduzieren können.

Im vorletzten Jahr wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) insgesamt Sach- und Geldwerte in Höhe von rund 102 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt. Der Staat nahm diesbezüglich rund 6,3 Milliarden Erbschaft- und Schenkungsteuer von den Erben oder Beschenkten ein, das waren 15,4 Prozent mehr als noch im Jahr zuvor.

Dabei waren aufgrund der Regelungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nur etwa ein Drittel der übertragenen Sach- und Geldwerte, konkret rund 35 Milliarden Euro an Vermögensübergängen, steuerpflichtig. Liegt beispielsweise die Erbschaft oder Schenkung unter einem bestimmten Freibetrag, wird keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig.

Freibeträge beim Vererben und Verschenken

Wie hoch der Freibetrag oder der Steuersatz ist, hängt unter anderem vom persönlichen (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erben oder Beschenkten zum Erblasser oder Schenker ab. Rechtliche Details zur Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wie die Höhe der Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad, aber auch die entsprechenden Steuersätze bei zu versteuernden Vermögensübergängen, sind in den Paragrafen 14 bis 19 ErbStG geregelt.

Freibeträge für Erbfälle und Schenkungen seit dem 1. Januar 2010

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag in Euro

Ehegatten und eingetragene Lebensgefährten

500.000

Kinder und Stiefkinder beziehungsweise deren Kinder, falls Erstere bereits verstorben sind

400.000

Enkelkinder

200.000

Eltern und Großeltern bei Erbschaften

100.000

Eltern und Großeltern bei Schenkungen

20.000

Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten

20.000

alle übrigen Personen

20.000

Neben den Freibeträgen gibt es noch zusätzliche Regelungen unter anderem gemäß Paragraf 13 ErbStG, wann bestimmte Vermögenswerte im Erbfall nicht zu versteuern sind. So können beispielsweise Eheleute oder Kinder ein Eigenheim – bei Kindern, sofern die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt – steuerfrei erben, sofern sie das Haus oder die Wohnung noch weitere zehn Jahre nach dem Eigentumsübergang selbst zu Wohnzwecken nutzen.

Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für die Festlegung der Höhe der jeweiligen Steuersätze wird das persönliche Verhältnis in drei Steuerklassen unterteilt.

Zu Steuerklasse 1 gehören zum Beispiel Ehegatten, Kinder und bei Erben auch Eltern und Großeltern. In Steuerklasse 2 fallen Geschwister und deren Nachkommen, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und bei Schenkungen auch Eltern und Großeltern. In Steuerklasse drei sind alle anderen wie zum Beispiel Freunde und nicht verheiratete oder nicht als Lebenspartner offiziell anerkannte Partner aufgeführt.

Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Vermögenswert des steuerpflichtigen Erbes oder Schenkung bis einschließlich in Euro

Prozentsatz für die Steuerklasse 1, also zum Beispiel für Ehepaare, Kinder, Enkelkinder und bei Erbschaften für Eltern und Großeltern

Prozentsatz für die Steuerklasse 2, also zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und bei Schenkungen für Eltern und Großeltern

Prozentsatz für die Steuerklasse 3, also zum Beispiel für unverheiratete Paare, Freunde, sonstige Verwandte wie Onkel oder Tanten

75.000

7

15

30

300.000

11

20

30

600.000

15

25

30

6 Millionen

19

30

30

13 Millionen

23

35

50

26 Millionen

27

40

50

über 26 Millionen

30

43

50

 

Legale Steuerspartricks …

Wer als Erblasser oder Schenker darauf achtet, dass die Freibeträge möglichst ausgeschöpft werden, kann dafür sorgen, dass möglichst wenig oder sogar gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt.

So kann zum einen das zu übertragende Vermögen nicht nur auf ein, sondern – sofern vorhanden – auf mehrere Kinder und/oder auch Enkelkinder verschenkt oder vererbt werden. Jedes Kind hat diesbezüglich einen Freibetrag von 400.000 Euro und jedes Enkelkind von 200.000 Euro.

Soll nur ein bestimmtes Kind oder Enkelkind, das durch das aufgezeigte Vorgehen nur zum Teil bedacht werden würde, über den Großteil des Erbes verfügen, kann zugunsten der betreffenden Person ein Nießbrauchrecht am Familienvermögen erbrechtlich festgelegt werden.

… ohne die wirtschaftliche Grundlage des Erblassers zu gefährden

Eine weitere Variante ist, dass man bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens, der noch unter den jeweiligen Freibetrag fällt, an den gewünschten Begünstigten verschenkt. Der persönliche Freibetrag des oder der Beschenkten kann nach zehn Jahren nochmals – egal ob durch Schenkung oder im Erbfall – genutzt werden.

Wer beispielsweise seinem Kind ein größeres Vermögen übertragen möchte, kann ihm alle zehn Jahre 400.000 Euro schenken. Im Erbfall besteht, sofern mindestens zehn Jahre nach der letzten Schenkung vergangen sind, dann immer noch ein Freibetrag von 400.000 Euro. Übrigens: Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen teilweise oder ganz an den künftigen Erben, werden die Wertzuwächse, die das verschenkte Vermögen nach der Schenkung erzielt, nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst.

Möchte der Schenker (und spätere Erblasser) sichergehen, dass er durch eine Schenkung nicht die eigene wirtschaftliche Grundlage gefährdet, oder dass er eine verschenkte Immobilie auch weiterhin selbst nutzen kann, lässt sich dies vertraglich absichern. Der Schenker kann dazu für sich, aber auch für seinen Ehepartner ein dingliches unentgeltliches Nutzungsrecht wie ein Nießbrauchrecht an seinem „verschenkten Haus“, das auch ein festgelegtes Wohnrecht auf Lebenszeit enthält, vertraglich vereinbaren und im Grundbuch eintragen lassen.

Finanzielle Entlastung durch rechtzeitiges Handeln

Ist trotz aller legalen Möglichkeiten klar, dass eine Erbschaftsteuer anfällt, kann der Erblasser mit einer entsprechenden Risikolebens-Versicherung zumindest die finanzielle Belastung des oder der Erben auffangen. Je nach Vertragsgestaltung kann nämlich festgelegt werden, dass eine solche Police nach dem Tod des Erblassers eine vereinbarte Versicherungssumme an den angegebenen Erben auszahlt.

Tipp: Ist der voraussichtliche Erbe von vornherein als Versicherungsnehmer und als Bezugsberechtigter in der Police eingetragen und der Erblasser nur die versicherte Person, zählt die Todesfallsumme nach der Auszahlung nicht zur Erbmasse.

Für Paare oder zwei Inhaber einer Firma, die die finanzielle Belastung, welche unter anderem durch die Erbschaftsteuer für den Erben und/oder die Auszahlung von Angehörigen entsteht, verringern möchten, empfiehlt sich eine Risikolebens-Versicherung auf Gegenseitigkeit. In einer solchen Police können beide Partner als versicherte Personen eingetragen werden. Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Leistung.

Detaillierte Informationen vom Bundesministerium der Finanzen

Detaillierte Informationen über die gesetzlichen Regelungen sowie die genauen Steuersätze enthält das Webportal des Bundesministeriums der Finanzen. Auf persönliche Fragen gibt auch das zuständigen Finanzamt und die Oberfinanzdirektionen Auskunft.

Grundlegende Hinweise zum Thema Erbrecht bietet zudem die vom Bundesministerium der Justiz aktualisierte Broschüre „Erben und Vererben“, welche kostenlos heruntergeladen werden kann.

Unter anderem werden in der Broschüre die gesetzliche Erbfolge und die notwendigen Bestandteile eines rechtsgültigen Testaments erklärt. Außerdem wird darauf eingegangen, wie beispielsweise Grundstücke und Immobilien im Erbfall steuerlich bewertet werden und was gesetzlich seit letztem Jahr für das Verschenken oder Vererben von Betrieben gilt.



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